EU-Widrigkeit der Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG?

Die Europäische Kommission hatte bereits mit Schreiben vom 24.2.2010 Zweifel an der Vereinbarkeit der Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1 a KStG mit dem EU-Recht geäußert und daher das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet. Daraufhin hat die deutsche Finanzverwaltung entschieden, die angesprochene Regelung bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission nicht mehr anzuwenden. Bereits durchgeführte Veranlagungen bleiben bestehen, doch im Fall einer Negativentscheidung muss mit einer Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen vom Empfänger gerechnet werden.Mit ihrer Entscheidung vom 26. 1. 2011 hat die Europäische Kommission die deutsche Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG als unzulässige Beihilfe qualifiziert und damit für die Bundesrepublik Deutschland eine schwierige Situation heraufbeschworen.

Mit Blick auf ihre Zwecksetzung, bei der Sanierung von Krisenunternehmen die Nutzung von Verlusten und Verlustvorträgen nach einer Übernahme zu ermöglichen, ist die wirtschaftlich als sinnvoll einzustufende Sanierungsklausel in der innerstaatlichen Diskussion als zu eng kritisiert worden. Aber selbst diese enge Sanierungsklausel hat nun der Bannstrahl aus Brüssel getroffen, was nicht leicht zu verstehen ist. Denn die Sanierungsklausel  ist keine Ausnahme von der Regel, dass bei einem Anteilseignerwechsel die Verluste und Verlustvorträge untergehen. Die Regel ist vielmehr, dass die Verluste und Verlustvorträge zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden können. Eine Ausnahme von dieser Regel enthält § 8c Abs. 1 KStG, wonach es bei einem qualifizierten Anteilseignerwechsel unter Durchbrechung des Trennungsprinzips zu einem Untergang von Verlusten und Verlustvorträgen kommt. Mit der Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG, die inzwischen zeitlich unbefristet gilt,  wird keine Ausnahme begründet, sondern vielmehr eine Rückausnahme geschaffen, die wieder auf den Regelfall zurückführt.

Dass eine so spezielle Regel wie die Sanierungsklausel in das Blickfeld der EU-Kommission gelangt ist, mag mit der Tatsache zusammenhängen, dass die Einführung mit einem spektakulären Fall in Verbindung stand, der erhebliche Öffentlichkeitswirkung erlangt hat. Dies ändert aber nichts daran, dass die Sanierungsklausel auch in einigen völlig unspektakulären Fällen zur Anwendung gelangt ist und die Sanierung nicht selten erst möglich gemacht hat.

Die Bundesrepublik Deutschland sollte alle rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um gegen die Entscheidung aus Brüssel vorzugehen, was auch die Anstrengung eines Verfahrens vor dem EuGH einschließt. Bis zu einer Entscheidung dieses Gerichts sollten die bereits durchgeführten Veranlagungen bestehen bleiben.

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