Kein Arbeitslohn bei „Fremd“rabatten

RA/StB Dr. Simon Weppner, M.C.L., ist Partner und RA Patrick Grzella ist Associate bei Taylor Wessing, beide Düsseldorf

Aufgrund des zunehmenden Wettbewerbs um „Young Talents“ werben immer mehr Unternehmen mit Corporate Benefits, die zusätzlich zum monatlichen Gehalt in Anspruch genommen werden können (Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen, vergünstigte Mitgliedschaften in Fitnessstudios, günstige Mobilfunktarife, etc.). Im Hinblick auf die den Angestellten von anderen Unternehmen gewährten Rabatte stellt sich die Frage, ob diese einen lohn- und einkommensteuerpflichtigen Vorteil begründen. Dies wurde in der Vergangenheit von der Finanzverwaltung in vielen Fällen bejaht, obwohl in zahlreichen Fällen aus steuerlicher Sicht ein insoweit erforderlicher Veranlassungszusammenhang auch mit guten Gründen abgelehnt werden konnte.

Veranlassungszusammenhang zwischen Rabattgewährung und Arbeitsentgelt

Mit der Frage des Veranlassungszusammenhangs zwischen Rabattgewährung und steuerpflichtigem Arbeitsentgelt haben sich das FG Hamburg (Urteil vom 29.11.2017 – 1 K 111/16, rechtskräftig) und das FG Köln (Urteil vom 11.10.2018 – 7 K 2053/17, anhängig beim BFH unter: VI R 53/18) jüngst wieder befasst. Beide Gerichte gelangen zu dem Ergebnis, dass Drittlohn nur in Ausnahmefällen vorliegt. Das mit der Rabattgewährung verfolgte eigenwirtschaftliche Interesse des Unternehmens (Steigerung des eigenen Umsatzes und Gewinns) steht der Annahme von Arbeitslohn grundsätzlich entgegen.

Im Einzelnen: Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und der von dem Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung. Erforderlich ist somit, dass die Zuwendung (Rabatt) ein Entgelt für Leistungen des Arbeitnehmers darstellt, die dieser im Rahmen des Dienstverhältnisses gegenüber seinem Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll (BFH vom 18.10.2012 – VI R 64/11, DB 2012 S. 2724).

Rechtsgrund der Leistung ist maßgeblich

Die Qualifikation der Zuwendung als durch den Dritten vermittelter Arbeitslohn des Arbeitgebers beurteilt sich nach Auffassung des FG Hamburg und des FG Köln in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH maßgeblich nach dem Rechtsgrund der Leistung. Unter Beachtung der Rechtsprechung des BFH sind das FG Hamburg und das FG Köln zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rabattgewährung durch Dritte keinen lohnsteuerpflichtigen Vorteil begründet, wenn in dem Arbeitsvertrag kein diesbezüglicher Anspruch zugunsten des Mitarbeiters vereinbart wurde und die Unternehmen auch nicht wechselseitig vereinbart haben, ihren Mitarbeitern Rabatte zu gewähren. Unter diesen Umständen besteht keine für die Annahme von Arbeitslohn erforderliche Finalität zwischen Rabattgewährung und Arbeitsleistung. Dies gilt selbst dann, wenn der Rabatt höher ist, als gegenüber anderen Kunden. Auf einen Fremdvergleich kommt es insoweit nicht an.

Mitwirkung des Arbeitgebers ist unschädlich

Schließlich führt auch die Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung des Rabatts grundsätzlich nicht zu Arbeitslohn. Zwar kann die Mitwirkung des Arbeitgebers ein Indiz dafür sein, dass der Rabatt wirtschaftlich betrachtet Arbeitslohn ist, eine schlicht administrative Mitwirkung des Arbeitgebers im Hinblick auf die Inanspruchnahme des von dritter Seite gewährten Rabatts genügt aber nicht. Dementsprechend führt es nicht zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber

  • die Rabatte durch einen Aushang am „schwarzen Brett“ mitteilt,
  • eine Vereinbarung mit dem Dritten schließt, in der der Umfang, der Personenkreis und der organisatorische Ablauf der Vorteilsgewährung geregelt ist oder
  • den Dritten im Rahmen einer Inkassotätigkeit bei der Einziehung der geschuldeten Kaufpreise unterstützt.

Da die Finanzverwaltung in den vorgenannten Fällen grundsätzlich der Rechtsprechung folgt, kann davon ausgegangen werden, dass die vorgenannten Grundsätze von der Finanzverwaltung übernommen werden, selbst wenn das BMF im Schreiben vom 20.01.2015 (DB 2015 S. 218) eine andere Auffassung zu vertreten scheint. Bei der Einräumung von Drittrabatten sollte jedoch bis zur Entscheidung des BFH im anhängigen Verfahren VI R 53/18 bzgl. der einkommensteuerrechtlichen Behandlung noch eine Lohnsteueranrufungsauskunft eingeholt werden.

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