Britische Pension Plans und die deutsche Einkommensteuer

RA Verena Hang, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Der bevorstehende Brexit veranlasst Steuerpflichtige mit Bezug zu Großbritannien derzeit dazu, ihre persönlichen und steuerlichen Verhältnisse zu überprüfen. Zahlreiche deutsche Beschäftigte verbringen einen Abschnitt ihrer Karriere in der Finanzmetropole London. Dort werden sie Teil des britischen Altersvorsorgesystems, das vornehmlich auf betrieblichen Pension Plans basiert. Obwohl solche Pension Plans über den britischen Arbeitgeber abgeschlossen werden, enden sie nicht per se mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Viele deutsche Arbeitnehmer behalten ihre Pension Plans daher unverändert bei, wenn sie Großbritannien verlassen und nach Deutschland zurückkehren. Bei den Pension Plans handelt es sich im Regelfall um einen Mix aus betrieblicher und gesetzlicher Altersvorsorge, Lebensversicherung und Wertpapierdepot. Der letztgenannte Bestandteil ist der Grund, warum Inhaber von britischen Pension Plans unabhängig vom EU-Austritt Großbritanniens einen Blick auf die konkreten Vertragsbedingungen und deren einkommensteuerliche Folgen werfen sollten, da es je nach Ausgestaltung zu Dry-Income-Situationen (Steuerzahlung ohne Cash-Zufluss) kommen kann.

Wie funktionieren britische Pension Plans?

Arbeitgeber schließen bei einer Versicherungsgesellschaft für ihre Beschäftigten Pension Plans, d.h. Altersvorsorgeverträge, ab. Große Unternehmen lassen sich eigene betriebliche Vorsorgeprodukte strukturieren, die den Pension Plans ihrer Beschäftigten zugrunde liegen. Während des Beschäftigungsverhältnisses leistet der Arbeitgeber Prämien an die Versicherung. Begünstigter ist der Arbeitnehmer bzw. im Todesfall seine Hinterbliebenen. Der Arbeitnehmer erhält bei Erreichen des vertraglichen Mindestalters eine einmalige Kapitalauszahlung und/oder eine monatliche Rente. Die Kapitalauszahlung setzt sich zusammen aus einem Mindestbetrag und einem zusätzlichen Betrag, der von der Wertentwicklung der angelegten Prämien während der Laufzeit abhängt. Besonderheiten gelten dann, wenn der Arbeitnehmer – wie in Großbritannien häufig der Fall – die Anlagestrategie seines Pension Plans selbst bestimmen kann, indem er auswählt, in welche Fonds welcher Anteil seiner Prämien investiert wird. Häufig ist er dabei auf eine von der Versicherung vorgegebene Auswahl bestimmter Publikumsfonds beschränkt. Die Fondsauswahl seines Versicherungsportfolios trifft er entweder selbst, oder er beauftragt einen Investment-Berater, der je nach Vereinbarung, mehr oder weniger eigenständig Investmententscheidungen trifft.

Wie wirken sich britische Pension Plans ertragsteuerlich aus?

Die konkreten ertragsteuerlichen Auswirkungen hängen von zwei Grundfragen ab:

  1. Wurde der Pension Plan vor oder nach dem 31.12.2004 abgeschlossen?

Je nach zeitlichem Vertragsabschluss gelten die Bestimmungen des alten EStG vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.2004 oder die jeweiligen aktuellen Bestimmungen des EStG.

  1. Bezieht der Versicherte bereits Leistungen aus dem Pension Plan?

Grundsätzlich werden Erträge steuerlich erst erfasst, wenn Versicherungsleistungen bezogen werden, d.h. in der sog. Auszahlungsphase. Solange sich das Deckungskapital des Pension Plans noch im Aufbau befindet, in der sog. Ansparphase, bleiben sie steuerlich regelmäßig unberücksichtigt.

Bei Altfällen werden die Erträge aus dem Versicherungsportfolio des Versicherten stets nur in der Auszahlungsphase und nicht bereits in der Ansparphase besteuert. Bestimmte Altverträge mit mindestens 12 Jahren Laufzeit und einer Prämienzahlung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren sind ggf. ganz steuerfrei. Bei Neuverträgen unterliegt grundsätzlich die Differenz aus Versicherungsleistung und Prämienzahlung der Besteuerung. Auch bestimmte Neuverträge mit mindestens 12 Jahren Laufzeit und Leistungsbeginn nicht vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten sind steuerlich privilegiert, sodass die Erträge daraus zur Hälfte steuerfrei bleiben. In der Ansparphase werden auch Neuverträge nicht besteuert, es sei denn, sie werden als vermögensverwaltende Versicherungsverträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG qualifiziert. Letzteres ist anzunehmen, wenn

  • unter dem Deckmantel einer Versicherung ein individuell für den Versicherten zusammengestelltes Portfolio verwaltet wird, das
  • nicht ausschließlich öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile enthält, die lediglich Indizes abbilden und
  • der Versicherte Einfluss auf die Anlage in seinem Portfolio hat.

Erfüllt ein Pension Plan diese Voraussetzungen, ist er ertragsteuerlich transparent; die Erträge werden final dem Versicherten laufend für Zwecke der Einkommensbesteuerung zugerechnet, der sie versteuern muss. Die Ertragsbesteuerung beginnt somit bereits in der Ansparphase.

Fazit

Inhaber von britischen Pension Plans sollten daher zunächst das Datum des Vertragsabschlusses überprüfen. Dabei ist zu beachten, das auch ein vor dem 31.12.2004 abgeschlossener Pension Plan als Neuvertrag gilt, wenn nach diesem Stichtag wesentliche Vertragsänderungen stattgefunden haben (z.B. eine Änderung der Laufzeit oder der Prämien, etc.). Bei Neuverträgen in der Ansparphase sollte weiter geprüft werden, wer die Investmentpolitik des jeweiligen Versicherungsportfolios kontrolliert und welche Produkte sich darin befinden. Wurde z.B. ein Investmentberater beauftragt, gilt es herauszufinden, ob dieser weisungsgebunden (ggü. dem Steuerpflichtigen bzw. der Versicherung) oder selbstständig tätig ist. Je unabhängiger der Investmentberater entscheiden kann, desto unwahrscheinlicher ist die Annahme eines vermögensverwaltenden Versicherungsvertrags. Bei verbleibenden Zweifeln sollten Steuerpflichtige ihre britischen Pension Plans dem zuständigen Finanzamt gegenüber offenlegen.

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