Die Zeit vor Einführung des Bilanzmodernisierungsgesetzes war zumindest im Mittelstand durch eine weitgehende Übereinstimmung von Handels- und Steuerbilanz gekennzeichnet. Damit bestand keine Notwendigkeit, eine eigenständige Steuerbilanz auf der Grundlage einer steuerlichen Buchführung zu erstellen (Tax Accounting). Auch für die latenten Steuern im handelsrechtlichen Einzelabschluss bestand diese Notwendigkeit nicht, da latente Steuern in diesem Bereich von untergeordneter Bedeutung waren.Nach BilMoG ist sowohl im Bereich der laufenden Steuern als auch für die latenten Steuern im Einzelabschluss ein Tax Accounting erforderlich. Für die laufenden Steuern ist festzuhalten, dass sich mit der Abschaffung der formellen Maßgeblichkeit und der Ergänzung der materiellen Maßgeblichkeit um einen steuerlichen Wahlrechtsvorbehalt die Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz deutlich vergrößern werden. Um die Übersichtlichkeit zu gewährleisten und die Fehleranfälligkeit in Grenzen zu halten, dürfte es auch im Mittelstand in Zukunft zweckmäßig sein, eine eigenständige Steuerbilanz zu erstellen, die auf einer eigenständigen Steuerbuchhaltung (Tax Accounting) basiert.
Wegen der deutlichen Zunahme der Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz ist unter der Herrschaft von BilMoG auch die Ermittlung latenter Steuern unbeschadet des Ansatzwahlrechts für aktive latente Steuern zwingend geboten. Denn zunächst ist festzustellen, ob überhaupt ein Überhang aktiver latenter Steuern besteht und damit das Ansatzwahlrecht nach § 274 Abs. 1 HGB in Betracht kommt. Die Ermittlung latenter Steuern erfordert zwingend eine Gegenüberstellung des handelsrechtlichen und des steuerlichen Wertansatzes mit der Folge, dass auch für den Bereich der latenten Steuern ein Tax Accounting unverzichtbar ist.
Fasst man die Entwicklung zusammen, so kann festgehalten werden, dass das Tax Accounting auch im Mittelstand Einzug halten wird und der Mittelstand gut beraten ist, sich frühzeitig auf diese Aufgabe einzustellen, die mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist, ohne dass ein entsprechender Ertrag für die betroffenen Unternehmen erkennbar wäre.