Im Vorgriff auf eine geplante Herstellung oder Anschaffung von Anlagegütern innerhalb der folgenden drei Jahren können Unternehmer, Freiberufler, Personen- sowie und Kapitalgesellschaften bereits vorab einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd abziehen, indem sie 40% der voraussichtlichen Aufwendungen in ihrer Gewinnermittlung berücksichtigen. Die Summe darf je Betrieb 200.000 € betragen, wenn der Selbstständige den geplanten Erwerb dem Finanzamt seiner Funktion nach benennt. Zu dieser Vergünstigung für die mittelständische Wirtschaft, die durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 die beliebte Ansparrücklage abgelöst hatte, hat jetzt das FG Niedersachsen in zwei Fällen gegen die Ansicht der Finanzverwaltung und zugunsten von Unternehmern entschieden.
Im ersten Urteilsfall (Az. 1 K 266/10, DB0423937) geht es um eine einschränkende Regelung, wodurch sich dieses Steuersparmodell nicht generell lohnt. Denn erfolgt anschließend anders als geplant doch keine entsprechende Investition, muss der zuvor gebildete Abzugsbetrag rückgängig gemacht werden und führt zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung im Jahr seiner Bildung und kostet dann zumeist Zinsen an den Fiskus auf die daraus resultierenden Steuernachforderungen. Da der Zinssatz 6% pro Jahr beträgt, kann dies im Ergebnis teuer werden.
Die Finanzverwaltung beginnt mit dem Verzinsungszeitraum bereits 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde. Nach Ansicht der Richter erfolgt der Start für diese Berechnung jedoch erst viel später und zwar 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem das Vorhaben zur Investition aufgegeben wird. Teilt ein Unternehmer dem Finanzamt also im Juli 2011 mit, dass er seine Kaufabsicht nicht weiter aufrecht erhält, startet die Fristberechnung erst im April 2013.
Im zweiten Urteilsfall (Az. 13 K 12121/10) haben sich die Richter mit den Voraussetzungen für den Nachweis der geplanten Anschaffung beschäftigt. Hier fordert die Finanzverwaltung bei Existenzgründern und bestehenden Unternehmen mit einer Betriebserweiterung, dass eine verbindliche Bestellung des Anlageguts vorliegen muss, um den Abzugsbetrag schon vorab bilden zu können. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist dies aber gar nicht notwendig, weil es vollkommen ausreicht, das Investitionsvorhaben konkret zu benennen, also etwa den Kauf eines neuen Lkw für 100.000 € in den kommenden drei Jahren.
Begründet wird dies mit der abweichenden Regelung beim neuen Investitionsabzugsbetrag im Vergleich zur vorherigen Vorgehensweise bei der ehemaligen Ansparrücklage. Denn jetzt ist die Missbrauchsgefahr aufgrund einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme einer steuerlichen Förderung durch die Bildung eines Gewinnabzugspostens ins Blaue hinein ausgeschlossen, weil es ohne anschließende Investition zu einer nachträglichen Verzinsung der Steuernachforderung kommt und hierdurch kein beabsichtigter Stundungseffekt mehr eintreten kann. Daher muss der Fiskus keine verbindliche Bestellung zur Kontrolle mehr haben.