Evaluierung der Zinsschranke

StB Dr. Thomas Töben, Partner bei Pöllath + Partners, Berlin

Ausweislich zahlreicher Aussagen von Politikern sollten mit der Zinsschranke vornehmlich multinational tätige Unternehmen getroffen werden, bei denen Gewinnverlagerungspotenzial vermutet wird. Es war zunächst die Rede von 150 bis rd. 300 global operierenden Konzernen. Im Gegensatz hierzu spricht die  Gesetzesbegründung  von mehr als 50.000 Steuerpflichtigen. Oft sind das Steuerpflichtige ohne irgendeinen Auslandsbezug bzw. ohne jegliches Gewinnverlagerungspotenzial.Die nunmehr angekündigte Evaluierung der Zinsschranke ist dringend geboten. An diese Evaluierung traut sich jedoch keiner heran. Denn keiner wird heute wirklich wissen, wann die Zinsschranke eigentlich für wen gilt, was sie bringt und was sie kostet, in absoluten Zahlen und auch relativ im Verhältnis zu den Administrationskosten für Verwaltung, Gerichte und vor allem Unternehmen.

Jedenfalls vermögen die budgetierten Steuermehreinnahmen aus der Zinsschranke das deutsche Steueraufkommen nicht zu sichern, wie Politiker es uns aber dennoch ständig weismachen wollen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen die jährlichen Mindereinnahmen als Folge der Streichung des früheren § 8a KStG a. F. € 475 Mio. p.a. betragen, die Einnahmen aus der Zinsschranke nach mehreren Anpassungen € 715 Mio. Per Saldo geht es also um ein jährliches Steuermehraufkommen von nur € 240 Mio. Das entspricht weniger als 0,05% des Gesamtsteueraufkommens 2008, ca. 1,5% bis 1,8% des Körperschaftsteuer- bzw. Tabaksteueraufkommens 2008 und lediglich rd. 1/3 des Biersteueraufkommens.

Es ist nicht unrealistisch anzunehmen, dass die Zinsschranke allein an Beratungs-, Seminar- und sonstigen Administrationskosten mehr als € 240 Mio. verursacht, Kosten, die ohne Einschränkungen steuerlich abzugsfähig sind. Adam Smith würde sich im Grabe umdrehen.

Jedoch werden auch insoweit die politischen Entscheidungsträger und die Öffentlichkeit mit ungeheuerlichen Zahlen fehlinformiert. So werden in der BT-Drucks. 16/5491 für die maßgeblichen Vorschriften der „Zinsschranke“ die geschätzten „Bürokratiekosten für die Unternehmen“ und die Anzahl der von den Regelungen betroffenen Unternehmen aufgeführt. Wie immer man die angegebenen Zahlen auch dreht und wendet, sie ergeben keinen Sinn. So werden die Kosten für den Nachweis einer unschädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung i.S. des § 8a Abs. 2 KStG n.F. mit € 878.750 angegebenen und die Zahl der davon betroffenen, nicht konzernzugehörigen Unternehmen (sog. „Stand-Alone-Unternehmen“) mit 50.000.

Für konzernzugehörige Unternehmen werden die Kosten für den entsprechenden Nachweis einer unschädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung i.S. des § 8a Abs. 3 KStG auf nur € 17.575 geschätzt; die hiermit korrespondierende Zahl der betroffenen Unternehmen auf 1000. Es ist kaum anzunehmen, dass sich der Betrag von € 878.750 auf die Nachweiskosten pro Unternehmen bezieht, zumal ja in diesen Fällen für den Nachweis vermutlich schon ein Blick in die Bilanz genügen dürfte. Andernfalls würden sich auch die Gesamtkosten auf € 44 Mrd. pro Jahr belaufen, was gut 180-mal so viel wäre wie das gesamte Steuermehraufkommen aus der Zinsschranke.

Ebenso unrealistisch ist es aber auch anzunehmen, dass die Bürokratiekosten pro konzernzugehörigem Unternehmen für den bei ihnen ungleich schwierigeren Nachweis einer schädlichen konzernfremden Gesellschafterfremdfinanzierung weltweit nur € 17,57
(€ 17.575 / 1000) betragen und diese Kosten auf den Cent genau ebenso hoch sind wie die Kosten bei einem Stand-Alone-Unternehmen für den entsprechenden Nachweis dort (= € 878.750 / 50.000).

Wäre es nicht so ernst, könnte man annehmen, dass sich das BMF  mit den Abgeordneten des Parlaments einen Spaß erlaubt hat. Erstaunlich ist natürlich auch, dass diese Ungereimtheiten niemandem aufgefallen sind und – noch schlimmer – auch niemanden zu interessieren scheinen. Das lässt für die ggf. doch noch einmal stattfindende Evaluierung der Zinsschranke nichts Gutes ahnen. Der politische Umgang mit der Zinsschranke erfolgt nach dem Motto: „Augen zu und durch. Koste es, was es wolle“.

Nimmt man den Auftrag zu einer Evaluierung der Zinsschranke wirklich ernst und misst die Ergebnisse einer solchen Evaluierung an den mit der Zinsschranke verfolgten Zielen (Sicherung des Steueraufkommens, Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen und gerechtere Verteilung der Finanzierungslasten in einem internationalen Konzern), der Komplexität und den Ungereimtheiten sowie an den erst durch die Zinsschranke verursachten Unsicherheiten für Investoren, Unternehmen und deren Investitions- und Finanzplanung, muss man zu folgendem Schluss kommen: (i) die Zinsschranke wird aufgehoben und (ii) der alte § 8a KStG wird wiederbelebt, ggf. mit einigen Modifikationen. Das sollte, wie jüngst von Schön zutreffend ausgeführt, mit der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar sein.

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