„Oder-Konto“ birgt steuerliche Chancen und Risiken

Ehepartner vertrauen einander völlig – jedenfalls in der Regel und dann auch in Geldfragen. Ehegatten haben daher meist ein Konto, über das jeder verfügen kann. Aus Sicht der Bank gibt es zwei Kontoinhaber, von denen jeder allein verfügungsberechtigt ist. Ein solches Oder-Konto ist steuerrechtlich nicht ganz ohne.

Zahlt beispielsweise ein Ehegatte einen größeren Geldbetrag auf ein solches Oder-Konto ein und dienen diese Mittel nicht (allein) dazu, den gewöhnlichen Familienunterhalt zu bestreiten, so handelt es sich hierbei um eine Schenkung. Der andere Ehegatte könnte schließlich – wenn er wollte – völlig frei und ganz allein über das Guthaben verfügen. Ergo hat der einzahlende Ehegatte die Hälfte des Geldes an den anderen Ehegatten verschenkt. Soweit der Freibetrag von 500.000 € überschritten ist bzw. innerhalb von zehn Jahren zusammen mit anderen Geschenken überschritten wird, unterliegt die Bereicherung daher der Schenkungsteuer (FG Nürnberg, Urteil vom 25. 3. 2010, Az. 4 K 654/2008, Revision beim BFH eingelegt).

Spiegelbildlich – auf der Ausgabenseite – kann es dagegen helfen, wenn z. B. Kinderbetreuungskosten von einem gemeinsamen Konto begleichen werden. Das hat der BFH gerade entschieden (Ur­teil vom 25. 11. 2010 – III R 79/09, DB0412603). Bei einem unverheirateten Paar können die Betreuungskosten nur dann (anteilig) bei beiden Partnern steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie von einem gemeinsamen Konto überwiesen werden. Um ganz Sicher zu gehen, sollte nach dieser BFH-Entscheidung zudem der Vertrag mit der Betreuungseinrichtung von beiden Elternteilen unterzeichnet werden.

Nach mehreren Urteilen des BVerfG grundsätzlich unproblematisch sind Ehegatten-Arbeitsverhältnisse, bei denen das Gehalt auf ein Oder-Konto überwiesen wird. Ähnlich wie das FG Nürnberg zur Schenkungsteuer wollten die Finanzgerichte Gehaltszahlungen an den Arbeitnehmer-Ehegatten lange Zeit nicht anerkennen, weil das Geld ja auch vom Arbeitgeber-Ehegatten vom Oder-Konto entnommen werden könnte und daher gar nicht in die Steuersphäre des anderen Ehegatten gelangt sei. Das BVerfG folgt dieser Auffassung in mittlerweile ständiger Rechtsprechung nicht, was für den sich beim BFH in Revision befindlichen Schenkungsteuerfall des FG Nürnberg durchaus noch hoffen lässt. Das Führen eines Oder-Kontos ist nach Überzeugung des BVerfG lediglich ein widerlegbares Indiz dafür, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Ehegatten nicht wie unter fremden Dritten vereinbart und durchgeführt wird.

Auf einer Linie mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung zeigt sich z. B. auch ein Urteil des FG Düsseldorf aus dem Jahre 2002 (2. 10. 2002 – 16 K 2493/00). Im hier vorliegenden Fall veräußerte der Ehemann sein hälftiges Miteigentum an der gemeinsamen Immobilie an seine Ehefrau, den Veräußerungserlös zahlte er in ein gemeinsames Depot ein. Fraglich war also, ob der Veräußerungserlös überhaupt die Vermögenssphäre der Ehefrau verlassen hat. Das FG erkannte die Vereinbarungen an, da es letztlich allein auf die Fremdüblichkeit dieser Verträge ankommt. Und auch ein Scheingeschäft vermochte das Gericht in dem Vorgehen der Eheleute nicht zu erkennen. Formal standen die Depotanteile zwar beiden Ehepartnern zu, allerdings wurde im Innenverhältnis eine abweichende Abrede dahingehend getroffen, den Zugriff der Ehefrau zu beschränken. Auf das Vorliegen eines gemeinsamen Depots kam es demnach hier nicht an.

Ob Vermögenstrennung unter Ehegatten oder Vermögensvermischung – steuerliche Chancen und Risiken bestehen überall. Die Moral von der Geschicht´ muss daher lauten: Bedenke stets die Steuerfolgen auch in der Partnerschaft.

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