Es ist sicherlich kein Einzelfall, dass Personen, die in einer „Lebensgemeinschaft“ leben, sich die Kosten der gemeinsamen Lebensführung teilen bzw. sich dabei gegenseitig unterstützen und sich gelegentlich „Geschenke machen“. Dies dürfte unabhängig davon gelten, ob die Beteiligten unverheiratet zusammenleben, tatsächlich verheiratet sind bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Gleichwohl kann damit die Frage einhergehen, ob das gemeinsame Bestreiten der Ausgaben für den eigenen oder gemeinsamen Unterhalt und auch die Geschenke zu schenkungsteuerlichen Konsequenzen führen können, so z.B. wenn die Zahlungen oder das Geschenk „zu hoch“ sind. Wie immer, kommt es dabei auf den Einzelfall an.
Liegt eine Schenkung vor?
Ein schenkungsteuerlich relevanter Tatbestand liegt immer dann vor, wenn die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegen. Eine solche setzt voraus, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt und der Empfänger objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Dabei muss der Zuwendende diese Unentgeltlichkeit subjektiv gewollt haben.
Welche schenkungsteuerlichen Steuerbefreiungen kommen dafür in Betracht?
Soweit eine solche Schenkung vorliegt, kommt eine Besteuerung in Betracht, wenn keine sachliche Steuerbefreiung nach §§ 13, 13a, 13b ff. ErbStG greift oder eine Inanspruchnahme des persönlichen Freibetrages nach § 16 ErbStG möglich ist. § 13 ErbStG enthält unterschiedliche sachliche Steuerbefreiungen, so z.B. für Hausrat oder andere bewegliche Gegenstände (wie z.B. des Autos), wobei auch die Höhe dieser Freibeträge von der Steuerklasse abhängig sind. Bei Steuerklasse III wird stets nur ein Freibetrag von 12.000 € gewährt, wobei bei Schenkung eines Pkw jedenfalls ein Anteil steuerfrei übertragen werden kann. Soweit danach ein steuerpflichtiger Betrag verbleibt, kommt eine Steuerbefreiung nach § 16 ErbStG in Betracht. Dabei ist dieser persönliche Freibeitrag bei „nicht verheirateten Personen“ (oder nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Personen) deutlich geringer als wenn eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft vorliegen würde (12.000 €, ansonsten 500.000 €).
Steuerbefreiung für Unterhaltsleistungen (§ 13 Nr. 12 ErbStG)
Nach § 13 Nr. 12 ErbStG werden darüber hinaus „Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten“ sowie nach Nr. 14 „übliche Gelegenheitsgeschenke“ von der Schenkungsteuer befreit. Dabei stellt sich natürlich die Frage, wann die Zuwendungen dem angemessenen Unterhalt dienen und wann (noch) ein übliches Gelegenheitsgeschenk vorliegt. Die Antwort auf diese Frage ist sicherlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Im Grundsatz gilt dabei, dass die Regelung nur auf Zuwendungen unter Lebenden und nur für laufende Zahlungen und i.d.R. nicht für Einmalzahlungen zur Anwendung kommt. In Einzelfällen sind z.B. aufgrund des hohen Alters des Bedachten oder für Zahlungen zur Ausbildung des Bedachten Ausnahmen möglich. Ansonsten sind Einmalzahlungen nicht begünstigt. Anders kann es sein, wenn ein einmaliger erheblicher Betrag als Vorauszahlung für den Unterhalt z.B. für ein Jahr geleistet wird.
Eine Steuerbefreiung für Unterhaltsleistungen ist nur möglich, wenn diese ohne rechtliche Verpflichtung geleistet werden, andernfalls würde es schon an einer freigebigen Zuwendung, d.h. einer Schenkung, fehlen. Gleichwohl muss für die Zuwendung von Unterhalt ein rechtfertigender Grund vorhanden sein (sog. Unterhaltsbedürftigkeit). So kommt eine Befreiung nach § 13 Nr. 12 ErbStG nicht in Betracht, wenn der Bedachte durch eigenes Einkommen oder Vermögen sich selbst „unterhalten“ kann. So erklärt sich auch, dass lediglich laufende Zahlungen bzw. die Zuwendung von Nutzungsrechten (z.B. an Wohnungen) steuerfrei sein können, nicht aber z.B. die Finanzierung von Einrichtungsgegenständen oder anderen Gegenständen, sofern sich diese nicht verbrauchen und die Nutzung die Unterhaltsbedürftigkeit nicht überschreiten. Mittel zum Kauf einer Eigentumswohnung oder die Gewährung der finanziellen Mittel unterfallen dagegen nicht der Steuerbefreiung. Die Frage der Angemessenheit richtet sich allein nach den Verdienstmöglichkeiten und Lebenshaltungskosten des Bedachten und danach, was in dessen Lebenskreis üblich ist (vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rn. 135 ff.).
Steuerbefreiung für „übliche Gelegenheitsgeschenke“ (§ 13 Nr. 14 ErbStG)
Auch bei der Steuerbefreiung für „übliche Gelegenheitsgeschenke“ stellt sich die Frage, wann ein solches vorliegt. Hierbei spielen mehrere Faktoren eine Rolle, wie der Anlass der Zuwendung (Geburtstag, Heirat, Abitur, Silberhochzeit), die Art des Geschenks (was ist üblich, wenn damit nicht die eigene Nachfolge geregelt werden soll) und der Wert des Geschenks. Als typische Gelegenheitsgeschenke kommen daher Beteiligungen an Unternehmen oder auch Anteile an Grundstücken nicht in Betracht, sondern eher technische Geräte, Schmuck oder auch Geldgeschenke. Ob und inwieweit ein Geschenk noch üblich ist, bestimmt sicherlich auch der Wert des Geschenks, wobei gerade hier keine einheitliche Beurteilung für alle Fälle möglich sein wird. Höchstgrenzen oder die Bemessung anhand eines bestimmten Prozentsatzes des Vermögens hat die Rechtsprechung abgelehnt. Damit kommt es wohl auf eine Vielzahl von Faktoren an, wie z.B. auf die Beziehung zwischen dem Schenker und Beschenkten, die Besonderheit des Anlasses, die Vermögensverhältnisse des Schenkers, die Wiederholbarkeit des Geschenkes (vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rn. 135 ff.).
Fazit
Wie gezeigt, kommt es (wie so häufig) auf den Einzelfall an. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grenzen ist eine Steuerbefreiung von der Schenkungsteuer durchaus möglich, wenn die laufenden Zahlungen tatsächlich für den Unterhalt gezahlt (und benötigt) werden und es sich um angemessene und übliche Gelegenheitsgeschenke handelt. Sicherlich werden zu den damit verbundenen Fragen, wann z.B. eine solche Unterhaltsbedürftigkeit vorliegt oder ein Geschenk noch üblich sein, unterschiedliche Auffassungen bestehen können. Dabei gelten die dargestellten Grundsätze unabhängig davon, ob die Beteiligten tatsächlich verheiratet sind bzw. in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben oder nicht.