Die Regeln für die Abgeltungsteuer sind komplex – bieten aber auch manch überraschende Gestaltungsmöglichkeit, um die Steuerbelastung des Steuerpflichtigen deutlich zu senken. Erzielt der Steuerpflichtige positive Kapitalerträge, ist es sein Ziel, dass diese Erträge nur der Abgeltungsteuer von 25% und nicht etwa dem höheren Spitzensteuersatz unterliegen. Der Gesetzgeber hat jedoch Abwehrvorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass bei der – leicht gestaltbaren – Fremdfinanzierung eines Unternehmens durch den Gesellschafter ein Vorteil aus der Steuersatzspreizung entsteht. Deshalb unterliegen Zinsen, die ein Gesellschafter von seiner GmbH für die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens erhält, nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem normalen Einkommensteuersatz.
Bei verlustbehafteten Kapitalanlagen ist es dagegen günstiger, wenn Kapitalerträge nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem normalen Einkommensteuersatz unterliegen. Denn dann spart der Steuerpflichtige durch die steuerliche Berücksichtigung der Verluste nicht nur Steuern in Höhe von 25%, sondern in Höhe des persönlichen Spitzensteuersatzes.
Nehmen wir an, der Steuerpflichtige hält in seinem Privatdepot eine Griechenland-Anleihe, die er nach dem 31. 12. 2008 zu einem Kurs von 100 € erworben hat und die jetzt wegen der Euro-Krise nur noch bei 45 € notiert. Diesem Steuerpflichtigen ist zu empfehlen, die Anleihe für 45 € an eine GmbH zu verkaufen, die ihm selbst gehört. Da ihm der Kapitalertrag (der Kaufpreis) dann von seiner eigenen GmbH gezahlt wird, unterliegt das Ergebnis dieses Veräußerungsgeschäfts nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem normalen Einkommensteuersatz. Somit kann der Steuerpflichtige den Verlust aus der Veräußerung in Höhe von 55 € mit seinen anderen regulär besteuerten Einkünften verrechnen.
Die Nachrichtenlage zu Griechenland-Anleihen ändert sich derzeit ständig. Deshalb entscheidet sich die GmbH bereits nach kurzer Zeit dafür, die Griechenland-Anleihe wieder abzustoßen. Sie kann die Anleihe zurück an den Steuerpflichtigen veräußern, z. B. zu einem dann angenommenen Marktkurs von 50 €. Sollte es später zu einer vollständigen Rückzahlung der Anleihe durch Griechenland kommen, unterliegt die Differenz zwischen dem Anschaffungspreis von 50 € und dem späteren Rückzahlungsbetrag von 100 € beim Steuerpflichtigen nur der Abgeltungsteuer von 25%.
Es zeigt sich, dass die Komplexität der Abgeltungsteuerregeln auch ihre guten Seiten haben kann.