Verlustverrechnung und Mindestbesteuerung

StB Dr. Thomas Töben, Partner bei Pöllath + Partners, Berlin

Am 16. 12. 2010 richtete die Fraktion DIE LINKE 55 Fragen an die Bundesregierung insbesondere zur Verlustverrechnung und Mindestbesteuerung, eine sog. „Kleine Anfrage“, verbunden mit der Aufforderung, die Antworten „bitte mit Begründung“ zu versehen. Mit Schreiben vom 1. 2. 2011 (BT-Drucks. 17/4653) übermittelte das BMF namens der Bundesregierung die Antwort. Wer angesichts der vielen Fragen mit einem teilweise extrem hohen Detaillierungsgrad große Erwartungen an die Antwort hatte, wird enttäuscht sein. 17 Fragen wurden nicht beantwortet; einige Antworten sind Allgemeingut. Auch enthielt sich das Ministerium einer Wertung und oft auch der gewünschten Begründung. Gleichwohl bietet die 25-seitige Antwort zzgl. der Statistiken auf 20 Seiten durchaus aufschlussreiche Erkenntnisse.

Die Fragen betreffen insbes. die Verlustvortrags- und Verlustrücktragsbeschränkungen und die Mindestbesteuerung. Ein wenig süffisant wird auch gefragt, ob ein Wegfall der Verlustverrechnungsbeschränkungen eine Vereinfachung des Steuerrechts darstelle. Wissen wollten die Anfragenden auch, ob die Bundesregierung wegen des BFH-Beschlusses vom 26. 8. 2010 zu verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Mindestbesteuerung bei endgültigem Ausschluss der Verlustverrechnung gesetzlichen Handlungsbedarf sehe und in welcher Höhe in den Jahren 2001 bis 2009 Verlustrückträge tatsächlich vorgenommen und Verlustvorträge festgesetzt wurden.

Gefragt wurde auch, in wie vielen Fällen Verlustvorträge in Folge der Mindestbesteuerung nur beschränkt nutzbar waren. Ein wenig „schlicht“, aber durchaus berechtigt, erscheint die Frage nach den Gründen für die hohen Verlustvorträge. Gespannt durfte man auf die Antwort zur Frage der Aufkommenswirkungen bei einem kompletten Verzicht auf die Mindestbesteuerung sein. Von allgemeinem Interesse sind die Antworten zu folgenden Komplexen:

Das Verlustrücktragsvolumen ist vergleichsweise gering. In den Jahren 2001, 2004, 2005 und 2006 (für 2002 und 2003 scheint es keine Zahlen zu geben) gab es jeweils etwa 800.000 bis 900.000 Körperschaftsteuerpflichtige. Ein Verlustrücktrag wurde nur von 3,5% bis 4% dieser Steuerpflichtigen in Anspruch genommen. Insgesamt betrug der Verlustrücktrag in jedem Jahr rd. € 1 Mrd., im Durchschnitt pro Steuerpflichtigem „nur“ gut € 30.000 p.a.

Das Verlustvortragsvolumen bei der Körperschaftsteuer wird mit dem allseits bekannten Betrag von € 500 Mrd. per Ende 2004 beziffert; bei der Gewerbesteuer waren es etwa € 70 Mrd. mehr. Bei der Einkommensteuer sollen bis Ende 2006 rd. € 59 Mrd. Verlustvorträge angehäuft worden sein. Bis Ende 2006 wuchs der Betrag von € 500 Mrd. ausweislich der Anlagen offenbar auf rd. € 600 Mrd. Dieses Körperschaftsteuerverlustvortragsvolumen von € 600 Mrd. entfiel auf rd. 52% aller Körperschaftsteuerpflichtigen (rd. 482.000 von rd. 920.000). Das klingt erschreckend, könnte man doch daraus den Schluss ziehen, dass die Hälfte aller Körperschaftsteuerpflichtigen über einen langen Zeitraum keine, ggf. nie mehr Körperschaftsteuer zahlt, gäbe es nicht die Mindestbesteuerung.

Dieser Schluss erscheint jedoch voreilig: das Verlustvortragsvolumen von € 600 Mrd. entfällt nämlich zu 80% (€ 484 Mrd.) auf nur 6.489 (1,3%) der 482.000 Körperschaftsteuerpflichtigen mit Verlustvorträgen. Das „Restverlustvortragsvolumen“ 2006 i.H. von € 121 Mrd. (20%) entfällt auf fast 99% (!) aller Körperschaftsteuerpflichtigen, tatsächlich auf 475.108, die Verlustvorträge von jeweils weniger als € 10 Mio. hatten.

Angesichts dieser Verteilung des sehr hohen Verlustvortragsvolumens wird mit Recht die Frage gestellt werden müssen, ob die rigorosen Verlustverrechnungsbeschränkungen (insbes. Mindestbesteuerung/Wegfall der Verlustvorträge in § 8c-KStG-Fällen) für ALLE Körperschaftsteuerpflichtigen mit dem „Totschlagargument“ gerechtfertigt werden können, es gehe um € 600 Mrd. Verlustvortragsvolumen. Denn 80% des Betrages von € 600 Mrd. betrifft nur rd. 1% aller Körperschaftsteuerpflichtigen, oft sicher auch Unternehmen, die direkt oder indirekt vom Staat gehalten werden und immense Verluste haben auflaufen lassen, für die die Allgemeinheit ohnehin schon aufkommen muss.

