Mit Risikolebensversicherung sollen wenigsten die wirtschaftlichen Folgen derartiger Situationen für die Hinterbliebenen abgesichert werden. Versicherte Person ist stets diejenige Person, deren Ableben abgesichert werden soll. Ist diese Person zugleich auch Versicherungsnehmer, so wird der Versicherungsbetrag an diese Person „ausbezahlt“, d. h. fällt in deren Nachlass. Sofern der Verstorbene Schulden hatte dient der Versicherungsbetrag in der Regel dazu diese Schulden zu tilgen, d. h. das Geld wird verbraucht und erbschaftsteuerliche Konsequenzen stellen sich nicht. Sofern jedoch der Erlös aus der Risikolebensversicherung dazu dienen soll die Hinterbliebenen abzusichern, z.B. den Lebensunterhalt der verbliebenen Familie und/oder künftige Ausbildung etc. muss der Versicherungserlös diesen Personen zugutekommen. In diesem Fall ist der vereinnahmte Versicherungserlös Teil des Nachlasses und unterliegt, sofern die Freibeträge überschritten sind, der Erbschaftsteuer.
Will man dies vermeiden, sollte Versicherungsnehmer nicht die versicherte Person sein, sondern der Hinterbliebene, d. h. die später abzusichernden Personen sein. Nachfolgend sollen kurz versicherungsrechtliche sowie insbesondere steuerrechtliche Aspekte dazu beleuchtet werden.
Versicherungsrechtliche Aspekte
Wenn in dem Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt ist, dann ist der Versicherungsnehmer der Bezugsberechtigte einer Risikolebensversicherung (§ 159 VVG). Der Versicherungsnehmer ist dabei nicht immer auch die versicherte Person. Es können jeweils unterschiedliche Personen als versicherte Person und als Versicherungsnehmer benannt werden (§ 150 Abs. 1 VVG), solange die versicherte Person ihre schriftliche Einwilligung dazu gegeben hat (§ 150 Abs. 2 VVG). Der Versicherungsnehmer trägt alle Rechte (Kündigungsrecht, Recht zum Kauf des Rückkaufswertes) und Pflichten (Prämienzahlungspflicht) des Versicherungsvertrags.
Wenn dann im Fall des Todes der versicherten Person der Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigter die Versicherungssumme erhält, liegt mangels Vertrags zugunsten Dritter kein erbschaftsteuerbarer Erwerb gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vor.
Der Versicherungsnehmer hat dann nämlich einen eigenen Anspruch auf Leistung der Versicherungssumme und leitet diesen nicht von der versicherten Person ab. Für diese Beurteilung an sich ist es auch unbeachtlich, ob der Versicherungsnehmer die Prämienzahlungen selbst geleistet hat oder ob sie diesem geschenkt worden sind. Es sind jedoch folgende Voraussetzungen zu beachten:
Bezugsberechtigte Person als Versicherungsnehmer
Wichtig ist, dass die bezugsberechtigte Person tatsächlich auch Versicherungsnehmer ist, eine bloße Zahlung der Versicherungsprämien durch die bezugsberechtigte Person reicht meines Erachtens allein nicht aus.
Die Lebensversicherung dient der Versorgung von unterhaltsberechtigten Personen
Obwohl in diesem Zusammenhang oft von unterhaltsberechtigten Personen bzw. nahen Familienangehörigen als Versicherungsnehmer gesprochen wird, müsste es an sich unbeachtlich sein, wer genau Versicherungsnehmer ist, solange der Bezugsberechtigte gleichzeitig Versicherungsnehmer, aber nicht die versicherte Person ist.
Beiträge aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers
Es könnte jedoch ein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) vorliegen, wenn die Versicherungsbeiträge ursprünglich aus dem Vermögen der versicherten Person stammen und dann dem Versicherungsnehmer überlassen worden sind. Dieses hängt vom Einzelfall ab. Meines Erachtens spricht aber die wirtschaftliche Absicherung der Berechtigten Personen gegen einen Gestaltungsmissbrauch.
Stammen die Prämien nicht aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers, liegt grundsätzlich eine Schenkung desjenigen, der die Prämien bezahlt, an den Versicherungsnehmer vor. Die Schenkung besteht dann in der Regel in der Summe aller gezahlten Prämien. In der Regel dürften die schenkungssteuerlichen Freigrenzen ausreichen, diese Beiträge abzudecken.
Bei den Ehegatten erfolgt eine Prämienzahlung für den anderen Ehegatten dagegen regelmäßig im Rahmen der Unterhaltspflicht, sodass hier keine Unentgeltlichkeit anzunehmen ist und damit auch keine Schenkungen vorliegen.
Aus diesem Grund liegt in der Regel kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn bei Ehegatten die geschenkten Beiträge Teil des geschuldeten Vorsorgeunterhalts sind und einen angemessenen Umfang nicht überschreiten.
Die Voraussetzung dafür, dass keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer entsteht, ist also, dass die Versicherungsprämien tatsächlich aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers stammen. Etwas anderes kann nur für Ehegatten gelten.
Minderjährige als Versicherungsnehmer
Besondere Probleme stellen sich wenn Versicherungsnehmer eine minderjährige Person sein soll. In diesem Fall wäre das Vormundschaftsgericht mit einzubeziehen, was regelmäßig Probleme bereitet. Deshalb kann alternativ überlegt werden, den Versicherungsvertrag überzuleiten, sobald die Person das achtzehnte Lebensjahr erreicht hat. Allerdings kann die Vertragsübertragung zu diesem Zeitpunkt zu einer Schenkung führen.
Durch die Vertragsgestaltung, dass der Versicherungsnehmer nicht gleichzeitig der Versicherte ist, sondern der Bezugsberechtigte, kann man die erbschaftssteuer umgehen. Sofern die Erbschaftssteuer überhaupt in Betracht gezogen werden muss. Der Freibetrag ist relativ hoch. Allerdings ist dieser Aspekt wichtig für unverheiratete Paare. Hier ist der Freibetrag sehr gering.