Führt die Abzugsregelung bei Krankenkassenbeiträgen zur Steuervereinfachung?

RA/FAStR Oliver Holzinger, Chefredakteur DER BETRIEB, Düsseldorf

Bekanntlich können durch das Bürgerentlastungsgesetz ab 2010 alle Steuerzahler die Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung in voller Höhe als Sonderausgabe von der Steuer abziehen. Dieser unbegrenzte Abzug gilt bei der Krankenversicherung allerdings nur für Beiträge, die zur Abdeckung einer Grundversorgung im Krankheitsfall dienen. Beitragsanteile, die einen Anspruch auf Krankengeld, Einbettzimmer, Chefarztbehandlung oder Ähnliches begründen, sind nicht abzugsfähig. Das Bundesfinanzministerium hatte jetzt kürzlich in einem Anwendungserlass die neuen Regeln definiert (Az. IV C 3 – S 2222/09/10041).Viel einfacher dürfte es künftig trotzdem nicht werden. Denn durch die Gesetzesänderung kommt es auch dazu, dass Beitragserstattungen gegen gerechnet werden. So müssen insbesondere Privatversicherte genau berechnen, ob sich eine Beitragsrückerstattung im gleichen Umfang wie bisher lohnt oder ob sie besser ihre Arztrechnungen und Rezepte der Kasse einreichen und im Gegenzug auf die Erstattung verzichten sollten. Beitragsrückerstattungen mindern zwar als Sonderausgaben die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge im Zuflussjahr, jedoch nicht unbedingt in voller Höhe. Waren etwa von den Prämien nur 85% begünstigt, wirken sich die übrigen 15% der Erstattung nicht mindernd bei der Steuerrechnung aus.

Bis 2009 war es für Privatversicherte generell günstiger, die im Jahr angefallenen Kosten so lange selbst zu bezahlen, bis die Summe die erwartete Beitragserstattung überschritt. Dies ist ab dem laufenden Jahr nicht mehr generell der Fall, da sich die Kosten für die selbst bezahlten Rechnungen nicht steuermindernd auswirken, während die Beitragsrückerstattung der Kasse zu einer Reduzierung der abzugsfähigen Sonderausgaben führt.

Je nach den persönlichen Verhältnissen und der Höhe der Krankheitskosten kann es nunmehr sinnvoll sein, auch dann Rechnungen einzureichen, die insgesamt unter dem Betrag einer alternativ möglichen Beitragsrückerstattung bleiben. Das führt aber dazu, dass die Versicherten vor einem Antrag bei der Kasse zunächst eine überschlägige Steuerrechnung durchführen müssen.

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