Das deutsche Steuerrecht birgt viele Überraschungen. Nach dem Außensteuergesetz (AStG) können beispielsweise Dividenden steuerpflichtig sein, die der Anteilseigner überhaupt (noch) nicht vereinnahmt hat. Besteuert wird hier also eine fiktive Dividende. Die Finanzierung einer höchst realen Steuer auf fiktive Einkünfte wird häufig nicht ganz einfach sein, da es schlicht an der erforderlichen Liquidität fehlt.
Der steuerlich noch nicht verbildete Leser wird sich fragen: Wie kann das überhaupt gehen? Echte Steuern auf virtuelle Dividenden? Offenbar handelt es sich um eine Art Strafbesteuerung. Straftatbestand ist die Beteiligung an einer niedrigbesteuerten ausländischen Kapitalgesellschaft mit passiven Einkünften. Zu den passiven Tätigkeiten gehören insbesondere die Vergabe von Darlehen, die Verwaltung von Patenten, das Halten von Beteiligungen. Bei der Umsetzung seines Anliegens schießt der Gesetzgeber allerdings meilenweit über das eigentliche Ziel und die EG-rechtlichen Vorgaben hinaus.
Die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung darf im Grunde nur dann eingreifen, wenn die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft im konkreten Fall missbräuchlich ist. Nach geltendem Recht wird ein Missbrauch allerdings bereits dann angenommen, wenn der Steuerpflichtige eine Beteiligung von weniger als 1 % hält und die ausländische Gesellschaft (oder auch nachgeschaltete Gesellschaften) beinahe ausschließlich Erträge aus der Vermögensverwaltung von Wertpapieren bzw. Beteiligungen erwirtschaftet. Bei börsennotierten in- und ausländischen Aktiengesellschaften wird dies aber eher die Regel als die Ausnahme sein. In nahezu jedem größeren Konzern findet sich auf nachgelagerten Konzernebenen mindestens eine Beteiligungs- oder Finanzierungsgesellschaft. Praktisch bedeutet dies also: Der Anleger darf keine Aktien mehr erwerben.
Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn die Finanzverwaltung das deutsche Steuerrecht wortgetreu anwenden würde – glücklicherweise tut sie es nicht! Sie kann es auch gar nicht, weil ihr und ebenso den Steuerpflichtigen schlicht die erforderlichen Informationen fehlen. Eine befriedigende Lösung ist das natürlich nicht. Ein offenkundig derart mangelhaftes Gesetz muss reformiert werden. Der Gesetzgeber steht in der Verantwortung: das Außensteuergesetz muss grundlegend überarbeitet und entschlackt werden.