Anzeigepflichten für Steuergestaltungen – kommt die Meldepflicht auch im innerstaatlichen Bereich?

RA/StB Dr. Martin Liebernickel, Associated Partner bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt/M.

Nach der EU-Richtlinie 2018/822/EU vom 25.05.2018 („DAC 6“) sind die nationalen Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.12.2019 eine Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle in nationales Recht umzusetzen. Der vom BMF am 30.01.2019 in die Ressortabstimmung gegebene Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie geht dagegen über die europarechtlichen Vorgaben hinaus und regelt nicht nur eine Anzeigepflicht für grenzüberschreitende, sondern auch für innerstaatliche Steuergestaltungen. Das BMWi hat daraufhin dem Referentenentwurf offiziell widersprochen. Auch in der Unionsfraktion stößt eine innerstaatliche Anzeigepflicht dem Vernehmen nach auf Ablehnung, während der Bundesfinanzminister offenbar unbedingt an ihr festhalten will. Die Fronten scheinen verhärtet.

 

Grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach dem 24.06.2018

Meldepflichtig sind grenzüberschreitende Gestaltungen, deren Hauptzweck in der Erzielung eines Steuervorteils liegt. Laut Gesetzentwurf muss die Steuergestaltung hierzu ein oder mehrere „Kennzeichen“ erfüllen. Dies sind kodifizierte Merkmale bzw. Eigenschaften, die als Indiz für ein potenzielles Steuervermeidungsrisiko gelten. Darüber hinaus ist in manchen Fällen ein sog. „Main benefit test“ durchzuführen. Dieser gilt als erfüllt, wenn im Voraus abstrakt nachgewiesen werden kann, dass die Steuergestaltung in der Erwartung eines Steuervorteils erfolgte. Bereits aus Vorsichtsgründen ist hierbei von einem sehr weiten Begriffsverständnis auszugehen. Dies zeigen auch erste Reaktionen aus den betroffenen Unternehmen. Die Anzeigepflicht trifft grundsätzlich den jeweiligen Berater, wobei der Referentenentwurf den weit zu verstehenden Begriff „Intermediär“ verwendet. Soweit der Berater einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt – so wie dies u.a. bei Rechtsanwälten und Steuerberatern in Deutschland der Fall ist – und er vom Steuerpflichtigen von seiner Schweigepflicht nicht entbunden wird, kann die Meldepflicht für individuelle Angaben auf den Steuerpflichtigen übergehen, sodass dieser selbst zur Anzeige verpflichtet ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Berater den Steuerpflichtigen hierüber ordnungsgemäß und unverzüglich aufgeklärt hat. Der Berater bleibt stets verpflichtet, abstrakte Angaben zu seiner eigenen Person zu machen.

Von der Anzeigepflicht erfasst werden sollen rückwirkend alle grenzüberschreitenden Gestaltungen, deren erster Umsetzungsschritt nach dem 24.06.2018 erfolgte. Für diese Fälle haben die Anzeigeverpflichteten ab dem 01.07.2020 zwei Monate Zeit, um den amtlich vorgeschriebenen Datensatz mit allen Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern elektronisch zu übermitteln. Erfolgt der erste Umsetzungsschritt nach dem 30.06.2020, beträgt die Frist nur 30 Tage ab dem mitteilungspflichtigen Ereignis. Da der Entwurf nicht klar regelt, ab wann von einem ersten Umsetzungsschritt auszugehen ist, sollten Berater und Steuerpflichtige hier möglichst umfassend alle Beratungsvorgänge dokumentieren und melden. Bei zumindest leichtfertiger Verletzung der Mitteilungspflicht droht für jeden Fall ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 €, allerdings erst für Steuergestaltungen nach dem 30.06.2020.

Innerstaatliche Steuergestaltungen nach dem 30.06.2020

Der aktuelle Referentenentwurf sieht darüber hinaus vor, dass auch eine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen in Kraft treten soll. Demnach sollen bestimmte steuerpflichtige innerstaatliche Gestaltungen (Kennzeichen + „Main benefit test“), die nach dem 30.06.2020 umgesetzt werden, mitteilungspflichtig sein. Natürliche Personen mit Einkünften von max. 500.000 € und Gesellschaften, die nicht Teil eines Konzerns oder eines international verbundenen Unternehmens sind, sollen von der Meldepflicht ausgenommen sein. Die Meldefrist beträgt hier ebenfalls 30 Tage. Anders als bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen soll eine Mitteilung durch den Berater anonymisiert erfolgen können, individuelle Angaben zu den Steuerpflichtigen wären demnach nicht notwendig. Allerdings ist kein partieller Übergang der Anzeigepflichten vorgesehen. Somit ist stets der Berater in der Pflicht, die Steuergestaltung zu melden. Eine Rückwirkung für bereits vergangene Gestaltungen sieht das Gesetz in diesem Fall nicht vor. Auch hier droht bei zumindest leichtfertiger Verletzung der Anzeigepflicht für Gestaltungen nach dem 30.06.2020 für jeden Fall ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 €.

Ausblick

Festzuhalten bleibt, dass die Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach dem 24.06.2018 kommen wird. Die Umsetzungsfrist läuft am 31.12.2019 ab. Welches Schicksal die innerstaatliche Anzeigepflicht im Tauziehen der politischen Kräfte ereilen wird, ist derzeit noch vollkommen offen. Dass es manchmal aber schnell zu einer politischen Einigung kommen kann, konnte man zuletzt bei der Grundsteuer beobachten. Aufgrund der offenen Formulierung des Gesetzesentwurfs und der darin vorgesehenen Rückwirkung auf den 25.06.2018 müssen aber bereits jetzt die betroffenen Vorgänge und Daten großzügig dokumentiert und nach Inkrafttreten des Gesetzes fristgerecht eingereicht werden.

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