Steuervereinfachung – ohne Konzept, aber besser als nichts

In einer großen Tageszeitung wurden die Steuerberater einmal als Dschungelkönige bezeichnet, die sich im Gestrüpp des Steuerrechts auskennten und sich dadurch ein gutes Auskommen sicherten, dass sie die im Dschungel Verlorenen hindurchführten. So sehr auch die Kompliziertheit beklagt wird und quer durch alle politische Parteien der Ruf nach Steuervereinfachung ertönt, so minimal, ja geradezu vernachlässigungswert sind die Fortschritte, die in den letzten Jahren erzielt wurden. Zwar gab es spektakuläre Entwürfe und Visionen – angefangen von der 25%-igen flat tax eines Paul Kirchhof bis zur Bierdeckelsteuererklärung eines Friedrich März – sie waren aber weit von der politischen Umsetzbarkeit entfernt. Zum Jahreswechsel trat aber nun das BMF auf den Plan und präsentierte den Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes. Steht also jetzt der große Wurf an, der uns eine durchgreifende Vereinfachung bringen wird?

Weit gefehlt. Dem Gesetzentwurf liegt im Gegensatz zu verschiedenen in der Wissenschaft erarbeiteten Reformentwürfen kein Konzept und schon gar nicht eine systematische Regelungsidee zugrunde. Den Schwerpunkt dieses  Artikelgesetzes  – so nennt man Änderungsgesetze, die nach Artikeln getrennt, eine Reihe von Gesetzen ändern, die inhaltlich nichts miteinander zu tun haben – bilden die einkommensteuerlichen Bestimmungen in Art. 1 und 2. So werden in § 3 EStG einige Steuerbefreiungsvorschriften aufgehoben, die ohnehin keine Bedeutung mehr haben (zum Beispiel die Steuerbefreiung für Zuwendungen ehemaliger alliierter Besatzungssoldaten an ihre Ehefrauen nach § 3 Nr. 49 EStG), oder es wird die Tarifvergünstigung für außerordentliche Holznutzungen künftig in einer einzigen Vorschrift (§ 34b EStG) geregelt  und dabei auf das bisher erforderliche „Betriebsgutachten“ verzichtet. Das sind sicherlich Steuerbereinigungen, aber nicht die Vereinfachungen, an die man denkt, wenn man die Gesetzesbezeichnung liest.

Allgemeine Beachtung findet schon jetzt die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags in § 9a EStG, der im Jahre 2003 von 1.044 € auf 920 EUR abgesenkt wurde und nun ab dem Veranlagungszeitraum 2011 auf 1.000 € angehoben werden soll. Sie hat im Vorfeld bekanntlich zu erheblichem politischen Streit geführt, wann diese für den einzelnen kaum spürbare Entlastung greifen soll. In der Begründung des Entwurfs wird die Vereinfachungswirkung dieser Pauschalregelung gepriesen, da durch die Anhebung auf 1.000 € weitere 550.000 Arbeitnehmer (insgesamt 21, 6 Mio. Arbeitnehmer) von der Verpflichtung befreit würden, Einzelnachweise im Veranlagungsverfahren vorzulegen. Dabei wird allerdings unterschlagen, dass es sich lediglich um eine statistische Auswirkung handelt. Denn Arbeitnehmer mit Aufwendungen in dieser Größenordnung werden dennoch die Belege sammeln müssen, um am Jahresende prüfen und feststellen zu können, ob sie den Pauschbetrag überschreiten oder nicht.  Eine wirkliche Vereinfachung würde man nur durch eine Verdoppelung des Pauschbetrags erreichen, was aber zum einen kaum finanzierbar ist und zum anderen gleichheitsrechtliche Bedenken hervorriefe, wie die um ein Vielfaches höhere Abgeordnetenpauschale zeigt.

Im Augenblick scheint es so zu sein, dass die Zeit der Steuervereinfachungskonzepte und der Diskussion über eine systematische Rechtsvereinfachung erst mal vorbei ist, dass es vielmehr nur darum geht, Veränderungen im Detail vorzunehmen, die punktuelle Erleichterungen im Steuervollzug bringen. Vor wenigen Tagen kündigte die Koalition an, künftig jedes Jahr ein Gesetz zur Steuervereinfachung zu beschließen. Das hört sich so an, als würde man sich Schritt für Schritt vorarbeiten. Aber – um im Bild des Steuerdschungels zu bleiben: Es geht nur darum, abgestorbene Äste zu beseitigen oder den Wildwuchs an einigen Stellen zu beschneiden. Das ist zwar besser  als gar nichts,  den Dschungel als solches berührt das aber nicht. Und wenn die Erwartungen, die durch den Begriff „Steuervereinfachungsgesetz 2011“ geweckt werden, zunächst hoch sind, so sie werden sie doch sofort wieder zurückgenommen, wenn man die ersten drei Sätze der Begründung des Entwurfs liest. Danach soll es nur darum gehen, „die Steuerpraxis“ und nicht das Steuerrecht zu vereinfachen, und wie schwer sich die Steuerpraxis tut, weiß der normale Steuerpflichtige ohnehin nicht.

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