Der BFH veröffentlichte am 9. 3. 2011 zeitgleich drei Grundsatzurteile zum Verhältnis von Vorsteuerabzug und Entnahmebesteuerung bei der Umsatzsteuer. Entscheidende Aussage des BFH ist, dass beim Bezug von Eingangsleistungen, welche bestimmten Ausgangsumsätzen direkt und unmittelbar zugeordnet werden können, das Recht auf Vorsteuerabzug nur besteht, wenn die fraglichen Ausgangsumsätze vorsteuerunschädlich sind. Zudem wurde festgestellt, dass der direkten und unmittelbaren Einzelzuordnung der Vorsteuerbeträge generell Vorrang einzuräumen ist. Somit sind, falls die unmittelbare Einzelzuordnung möglich ist, nur mittelbar verfolgte Zwecke für den Vorsteuerabzug unerheblich.
Eine Zuordnung zur wirtschaftlichen Gesamttätigkeit ist hingegen nur dann vorzunehmen, wenn eine Einzelzuordnung mangels Zuordenbarkeit ausscheidet. Besteht die Möglichkeit zur Einzelzuordnung, muss es sich für die Vorsteuerabzugsberechtigung um Ausgangsumsätze handeln, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder steuerpflichtig oder wie z. B. Ausfuhrlieferungen für Zwecke des Vorsteuerabzugs einem steuerpflichtigen Umsatz gleichgestellt sind. Interessant ist unter diesen Voraussetzungen der vom BFH entschiedene Fall eines Beteiligungsverkaufs (BFH-Urteil vom 27. 1. 2011 – V R 38/09, DB0408155).
In diesem hatte ein Industrieunternehmen eine Beteiligung an einer Tochterorgangesellschaft steuerfrei veräußert. Es führte im Allgemeinen steuerpflichtige Umsätze aus, die zum Vorsteuerabzug berechtigten. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beteiligung hatte das Unternehmen Beratungsleistungen von Anwälten und Investmentbankern in Anspruch genommen, für die es den Vorsteuerabzug erklärte. Hiermit konnte das Unternehmen sich jedoch nicht durchsetzen. Der BFH entschied, dass die Einzelzuordnung möglich war und der maßgebliche, direkte und unmittelbare Zusammenhang zur steuerfreien und damit vorsteuerschädlichen Beteiligungsveräußerung bestand. Der mittelbare Zweck, nachdem das Unternehmen die durch die Veräußerung erlösten Mittel in seinem allgemeinen Geschäftsbetrieb verwendete, war unerheblich.
Mit seinem Urteil folgt der BFH der Rechtsprechung des EuGH. Diese Klarstellung ist zu begrüßen, auch wenn – anders als sonst in vielen Bereichen des Umsatzsteuerrechts – beim Vorsteuerabzug trotz unterschiedlichen Wortlauts der Regelungen keine wesentlichen Auslegungsprobleme zwischen nationalem und EU-Recht bestehen. Für Unternehmen und deren Berater ist das Urteil jedoch bitter, da es bedeutet, dass Beteiligungsverkäufe teurer werden können. Hätte das Unternehmen hingegen alle Anteile an der Tochtergesellschaft veräußert, hätte umsatzsteuerlich eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorgelegen, bei der die direkte und unmittelbare Zuordnung der Eingangsleistung zu einem steuerpflichtigen Ausgangsumsatz nicht möglich wäre. Weil die wirtschaftliche Gesamttätigkeit des Veräußerers vorsteuerunschädlich war, hätte in diesem Fall der mittelbare Zweck der Stärkung des Betriebskapitals für den Vorsteuerabzug ausgereicht. Das Unternehmen hatte jedoch nur 99% der Anteile veräußert. Ein weiterer interessanter Aspekt des Falles war es, dass es sich bei der Tochtergesellschaft, deren Anteile zu 99% veräußert wurden, um eine Organgesellschaft handelte. Der BFH stellte klar, dass in einem solchen Fall eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ohne Übertragung sämtlicher Anteile an der Tochtergesellschaft möglich ist, wenn der Erwerber und neue Mehrheitsgesellschafter objektiv erkennbar beabsichtigt, ebenfalls eine Organschaft zu der Gesellschaft zu begründen. Derartige, objektiv erkennbare Anhaltspunkte bestanden jedoch nicht.
Die Praxis wird sich auf das Urteil einstellen müssen. Allgemeine Kapitalbeschaffungsmaßnahmen, wie z.B. Kapitalerhöhungen, sollten von dem Urteil nicht betroffen sein, denn bei diesen lässt sich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangleistung in der Regel nicht feststellen, sodass der mittelbare Zweck der Stärkung des Betriebskapitals für den Vorsteuerabzug maßgebend ist. In solchen Fällen richtet sich das Recht auf Vorsteuerabzug nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit. Soweit die wirtschaftliche Gesamttätigkeit vorsteuerunschädlich ist, besteht demnach Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung diese Aspekte künftig genauer prüfen wird.