Neue Finanzierungsmethode ICO: Ausgabe von Kryptotoken umsatzsteuerbar?

RA Dr. David Hötzel, LL.M., Associate bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Was verbindet den kolumbianischen Fußballnationalspieler James Rodriguez, den Fußballtraditionsclub SG Wattenscheid 09 und das Jahressteuergesetz 2018? Interessante Verbindungslinien laufen zusammen bei sogenannten Initial Coin Offerings (ICOs). Bei ICOs handelt es sich um eine neue Methode zur Finanzierung eines Unternehmens durch Ausgabe sogenannter Kryptotoken. Die genannten Fußballakteure wollen sich als Vorreiter in Sachen Digitalisierung die Finanzierungsmethode ICO zunutze machen; das Jahressteuergesetz 2018 könnte dabei eine wesentliche Frage determinieren: Fällt bei der Ausgabe dieser Kryptotoken für den Emittenten Umsatzsteuer an?

Finanzierung durch einen ICO

Bei einem ICO handelt es sich um eine Art der Schwarmfinanzierung (Crowdfunding), bei der der Emittent einen selbst programmierten Kryptotoken via Internet ausgibt und dafür von den Empfängern einen Betrag in einer Fiatwährung (z.B. Euro) oder in einer Kryptowährung (z.B. Bitcoin) einsammelt. Anders als beim – keinesfalls zu verwechselnden – Initial Public Offering (IPO), werden durch die ausgegebenen Kryptotoken (typischerweise) keine Unternehmensbeteiligungen an die Erwerber vermittelt. Meist soll aber mit dem ausgegebenen Token ein „Recht“ des jeweiligen Tokeninhabers bekundet werden, an zukünftigen Leistungen und Angeboten des emittierenden Unternehmens teilzuhaben (man spricht von sog. Utility Token).

Die jeweiligen Erwerber haben ggf. die Möglichkeit, die Token später selbst zu nutzen oder sie auf Onlinebörsen zu veräußern und so an einem evtl. steigenden Marktwert der vom Unternehmen angebotenen Leistung (= der Token) zu profitieren. Die Emittenten erhoffen sich durch einen ICO eine alternative Finanzierungsform (neben z.B. Bankfinanzierung oder Venture Capital), bei der sie Dritten weniger Informations- und Mitspracherechte einräumen müssen. Zugleich können sie sich per ICO über das Internet an viele Kapitalgeber mit kleinen Beträgen weltweit wenden und dabei einen aktuellen Marketingeffekt nutzbar machen.

ICOs kommen unter anderem in der Fußballwelt an

ICOs erreichten zunächst vor allem technikaffine Start-ups. Sie scheinen nun jedoch auch für unerwartete Kreise interessant zu werden, wie beispielsweise die hier genannten Fußballakteure zeigen (vielleicht nicht zufällig im Schatten der WM 2018). James Rodriguez, aktuell in Diensten des FC Bayern München, hat im Mai angekündigt, in Kooperation mit dem chinesischen Startup SelfSell einen eigenen Token, den „JR10 Token“, per ICO auf den Markt zu bringen. Mit dem Token soll Fans die Möglichkeit eingeräumt werden, mit dem Spieler „zu interagieren“. Ein konkretes Leistungsversprechen ist nicht ersichtlich, vage in Aussicht gestellt werden die Teilnahme an Fan-Events, vergünstigten Stadiontickets oder Rabatte bei Merchandising-Aktionen.

Ähnliches versucht scheinbar die SG Wattenscheid 09, wie jüngsten Pressemeldungen im Anschluss an eine Mitgliederversammlung zu entnehmen ist. Danach strebt die SG zusammen mit dem Hamburger Startup HA²LO ein umfassendes Digitalisierungskonzept an. Teil der Finanzierungsstrategie ist dabei die Durchführung eines ICO. Welche konkreten Vorteile der ausgegebene Token den Investoren vermitteln soll, war den Meldungen bislang nicht zu entnehmen.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Ausgabe von Utility Token mittels ICOs

Erfolgt die Ausgabe der Token durch die Fußballakteure im Inland und sind sie insoweit als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG zu qualifizieren, stellt sich u.a. die Frage, ob es sich bereits bei der Ausgabe der Token um eine umsatzsteuerbare Leistung handelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Daran anschließend stellt sich die Frage, ob die Emittenten auf 19 Prozent der eingesammelten Mittel Umsatzsteuer abführen müssen.

Rechtsprechung oder Stellungnahmen der Finanzverwaltung zu dieser konkreten Frage fehlen bislang. Einige Anhaltspunkte gibt es dennoch: Das BMF hat sich mit Schreiben vom 27.02.2018 (DB 2018 S. 546) sowie durch Ergänzung in Ziffer 4.8.3 Abs. 3a UStAE einer Entscheidung des EuGH zur steuerlichen Behandlung des Umtauschs von Bitcoin (EuGH vom 22.10.2015 – Rs. C-264/14, Hedqvist, DB 2015 S. 2611; vgl. hierzu Hötzel, Steuerboard vom 29.10.2015) angeschlossen. Die Übertragung von Kryptowährungen ist demnach wie die Übertragung gesetzlicher Zahlungsmittel zu behandeln und erfolgt somit umsatzsteuerfrei.

Zu beachten ist aber, dass das BMF eine einschränkende funktionale Betrachtungsweise anstellt: Die Umsatzsteuerfreiheit gilt ausdrücklich nur für solche Kryptowährungen, die keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen (wie z.B. Bitcoin). Die Behandlung anderer Kryptotoken mit sonstigen Funktionen – also etwa den hier in Rede stehenden Utility Token – hat das BMF bisher ausdrücklich offen gelassen.

Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2018

Das Jahressteuergesetz 2018 dürfte nun einen Anhaltspunkt für die umsatzsteuerliche Behandlung von Utility Token liefern. Gemäß dem Referentenentwurf vom 21.06.2018 (XQ1273598) soll u.a. die europäische Gutschein-Richtlinie ([EU]2016/1065) umgesetzt werden. Danach werden in § 3 UStG die Absätze 13 bis 15 angefügt, die ein differenziertes System für die Besteuerung von Ein- und Mehrzweckgutscheinen vorsehen.

Ein Gutschein wird zunächst definiert als ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als Gegenleistung für eine Leistung anzunehmen und die Leistung sowie die Identität des Leistenden entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben ist. Dieser Definition könnten Utility Token (abhängig vom konkreten Einzelfall) unterfallen.

Weiter unterscheidet das Gesetz zwischen Ein- und Mehrzweckgutscheinen. Einzweckgutschein ist ein solcher, bei dem u.a. die Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststeht. Werden solche Gutscheine ausgegeben, gilt bereits die Ausgabe als umsatzsteuerbare Leistung (§ 3 Abs. 14 Satz 2 UStG-E). Bei allen anderen, sogenannten Mehrzweckgutscheinen, erfolgt die umsatzsteuerbare Leistung erst bei Annahme des (Mehrzweck-)Gutscheins als Gegenleistung für die dann erbrachte konkrete Leistung (§ 3 Abs. 15 Satz 2 UStG-E).

Legt man diese Differenzierung bei den zuvor skizzierten Token der Fußballwelt zugrunde, dürften – bei allen nicht bekannten Einzelheiten – die Voraussetzungen eines Einzweckgutscheins jedenfalls nicht erfüllt sein. Damit sollte die Ausgabe der Token nicht als umsatzsteuerbare Leistung anzusehen sein. Der ICO selbst bliebe mithin umsatzsteuerfrei.

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