Eine steuerpflichtige Schenkung setzt voraus, dass eine unentgeltliche Zuwendung erfolgt und der Empfänger objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist hierfür entscheidend, ob der bei Eröffnung des Kontos bzw. durch die spätere Einzahlung vermeintlich bereicherte Ehegatte nach der Ausgestaltung des Innenverhältnisses rechtlich und tatsächlich über die Hälfte des Guthabens verfügen kann. Dabei kommt es zunächst allein auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach der sonst im Steuerrecht anzustellenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise das Wirtschaftsgut zuzurechnen ist. Insofern können zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden, um die freie Verfügungsbefugnis über das Konto eines Ehegatten im Innenverhältnis auszuschließen.
Ist beispielsweise der Empfänger eines Zuwendungsgegenstandes zivilrechtlich aufgrund eines Auftrags- oder Treuhandverhältnisses zur Rückgewähr einer Leistung verpflichtet, fehlt es insoweit an dem objektiven Tatbestandsmerkmal der Bereicherung einer freigebigen Zuwendung. Ist daher zwischen den Ehegatten vereinbart, dass ein Ehegatte die Mitinhaberschaft am gemeinsamen Konto nur treuhänderisch für den anderen ausübt und zur Herausgabe aller ihm daraus erwachsenden Vorteile verpflichtet ist, so scheidet eine schenkungsteuerpflichtige Bereicherung aus. Gleiches gilt für den Fall des Bestehens einer Ehegatteninnengesellschaft, bei deren Auflösung ein Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Ausgleich der von ihm geleisteten Beiträge hat. Der schenkungsteuerliche Vorteil einer solchen Gesellschaft besteht darin, dass Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft keine freigebigen Zuwendungen darstellen und insofern auch nicht schenkungsteuerbar sind. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Innengesellschaft ist jedoch, dass die Eheleute durch ihre beiderseitigen Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen. Die Grenzen sind hierbei fließend und bedürfen einer rechtlichen Würdigung für den Einzelfall.
So einfach diese rechtlich anerkannten Vermeidungsstrategien erscheinen, so schwierig ist es jedoch, diese Rechtsinstitute in der Praxis nachzuweisen. Zwar trifft grundsätzlich die Finanzverwaltung die Feststellungslast dafür, dass der Tatbestand erfüllt ist, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft. Eine Beweislastumkehr tritt jedoch in Fällen ein, in denen der Steuerpflichtige seine dem Grunde nach bestehende Schenkungsteuerpflicht durch rechtliche Gestaltungen abzuwenden versucht. Auch wenn mündliche Absprachen als ausreichend angesehen werden können, wird dem Steuerpflichtigen der Nachweis eines Treuhand- oder Auftragsverhältnisses oder einer Ehegatten-Innengesellschaft regelmäßig misslingen, wenn weder der Rückübertragungsanspruch noch die Bindung im Innenverhältnis oder die Begründung einer Innengesellschaft schriftlich dokumentiert worden sind.
Doch selbst in Fällen, in denen der Nachweis einer abweichenden Vereinbarung im Innenverhältnis nicht gelingt, kann die Schenkungsteuerpflicht rückwirkend zum Erlöschen gebracht werden. Ausgangspunkt dieser Überlegung ist der im Erbschaftsteuerrecht steuerfrei gestellte Zugewinnausgleichsanspruch (vgl. § 5 Abs. 2 ErbStG), der ausschließlich Ehegatten zusteht, die im gesetzlichen Güterstand leben. Solange noch keiner der Ehepartner vorverstorben ist, kann jederzeit der gesetzliche Güterstand verlassen und durch notariellen Vertrag z.B. zur Gütertrennung gewechselt werden. Vorteil dieser Vorgehensweise ist, dass der dann auszugleichende Zugewinn steuerfrei bleibt und hiervon auch die bis zur Beendigung des Güterstandes erfolgten steuerpflichtigen Zuwendungen der Ehegatten untereinander erfasst werden, wenn sie auf den Ausgleichsanspruch anrechenbar sind (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Die Anrechenbarkeit wird bei bestehender Zugewinngemeinschaft gesetzlich vermutet (§ 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieses Gestaltungsmodell dürfte aber auch Ehegatten offenstehen, die ursprünglich den Güterstand der Gütertrennung vereinbart hatten. Durch die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft nebst anschließendem Güterstandswechsel dürften steuerpflichtige Zuwendungen während des Bestehens der Gütertrennung nachträglich ebenfalls steuerfrei gestellt werden können. Denn bei Kenntnis aller Umstände hätte man seinerzeit die Anrechenbarkeit vereinbart.
Zusammenfassend bergen Ehegatten-Oderkonten erhebliche schenkungsteuerliche Risiken, die präventiv bei vorausschauender Vertragsgestaltung durch Inanspruchnahme von zivilrechtlichen Rechtsinstituten ausgeschaltet werden können. Doch selbst wenn diese Vorkehrungen nicht bedacht bzw. seitens der Finanzverwaltung anerkannt werden, kann eine Schenkungsteuerpflicht von ehelichen Zuwendungen über die Anrechnungsmöglichkeit auf den Zugewinn nachträglich zum Erlöschen gebracht werden.