Mit Urteil vom 21.04.2021 (4 K 1154/20 Erb) hat das FG Düsseldorf zu der Frage Stellung genommen, ob der Transfer einer Erbschaftsteuerbegünstigung auf einen Dritten grundsätzlich eine Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten voraussetzt. Entgegen der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung wurde diese Frage vom FG Düsseldorf verneint.
Sachverhalt
Der Kläger und sein Bruder sind zu je 1/2 Erben ihrer im Jahr 2015 kurz hintereinander verstorbenen Eltern. Zum Nachlass gehörten u.a. eine 20%ige Kommanditbeteiligung des Vaters an einer GmbH & Co. KG, eine 20%ige Beteiligung an der Komplementär-GmbH der KG sowie mehrere Grundstücke. Die übrigen Beteiligungen von 80% an der GmbH & Co. KG sowie der Komplementär-GmbH hielt im Zeitpunkt des Erbfalls des Vaters bereits der Kläger. Zum Nachlass der Mutter gehörten u.a. Grundstücke. Das beklagte Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger die Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO fest. Dabei wurden dem Kläger für den Erwerb des Betriebsvermögens und für einzelne Grundstücke erbschaftsteuerliche Begünstigungen gewährt.
Im Jahr 2018 wurde eine Vereinbarung zum Zwecke der Erbauseinandersetzung getroffen. Zum einen übertrug der Bruder des Klägers den nicht vom Kläger gehaltenen Eigentumsanteil an der vom Kläger bewohnten Wohnung sowie den auf ihn entfallenden Kommanditanteil an der GmbH & Co. KG, sodass der Kläger nunmehr 100% der Kommanditanteile an der GmbH & Co. KG hielt. Darüber hinaus erhielt der Kläger die Beteiligung an der Komplementär-GmbH. Die übrigen Grundstücke wurden zwischen den Erben aufgeteilt.
Im Anschluss beantragte der Kläger beim Finanzamt eine Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung. Nach Vollendung der Erbauseinandersetzung seien dem Kläger die einschlägigen Erbschaftsteuerbegünstigungen für die Wohnung und für das Betriebsvermögen in vollem Umfang, und nicht nur anteilig, zu gewähren.
Die Finanzverwaltung lehnte die Änderung der ergangenen Bescheide ab. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass eine Erbauseinandersetzung steuerlich nur berücksichtigt werden könne, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Erbfalls erfolge. Aufgrund der Tatsache, dass der Zeitraum im Streitfall drei Jahre betrug, wurde die beantragte Berücksichtigung verwehrt.
Die gegen den Versagungsbescheid gerichtete Klage beim FG Düsseldorf hatte hingegen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass der Zeitablauf von etwa drei Jahren dem Übergang der Erbschaftsteuerbegünstigungen vom Bruder auf den Kläger nicht entgegensteht und die Begünstigungsregelungen zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsgründe des FG Düsseldorf
1. Halbjahreszeitraum nicht maßgeblich für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG
Unter Berücksichtigung der im Streitfall unstrittigen Übertragung von begünstigtem Vermögen i.S.d. §§ 13a und 13b ErbStG entschied das FG Düsseldorf abweichend von der Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Anwendung der §§ 13a Abs. 3, 13b Abs. 3 ErbStG a.F. keine Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten voraussetzt. Es sei irrelevant, dass die Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Betriebsvermögens erst beinahe drei Jahre nach dem Tod des Erblassers erfolgt sei.
Vielmehr kenne die Vorschrift ihrem Wortlaut nach keine Frist, binnen derer die Auseinandersetzung erfolgen muss. Aus diesem Grund verbietet sich nach Auffassung des FG Düsseldorf eine Orientierung an einer starren, vom Einzelfall unabhängigen, Frist.
2. Tatbestandsmerkmal der Erbfallverknüpfung
Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigungsregelungen sei bei Auslegung des Wortlauts „im Rahmen der Teilung des Nachlasses“ (§§ 13a Abs. 3 Satz 2, 13b Abs. 3 ErbStG a.F.) dennoch, dass ein innerer Zusammenhang zum Erbfall bestehen muss. Sollte sich die Erbengemeinschaft zunächst dazu entschließen, den Nachlass nicht zu teilen und kommt es dann aufgrund eines neuen Willensentschlusses zu einer Vermögensübertragung, etwa aufgrund von Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft, handelt es sich nicht mehr um eine Übertragung im Rahmen der Nachlassteilung.
Das FG Düsseldorf stellte klar, dass ein hinreichender Zusammenhang auch dann noch bestehen kann, wenn die Auseinandersetzung, etwa bei komplexen Vermögenslagen und zu klärenden Bewertungsfragen, erst längere Zeit nach dem Erbfall erfolgt. Im vorliegenden Urteilsfall lag dieser Zusammenhang darin begründet, dass neben den in kurzem zeitlichem Abstand folgenden Todesfällen der Elternteile auf den Abschluss der steuerlichen Bewertung und der Erbschaftsteuerveranlagung gewartet wurde. Bei einer Gesamtbetrachtung der Ereignisse sei ein innerer Zusammenhang zum Erbfall gegeben.
Bedeutung für die Praxis
Zwar ist das Urteil zu den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen vor der Erbschaftsteuerreform 2016 ergangen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Grundsätze des FG-Urteils auch für Erbfälle seit dem 01.07.2016 entsprechend anzuwenden sind, da die einschlägigen Regelungen der §§ 13a Abs. 3 und 13b Abs. 3 ErbStG a.F. seit der Erbschaftsteuerreform 2016 in § 13a Abs. 5 ErbStG zusammengefasst wurden und inhaltlich weitestgehend unverändert geblieben sind.
Im vorliegenden Urteilsfall hat sich das FG Düsseldorf streng am Gesetzeswortlaut orientiert und herausgearbeitet, dass es für eine starre Halbjahresfrist an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Eine Auslegung der Norm dahingehend, dass eine Erbauseinandersetzung für die Übertragung der Begünstigungen zeitnah bzw. innerhalb von sechs Monaten erfolgen muss, sei nicht gegeben. Vielmehr bedarf die Versagung der Anwendbarkeit der Norm einer umfassenden Einzelfallprüfung, wobei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, ungeachtet einer starren zeitlichen Komponente.
Obwohl das FG Düsseldorf eine Einschränkung des Begünstigungstransfers auf zeitlicher Ebene verneinte, stellte es gleichwohl Anforderungen an die Verknüpfung des Vermögensübergangs und den Erbfall als auslösendes Tatbestandsmerkmal. Eine Verlängerung der Erbauseinandersetzung ist daher nur unschädlich, sofern hierfür wichtige Gründe vorliegen (z.B. komplexe Vermögenslagen oder zu klärende Bewertungsfragen). Zu beachten ist, dass keine Übertragung im Rahmen der Nachlassteilung vorliegt, wenn sich die Erbengemeinschaft zunächst entschließt, den Nachlass nicht zu teilen und dann doch eine Vermögensübertragung aufgrund eines neuen Willensentschlusses, wie etwa aufgrund von Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft, erfolgt. Eine frühzeitige und risikomindernde Vermögensplanung im Hinblick auf die Erbauseinandersetzung ist somit unerlässlich.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 12/21 anhängig. Es bleibt also abzuwarten, wie der BFH den vorliegenden Sachverhalt und die dargelegten Prüfungspunkte werten wird.