Jedenfalls dürfen ggf. sogar permanent defizitäre Unternehmen keine Rechtfertigung dafür sein, wirtschaftlich grundsätzlich vernünftig arbeitende Unternehmen durch Verlustverrechnungsbeschränkungen mit steuerlichen Lasten zu belegen, wenn sie einmal in eine Talsohle oder gar tiefer geraten, daraus aber durch effiziente Unternehmensführung und entsprechende Kosteneinsparmaßnahmen zeitnah wieder herauskommen. Die Finanzgerichte greifen insofern zu Recht korrigierend ein (BFH-Beschluss vom 26. 8. 2010 – I B 49/10, DB0391419); Hessisches FG, Beschluss vom 7. 10. 2010 – 4 V 1489/10; FG Münster, Urteil vom 30. 11. 2010 – 9 K 1842/10 K).

Beachtung verdienen insbes. die Antworten zur Anzahl der von der Mindestbesteuerung betroffenen Unternehmen und zu den jährlichen Aufkommenswirkungen bei einem kompletten Verzicht auf diese seit 2004 geltende Verlustverrechnungsbeschränkung.

Ende 2005 habe es rund 30.000 Körperschaftsteuerpflichtige (das entspricht 3% aller Körperschaftsteuerpflichtigen) mit Verlustvorträgen von jeweils über € 1 Mio. gegeben. Das auf diese Steuerpflichtigen entfallende Gesamtverlustvortragsvolumen betrug € 533 Mrd. (= 96% vom Gesamtverlustvortragsvolumen Ende 2005). Im Folgejahr 2006 sollen jedoch nur 2.810 dieser 30.000 Steuerpflichtigen von der Mindestbesteuerung betroffen gewesen sein, konnten also wegen der Mindestbesteuerung ihre Verlustvorträge von insgesamt nur rd. € 17 Mrd. bis auf den grds. unbeschränkt abzugsfähigen Sockelbetrag von € 1 Mio. nur begrenzt abziehen, d. h. nur bis zu maximal 60% ihrer Gesamteinkünfte. Bei unterstelltem, ausreichend hohem (!) Einkommen dieser 2.810 Steuerpflichtigen in 2006 entspräche bei Fortschreibung dieser Zahlen unter Zugrundelegung des aktuell geltenden Körperschaftsteuersatzes von 15% der Verzicht auf die Mindestbesteuerung Körperschaftsteuermindereinnahmen von etwa € 1 Mrd. Das passt zu der Schätzung des Ministeriums, das die Steuermindereinnahmen bei Verzicht auf die Mindestbesteuerung mit rd. € 2,2 Mrd. p.a. beziffert, wovon etwa jeweils die Hälfte auf Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer entfällt.

Vermutlich sind die Steuermindereinnahmen noch geringer. Denn die Unterstellung, dass alle Unternehmen mit Verlustvorträgen von (deutlich) über € 1 Mio. im folgenden „Gewinnjahr“ ausreichend hohes Einkommen haben, um – bei Geltung der Mindestbesteuerung – eine vollständige Verlustverrechnung vorzunehmen zu können, dürfte zu optimistisch sein. Bei einem kompletten Verzicht auf die Mindestbesteuerung dürften wohl nur Steuermindereinahmen von € 1,0 Mio. bis € 1,5 Mio. realistisch sein. Das entspricht rd. 1,5% bis 3% vom Körperschaftsteueraufkommen (jeweils rd. € 16 Mrd. bis € 23 Mrd.) und Gewerbesteueraufkommen (rd. € 38 Mrd. bis € 40 Mrd.) der Jahre 2006 bis 2008 und einem um nur gut 1% höheren Gesamtsteuersatz. Wären die rechnerischen Steuermindereinnahmen bei Verzicht auf die Mindestbesteuerung größer, dann wohl nur deshalb, weil die Unternehmen höhere Gewinne erzielen, also ein höheres Ausgleichsvolumen haben, und allein das zu höheren Steuereinnahmen führen wird, mit oder auch ohne Mindestbesteuerung.

Gemessen an dem relativ niedrigen Betrag der befürchteten Steuermindereinnahmen (weniger als 0,4% des Gesamtsteuerraufkommens) sind Steuergeschenke von € 1 Mrd. p.a. und mehr bei der Umsatzsteuer für einzelne Branchen aus parteipolitischem Kalkül geradezu grotesk.

Alle Kommentare [1]

  1. Aber Hallo, Gesamtsteueraufkommen besteht zum größten Teil aus USt, LSt, Minaeralölsteuer!! Bei einem Vergleich bitte keine Äpfel mit Birnen vergleichen. Der Wähler ist nicht mehr so dumm wie vor 20 Jahren. Bei solchen Schönrechnern darf mann sich nicht wundern, wenn die Partei, die die selbstständigen und die Wirtschaft vertreten will, bei 3 v.H. landet.