Steuerlich anzuerkennender Verlust auch bei Ausbuchung wertloser Aktien

RA Laura Baaske, Associate bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Kernpunkt der besprochenen Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz ist die Frage, wann die Verwirklichung eines Ersatztatbestandes nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG zu steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlusten führt (Urteil vom 12.12.2018 – 2 K 1952/16). Bereits in der Vergangenheit hat die restriktive Auslegung dieser Frage durch die Finanzverwaltung den BFH in zahlreichen Konstellationen beschäftigt. Nunmehr hat sich das FG begrüßenswert klar dazu geäußert, dass auch die Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien zu einem steuerlichen Verlust aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG führt. Das FG folgt dabei in der Argumentation einer neueren Entscheidung des BFH zur Entstehung steuerlich abziehbarer Verluste bei endgültigem Forderungsausfall (vgl. Bujotzek, Steuerboard vom 09.04.2018.

Sachverhalt

Der Kläger hielt in seinem Privatvermögen Aktien, die im Rahmen der Insolvenz und anschließenden Liquidation der Gesellschaft nach US-amerikanischem Recht durch die depotführende Bank als wertlos eingestuft und ersatzlos ausgebucht wurden. Den vom Kläger in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemachten Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe der Anschaffungskosten erkannte das Finanzamt nicht an.

Das darauf folgende Klageverfahren wurde wegen zweier Revisionsverfahren, namentlich des Verfahrens VIII R 13/15 sowie eines Verfahrens zur Veräußerung an Fremde Dritte ohne Gegenleistung (BFH vom 12.06.2018 – VIII 32/16) ausgesetzt.

Argumentation des Finanzamtes

Nach Auffassung des Finanzamts handele es sich bei dem Ausbuchen der Aktien durch die depotführende Bank mangels Rechtsträgerwechsels nicht um eine Veräußerung. Auch sei hierin kein veräußerungsähnlicher Akt zu sehen. Es sei vielmehr Ausdruck des weitreichenden Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers, dass dieser bei der Auswahl des Steuergegenstands in § 20 Abs.2 EStG keine Reglung geschaffen habe, die § 17 Abs. 4 EStG entspreche, welcher die Auflösung einer Kapitalgesellschaft einschließt. Zwar habe der BFH in den vorbenannten Entscheidungen weitere Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer geklärt, nicht jedoch die Behandlung der Ausbuchung wertlos gewordener Aktien.

Entscheidung des FG

Nach Auffassung des FG führt die ersatzlose Ausbuchung wertlos gewordener Aktien zu einem nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Vermögensverlust.

Auch das FG geht nicht von einer Veräußerung der Aktien durch Ausbuchen aus, da hierfür nach dem natürlichen Wortsinn stets ein Rechtsträgerwechsel erforderlich sei. Jedoch sei der Ersatztatbestand der Rückzahlung erfüllt.

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer durch das UntStRefG 2008 habe der Gesetzgeber die vollständige Erfassung aller Wertveränderungen bei Kapitalanlagen bezweckt. Hierfür wurde bewusst die traditionelle quellentheoretische Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben.

Auch das ersatzlose Ausbuchen von Aktien stellt nach Auffassung des FG einen zu erfassenden Vorgang dar. Dies ergebe sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des Ersatztatbestands der Rückzahlung in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Im Rahmen der Abwicklung einer Kapitalgesellschaft kann es zu einer Rückzahlung von Nennkapital kommen (§ 271 AktG). Bleibt diese Rückzahlung (z.B. mangels Masse) aus, so sei steuerrechtlich von einer endgültig ausbleibenden Rückzahlung, also von einer Rückzahlung zu 0 €, auszugehen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die für eine andere Bewertung sprechen als in der vom BFH entschiedenen Konstellation des Forderungsausfalls.

Die durch das Gesetz bezweckte umfassende steuerliche Verstrickung führe dazu, dass auch beim Vermögensstamm keine steuerlich irrelevante Ebene mehr existiere. Aus diesem Grund sei der Verlust konsequenter Weise steuerlich zu berücksichtigen. Verfassungsrechtlich gebiete dies das Leistungsfähigkeitsprinzip in Form des objektiven Nettoprinzips.

Bewertung und Ausblick

Die Folgerichtigkeit der Entscheidung des FG zeigt bereits der Vergleich zu dem Fall, in dem der betroffene Steuerpflichtige es noch schafft, die Aktien ohne Gegenleistungen an einen Dritten zu übertragen. In diesem Fall liegt nach dem BFH eine Veräußerung vor mit der Folge, dass der Veräußerungsverlust abziehbar ist. Wirtschaftlich macht es jedoch keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger seine wertlosen Aktien zu 0 € überträgt, oder diese durch die Depot führende Bank ausgebucht werden.

Gegen das Urteil des FG Rheinland Pfalz ist bereits Revision eingelegt worden, sodass der BFH nunmehr Gelegenheit bekommen wird, sich auch zu dieser Konstellation zu äußern. Es ist zu hoffen aber auch zu erwarten, dass der BFH die Entscheidung des FG bestätigen wird, denn er hat bereits in verschiedenen ähnlich gelagerten Fällen entschieden, dass endgültige Vermögensverluste im Rahmen des § 20 EStG steuerlich zu berücksichtigen sind (vgl. Bujotzek, Steuerboard vom 09.04.2018. Fraglich bleibt jedoch auch in diesem Fall, ob die Finanzverwaltung einem entsprechenden Urteil auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG zugestehen wird.

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