Reformbedarf bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (I)

In einem Konzern sind mehrere rechtlich selbstständige Gesellschaften unter wirtschaftlich einheitlicher Leitung zusammengefasst. Steuerrechtlich bleiben die einzelnen Konzerngesellschaften gleichwohl eigenständige Steuersubjekte, mit der Folge, dass auch konzerninterne Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. Auf Seiten der leistenden Konzerneinheit fällt daher Umsatzsteuer an, die auf Seiten der die Leistungen empfangenden Konzerngesellschaft grundsätzlich als Vorsteuer abgezogen werden kann. Dies verursacht einen hohen Verwaltungsaufwand und führt zu Liquiditätsnachteilen, da Ausgangsumsatzsteuer und Vorsteuerabzug regelmäßig nicht in denselben Voranmeldungszeitraum fallen. Darüber hinaus kann die Umsatzsteuer definitiven Charakter annehmen, wenn die leistungsempfangende Konzerneinheit steuerbefreite und vorsteuerabzugs­schädliche Umsätze tätigt. Weil dann die Umsatzsteuer nicht mehr durch einen korrespondierenden Vorsteuerabzug (zeitversetzt) neutralisiert wird.

In Deutschland wurde daher bereits 1934 die Rechtsfigur der umsatzsteuerlichen Organschaft im Umsatzsteuergesetz kodifiziert. Eine rechtlich selbstständige juristische Person ist danach umsatzsteuerlich nicht selbstständig tätig und somit kein Unternehmer. Voraussetzungen sind die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers. Unternehmer, Steuerschuldner und Steuererklärungspflichtiger ist der inländische Organträger. Organträger und Organgesellschaften bilden umsatzsteuerlich ein Unternehmen. Alle internen Leistungen innerhalb des Organkreises sind deshalb nicht steuerbar. Der Konzern hat allerdings nach der Rechtsprechung des BFH kein Wahlrecht. Liegen die Eingliederungsvoraussetzungen vor, entsteht zwingend eine Organschaft. Wann genau die Eingliederungsmerkmale vorliegen, ist allerdings nicht immer eindeutig, weil die jüngere Rechtsprechung die Anforderungen mehrfach präzisiert und verschärft hat. In der Praxis besteht daher vielfach Rechtsunsicherheit über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Organschaft.

So hat der BFH beispielsweise in einem jüngeren Urteil (BFH-Urteil vom 22. 04. 2010V R 9/09, DB 2010 S. 1384) seine seit mehreren Jahrzehnten bestehende Rechtsprechung zur mittelbaren finanziellen Eingliederung aufgegeben: In dem entschiedenen Fall lag eine ertragsteuerliche Betriebsaufspaltung zwischen einer Personengesellschaft (vermeintlicher Organträger) und einer GmbH (vermeintliche Organgesellschaft) vor. Zwischen beiden Gesellschaften bestand kein direktes Beteiligungsverhältnis, sondern lediglich Gesellschafteridentität. Insoweit fehlte das für die finanzielle Eingliederung notwendige Über- und Unterordnungsverhältnis.

Erhebliche Rechtsunsicherheit resultiert auch aus der Rechtsprechung zur organisatorischen Eingliederung. Danach muss der Organträger seinen tatsächlichen Willen in der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft durchsetzen können, was typischerweise bei Personenidentität in den Leitungsgremien vorliegt. Darüber hinaus besteht eine organisatorische Eingliederung, wenn ein leitender Angestellter des Organträgers die Geschäftsführung (der Organ­gesellschaft) innehat. Probleme resultieren in der Praxis, wenn mehrere einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer bei der Organgesellschaft bestellt sind, die nicht alle zugleich leitende Angestellte des Organträgers sind.

Auf das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung und die Lösungen zur Beseitigung der geschilderten Rechtsunsicherheiten gehe ich an dieser Stelle in der nächsten Woche ein. Ich wünsche Ihnen einen guten Start in das neue Jahr!

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