(Geplante) Fristen und Zinsen für die Veranlagungszeiträume für 2020 – 2021

StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin, und Johanna Schneider, B.Sc., Steuerassistentin bei MÖHRLE HAPP LUTHER mbB, Hamburg

Das Bundeskabinett hat am 16.02.2022 den Regierungsentwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen (vgl. hierzu Dorn/Horstkötter, DB 2022 S. 431). Im Zuge der Gesetzesänderung sollen auch die Fristen nach § 149 Abs. 2 und Abs. 3 AO zur Abgabe von Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2020 – 2022 (nochmals) verlängert werden.

 

 

Verlängerung der Fristen für die Abgabe von Jahressteuererklärungen in beratenen Fällen:

Veranlagungszeitraum gewährte Verlängerung Abgabefrist
2020 6 Monate 31. August 2022
2021 4 Monate 30. Juni 2023
2022 2 Monate 30. April 2024

Verlängerung der Fristen für die Abgabe von Jahressteuererklärungen in beratenen Fällen bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr:

Veranlagungszeitraum gewährte Verlängerung Abgabefrist
2020 6 Monate 31. Januar 2023
2021 4 Monate 30. November 2023
2022 2 Monate 30. September 2024

Verlängerung der Fristen für die Abgabe von Jahressteuererklärungen in nicht beratenen Fällen:

Veranlagungszeitraum gewährte Verlängerung Abgabefrist
2020 3 Monate 31. Oktober 2021 (unverändert)
2021 2 Monate 30. September 2022
2022 1 Monat 31. August 2023

Verlängerung der Fristen für die Abgabe von Jahressteuererklärungen in nicht beratenen Fällen bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr:

Veranlagungszeitraum gewährte Verlängerung Abgabefrist
2020 3 Monate Ende des abw. WJ + 10 Monate
2021 2 Monate Ende des abw. WJ + 9 Monate
2022 1 Monat Ende des abw. WJ + 8 Monate

Die Verlängerung der Abgabefristen soll schrittweise wieder zurückgenommen werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 würden dann wieder die ursprünglichen Fristen gelten.

Verlängerung der Zinskarenzzeiträume nach § 233a AO und der Fristen für den Verspätungszuschlag nach § 152 AO

Als Folgeänderung zur Verlängerung der Erklärungsfristen nach § 149 Abs. 2 und Abs. 3 AO werden die Zinskarenzzeiträume nach § 233a Abs. 2 AO und die Fristen für den Verspätungszuschläge nach § 152 Abs. 2 AO entsprechend verlängert.

Veranlagungszeitraum gewährte Verlängerung Ablauf Zinskarenz-zeitraum nach
§ 233a Abs. 2 AO
2020 6 Monate (Verlängerung auf 21 Monate) Ablauf zum 30. September 2022
2021 4 Monate (Verlängerung auf 19 Monate) Ablauf zum 31. Juli 2023
2022 2 Monate (Verlängerung auf 17 Monate) Ablauf zum 31. Mai 2024
Für Land- und Forstwirte
2020 6 Monate (Verlängerung auf 29 Monate) Ablauf zum 31. Mai 2023
2021 4 Monate (Verlängerung auf 27 Monate) Ablauf zum 31. März 2024
2022 2 Monate (Verlängerung auf 25 Monate) Ablauf zum 31. Januar 2025
Veranlagungszeitraum gewährte Verlängerung Ablauf Frist nach
§ 152 Abs. 2 AO
2020 6 Monate (Verlängerung auf 20 Monate) Ablauf zum 31. August 2022
2021 4 Monate (Verlängerung auf 18 Monate) Ablauf zum 30. Juni 2023
2022 2 Monate (Verlängerung auf 16 Monate) Ablauf zum 30. April 2024
Für Land- und Forstwirte
2020 6 Monate (Verlängerung auf 25 Monate) Ablauf zum 31. Januar 2023
2021 4 Monate (Verlängerung auf 23 Monate) Ablauf zum 30. November 2023
2022 2 Monate (Verlängerung auf 21 Monate) Ablauf zum 30. September 2024

Die Regelungen zur Verlängerung der Zinskarenzzeiten und der Fristen für den Verspätungszuschlag gelten gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen. Sie gelten unabhängig davon, ob es sich um einen beratenen oder nicht beratenen Fall handelt.

Verlängerung der Frist für die „5. Vorauszahlung“ (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG)

Zeichnet sich bei der Erstellung der Steuererklärung eine größere Steuernachzahlung ab, kann ein Antrag auf Festsetzung einer nachträglichen Vorauszahlung in Betracht kommen. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass die jeweilige Nachzahlung nach § 233a AO verzinst werden muss. Im Normalfall („ohne Corona“) ist hierfür durch die 15-Monats-Frist am 31. März des Zweitfolgejahres (bzw. 23-Monats-Frist bei Land- und Forstwirten mit überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) ausreichend Zeit. Anlässlich der durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz für den Veranlagungszeitraum 2020 vorgesehenen erneuten und für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 erstmals verlängerten Steuererklärungsfristen sollen auch die Fristen des § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG entsprechend angepasst werden (Frist zur Anpassung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer). Nach § 31 Abs. 1 KStG gilt die Regelung ebenfalls für die Körperschaftsteuer.

Veranlagungszeitraum gewährte Verlängerung Ablauf Frist nach
§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG
2020 6 Monate (Verlängerung auf 21 Monate) Ablauf zum 30. September 2022
2021 4 Monate (Verlängerung auf 19 Monate) Ablauf zum 31. Juli 2023
2022 2 Monate (Verlängerung auf 17 Monate) Ablauf zum 31. Mai 2024
Für Land- und Forstwirte
2020 6 Monate (Verlängerung auf 29 Monate) Ablauf zum 31. Mai 2023
2021 4 Monate (Verlängerung auf 27 Monate) Ablauf zum 31. März 2024
2022 2 Monate (Verlängerung auf 25 Monate) Ablauf zum 31. Januar 2025

Referentenentwurf des BMF vom 14.02.2022

Zinssatz auf Steuernachzahlungen und -erstattungen: Senkung (vorerst) auf 1,8% p.a.

Nachdem das BVerfG mit seinem Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) die gesetzlich geregelte 6%-Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 aufgefordert hat, hat das BMF nun einen entsprechenden Referentenentwurf vorgelegt (vgl. hierzu Dorn/Dräger, DB 2022 S. 569).

Nach dem Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (Referentenentwurf vom 14.02.2022 (Link auf: https://research.owlit.de/lx-document/XQ1400468)) soll der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend auf 0,15% pro Monat (1,8% pro Jahr) gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst werden. Es ist vorgesehen, dass die Angemessenheit des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen künftig alle drei Jahre überprüft werden soll, erstmals zum 01.01.2026; hierbei ist die Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass diese Anpassung ausschließlich für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gelten soll, nicht aber für die weiteren Zinsen nach der AO (z.B. Aussetzungszinsen).

Hinweis: Der Gesetzgeber plant die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 weiter zu verlängern. Allerdings verzögert sich das Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes. Mit einer Verabschiedung ist erst nach Ablauf der aktuellen Fristen für beratene Steuerpflichtige zu rechnen. Im Vorgriff darauf hat das BMF mit einem entsprechenden Schreiben zur Fristverlängerung 2020 Klarheit geschaffen (vgl. BMF-Schreiben vom 01.04.2022, DB 2022 S. 910).

Kommentare sind geschlossen.