Anwendungsschreiben zur E-Bilanz – zweiter Entwurf

Am 4. 7. 2011 veröffentlichte das BMF auf seinen Internetseiten den Entwurf eines Anwendungsschreibens zu § 5b EStG, das Grundlage einer Informations- und Diskussionsveranstaltung des BMF im August sein wird. Im Rahmen dieser Veranstaltung sollen auch die Ergebnisse der Pilotphase vorgestellt und ihre Konsequenzen für die allgemeine Steuer-Taxonomie diskutiert werden. Der nun vorliegende 2. Entwurf einer Verwaltungsanweisung ist mit 28 Randziffern auf sechseinhalb Seiten ähnlich kompakt wie die am 31. 8. 2010 veröffentlichte Fassung. Von den im neuen Entwurf enthaltenen Veränderungen sollen die nachfolgenden Punkte kurz beleuchtet werden: Nichtbeanstandungsregelung für 2012

Auf den ersten Blick scheint das BMF in Rdn. 27 des neuen Entwurfs einen nochmaligen generellen Aufschub um ein Jahr gewähren zu wollen. Denn unter der Überschrift „Anwendung (Nichtbeanstandungsregelung für 2012)“ werden die Finanzämter angewiesen, die Abgabe von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen auf Papier im „Erstjahr“ nicht zu beanstanden. Auf den zweiten Blick fällt auf, dass diese Formulierung derjenigen ähnelt, die in Rn. 25 der Vorversion verwendet wurde. Diese wollte die Finanzverwaltung aber dahin gehend verstanden wissen, dass die fehlende elektronische Übermittlung nur dann nicht beanstandet werde, wenn die Berichtspflicht für das Jahr 2011 im Jahr 2011 erfüllt werde. Entsprechend muss wohl davon ausgegangen werden, dass die neuerliche Nichtbeanstandungsregelung ebenfalls so gelesen werden soll, dass die papiermäßige Übermittlung nur dann nicht beanstandet wird, wenn die Berichtspflicht für das Erstjahr im Erstjahr erfüllt wird.

Als Erstjahr wird aber in Rdn. 26 bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr 2012 und bei abweichendem Wirtschaftsjahr die entsprechende nach dem 31. 12. 2011 beginnende Rechnungsperiode verstanden. Folgt man diesem Verständnis, so reduziert sich der Anwendungsbereich der Nichtbeanstandungsregelung insbesondere auf Eröffnungsbilanzen aus 2012 und die Abschlüsse von Rumpfwirtschaftsjahren in 2012. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte die entsprechende Formulierung angepasst werden. Ein generelles Moratorium ist mit der Formulierung in Rdn. 27 vermutlich nicht beabsichtigt. Ob die vorgesehene Nichtbeanstandungsregelung für 2012 allerdings das seitens der Wirtschaft erwünschte „soft landing“ gewährleistet, muss bezweifelt werden.

Definitionen und Klarstellungen

Positiv ist hervorzuheben, dass der persönliche und sachliche Anwendungsbereich deutlich klarer abgegrenzt wird als im 1. Entwurf. Hilfreich sind ebenso die Ausführungen zu den mittlerweile gleichsam im Entwurf vorliegenden Branchentaxonomien. Unterstützung verdient auch der Verzicht auf den Hinweis, dass die Steuerbilanz einen Jahresabschluss darstellt. Die ergänzten Erläuterungen zum Charakter der „Davon“-Positionen sind ebenso zu begrüßen, wie die die weitergehenden, teils von Beispielen begleiteten Ausführungen zu den unterschiedlichen Feldtypen (z. B. Mussfelder, Auffangpositionen).

Verbleibende Unklarheiten

Auch nach Lektüre des 2. Entwurfs verbleiben Unklarheiten. Fraglich ist insbesondere, ob der sachliche Anwendungsbereich, der durch die ausdrückliche Aufzählung der Berichtsanlässe Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart, Umwandlung, Zwischenbilanz bei Gesellschafterwechsel und Liquidationsbilanz nach § 11 KStG konkretisiert wurde, tatsächlich von § 5b EStG gedeckt ist. Unklarheiten bestehen trotz der ergänzten Ausführungen noch immer auch bei der Verwendbarkeit von NIL-Werten und der ggf. möglichen Nutzung von Summenmussfeldern zur Vermeidung von Differenzierungen. Auch die Definition des Mindestumfangs im Sinne § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG sollte noch weiter präzisiert werden. Aussagen zu möglichen Sanktionen bei Nicht- oder Untererfüllung der Berichtspflichten fehlen gänzlich (z. B. Zwangsgeld, Verzögerungsgeld).

Fazit

Es ist zu begrüßen, dass das BMF seinen 2. Entwurf öffentlich zur Diskussion stellt. Ungelöst bleibt allerdings das Grundproblem, ob und inwieweit die Ermächtigungsregelung in § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG die Gliederungstiefe der Taxonomie wirklich trägt. Zu bedauern ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Ergebnisse der Pilotphase noch nicht vollumfänglich Eingang in den 2. Entwurf des Anwendungsschreibens finden konnten.

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