Das EuGH-Urteil Meilicke II – oder: die europarechtlichen Nöte der Finanzverwaltung

Prof. Dr. Andreas Musil, Universität Potsdam

Der Dauerstreit zwischen Herrn Meilicke und dem deutschen Fiskus hat nun schon eine zweite Entscheidung des EuGH hervorgebracht, und zwar das Urteil Meilicke II, Rs. C-262/09 vom 30. 6. 2011 (DB 2011 S. 1617). Es geht um die verfahrensrechtlichen Folgen der Europarechtswidrigkeit des alten deutschen Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens. Dass die Anrechnungsmöglichkeit nur für im Inland gezahlte Körperschaftsteuer nicht mit den Grundfreiheiten im Einklang stand, war schon seit langem klar und unbestritten. Die deutsche Rechtslage ist auch schon längst an die europarechtlichen Anforderungen angepasst worden. Allerdings wurde die entsprechende EuGH-Rechtsprechung, insbe sondere infolge der Urteile Manninen (EuGH-Urteil vom 7. 9. 2004 – Rs. C-319/02, DB 2004 S. 2023) und Meilicke I (EuGH-Urteil vom 6. 3. 2007 – Rs. C‐292/04), zu einem fiskalischen Risiko für den deutschen Staat.

Im Urteil Manninen wurde das finnische, im Urteil Meilicke I das deutsche Anrechnungssystem für europarechtswidrig erklärt. Da die Entscheidungen des Gerichtshofs grundsätzlich die zutreffende Auslegung des Unionsrechts mit rückwirkender Kraft bestimmen, drohte eine Geltendmachung im Ausland gezahlter Körperschaftsteuer bis ins Jahr 1988 zurück. In diesem Jahr war nämlich durch den Erlass entsprechenden Sekundärrechts die Kapitalverkehrsfreiheit unmittelbar anwendbar geworden, so dass sich Steuerpflichtige auf sie berufen konnten. Zudem stand einer rückwirkenden Geltendmachung auch keine begrenzende Festsetzungsverjährung entgegen, da nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO die Festsetzungsfrist erst mit Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses zu laufen beginnt. Als solches Ereignis wurde aber nach lange herrschender Auffassung auch die nachträgliche Einreichung steuerlicher Bescheinigungen konstitutiver Natur angesehen.

Mit der Einreichung ausländischer Bescheinigungen über gezahlte Körperschaftsteuer hätten viele Steuerpflichtige mit Auslandsbeteiligungen also potentiell ein großes Loch in die Kasse des Finanzministers reißen können. Der Fiskus zog die Notbremse und fügte im zeitlichen Zusammenhang mit dem Urteil Manninen einen neuen Satz 2 in § 175 Abs. 2 AO ein. Seither galt die nachträgliche Vorlage einer Bescheinigung nicht mehr als rückwirkendes Ereignis. Die nachträgliche Einreichung ausländischer Bescheinigungen über dort gezahlte Körperschaftsteuer war nicht mehr möglich.

Dass es sich wirklich um eine Notbremse handelte, zeigt nun das Urteil Meilicke II. Deutschland wird bescheinigt, durch die Gesetzesänderung gegen den europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz verstoßen zu haben. Damit bestätigt der Gerichtshof eine schon lange in der Literatur geäußerte Auffassung. Der Effektivitätsgrundsatz besagt, dass die Mitgliedstaaten durch ihr Handeln nicht die Wirkungen von Europarecht beeinträchtigen dürfen. Genau dies hat der deutsche Gesetzgeber durch die Ergänzung von § 175 AO aber getan, indem die Wirkungen der EuGH-Rechtsprechung innerstaatlich beschnitten wurden.

Das Urteil ist nicht nur für das Steuerrecht, sondern für das gesamte nationale Verfahrensrecht im Anwendungsbereich des Unionsrechts von Bedeutung, bestätigt es doch die schon lange gepflegte Rechtsprechungslinie des EuGH, wonach die Mitgliedstaaten strikt an die Durchsetzung des Unionsrechts gebunden sind. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts darf die deutsche Finanzverwaltung die europarechtswidrige Norm des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO in Fällen mit Unionsbezug nun nicht mehr anwenden. Der Gesetzgeber sollte sie bei nächster Gelegenheit streichen.

Dass die Entscheidung Meilicke II gleichwohl keine fiskalische Katastrophe auslösen wird, liegt an den weiteren dort getroffenen Aussagen. Dem Fiskus wurde nämlich auch ein praktischer Ausweg zur Wahrung seiner finanziellen Interessen gewiesen. Das vorlegende FG Köln wollte wissen, welche Anforderungen an einzureichende Bescheinigungen und an die vorzunehmenden Berechnungen zu stellen seien und ob entsprechende Abzugsbeträge ggf. zu schätzen seien.

Zunächst sprach der Gerichtshof eindeutig aus, dass eine Schätzung nicht in Betracht komme. Zudem wurde den Mitgliedstaaten auch zugestanden, im Dienste einer wirksamen steuerlichen Kontrolle vergleichsweise hohe Anforderungen an die Ausgestaltung von ausländischen Bescheinigungen zu stellen. Zwar dürften die Anforderungen nicht ebenso hoch sein wie bei inländischen Bescheinigungen. Die Geltendmachung von im Ausland gezahlter Körperschaftsteuer dürfe nicht praktisch unmöglich gemacht werden, so dass eine rein formalistische Betrachtung ausscheide. Allerdings wird auch deutlich, dass die Bescheinigungen so detailliert und genau sein müssen, dass auf ihrer Grundlage zweifelsfreie Berechnungen möglich sind.

Zum Berechnungsmaßstab führte der Gerichtshof aus, dass bei der Behandlung ausländischer Dividendenzahlungen eine dem Inlandsfall weitgehend vergleichbare Vorgehensweise angezeigt sei. Allerdings sei die Berücksichtigungspflicht der Mitgliedstaaten auf die tatsächlich von der ausschüttenden Gesellschaft gezahlten Steuer begrenzt.

Das Urteil Meilicke II ist zu begrüßen, da es noch einmal verdeutlicht, dass die Mitgliedstaaten auch bei der administrativen Durchführung von Unionsrecht einen strengen Maßstab zu beachten haben. Andererseits bleibt der Gerichtshof aber auch einer seit einigen Jahren gepflegten gemäßigten Rechtsprechungslinie treu. Indem er auch die Interessen der Mitgliedstaaten dahingehend berücksichtigt, dass Anforderungen eines geordneten Steuervollzugs gewahrt bleiben, stellt er die Finanzbehörden zwar vor anspruchsvolle, nicht aber unlösbare Aufgaben. Das Urteil wird also keinen ganz großen Aufschrei auslösen. Eine neuerliche Notbremsung des deutschen Fiskus ist nicht erforderlich.

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