Privates Veräußerungsgeschäft nach unentgeltlicher Übertragung grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch

StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin, und Anna Drews, Steuerassistentin, sind bei MÖHRLE HAPP LUTHER mbB in Hamburg tätig.

Mit Urteil vom 23.04.2021 (IX R 8/20, DB 2021 S. 2061) hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, ob es sich bei einem privaten Veräußerungsgeschäft nach einer unentgeltlichen Übertragung um einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO handelt. Entgegen der Rechtsauffassung des zuständigen Finanzamts und des FG Nürnberg als Vorinstanz wurde diese Frage vom BFH verneint.

Sachverhalt
Die Klägerin erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag im Jahr 2011 ein Grundstück, welches sie im Folgejahr unentgeltlich jeweils zu hälftigem Miteigentum auf ihre beiden volljährigen Kinder übertrug. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom selben Tag verkauften diese das Grundstück an Z. Die Auszahlung des Kaufpreises erfolgte je zur Hälfte an die beiden Kinder. Sämtliche Verkaufsverhandlungen mit Z wurden allein von der Klägerin durchgeführt. In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr 2012 gab die Klägerin den Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks nicht an. Das zuständige Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass der entstandene Veräußerungsgewinn i.H.v. 97.591€ der Klägerin zuzurechnen sei. Des Weiteren sah das Finanzamt in der Schenkung einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.v. § 42 AO. Der Einspruch der Klägerin gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2012 blieb erfolglos. Auch das FG Nürnberg wies die Klage mit Urteil vom 21.03.2019 (6 K 551/17) als unbegründet ab. Daraufhin ging die Klägerin in die Revision – mit Erfolg.

Entscheidung des BFH vom 23.04.2021
Streitig waren die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung des Grundstücks sowie, als Voraussetzung dafür, das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 Abs. 1 AO.

Der BFH hielt die Revision für begründet und hob die Vorentscheidung auf. Das FG sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Klägerin den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht hat. Die Klägerin habe das Grundstück jedoch nicht veräußert, wonach auch der Veräußerungsgewinn nicht bei ihr zu erfassen sei. Vielmehr sei der Veräußerungsgewinn gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bei den beiden volljährigen Kindern entstanden. Die steuerliche Erfassung des Gewinns sei daher jeweils hälftig bei diesen vorzunehmen. Entgegen der Annahme des FG liege nach Einschätzung des BFH auch kein Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO vor.

Begründung der Entscheidung
Der BFH begründete seine Entscheidung mit Verweis auf den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG. Demnach stelle die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks auf einen Dritten, der das Grundstück anschließend veräußert, ungeachtet der zeitlichen Nähe zwischen Übertragung und Weiterveräußerung grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Anbahnung der Veräußerung allein durch den Steuerpflichtigen erfolgt ist.

Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten sei auch dann ausgeschlossen, wenn der Veräußerungsgewinn bei den Kindern niedriger besteuert wird als bei der Klägerin. Der BFH verwies dabei auf das Recht der Steuerpflichtigen, ihre Verhältnisse im Rahmen des rechtlich Möglichen so einzurichten, dass sich für sie eine möglichst geringe steuerliche Belastung ergibt. Somit habe die Klägerin lediglich von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht, diese aber nicht missbraucht (§ 42 AO).

Praxisrelevanz
Aus Sicht der Praxis ist die Entscheidung ausdrücklich zu begrüßen. Denn sie schafft Klarheit. Steuerlich günstige Gestaltungen können nicht per se als Gestaltungsmissbrauch gewertet werden. Es ist also möglich ein Grundstück, das zum Verkauf bestimmt ist, vorab unentgeltlich auf eine andere Person zu übertragen, wenn damit z.B. ein Zählobjekt bei dem Schenker verhindert und / oder eine geringere Ertragsteuerbelastung ausgelöst wird. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Entscheidung des BFH auf der Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG basiert, welche er als Missbrauchsvermeidungsvorschrift einstuft.

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