In den Zeiten der andauernden Finanzmarkt- und Schuldenkrise stellt sich steuerrechtlich die Frage, ob und wie Wertpapiere des Betriebsvermögens abgeschrieben werden. Je nachdem, wie diese Frage beantwortet wird, können sich für den Fiskus und die Steuerpflichtigen erhebliche finanzielle Auswirkungen ergeben. Es erstaunt daher, dass diese Fragestellung seitens der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt ist. Mit einem aktuellen Urteil ist der BFH einer Lösung näher gekommen.
Wertpapiere sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens und können folglich nicht laufend abgeschrieben werden. Für sie kann jedoch der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als der steuerliche Buchwert der Wertpapiere ist. Steuerlich besteht für eine Teilwertabschreibung ein Wahlrecht, welches nach Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit nicht mehr vom handelsrechtlichen Abschreibungszwang überlagert wird. Das Tatbestandsmerkmal der voraussichtlich dauerhaften Wertminderung ist nicht im Gesetz definiert und wird von der Rechtsprechung je nach im Einzelfall betroffenem Wirtschaftsgut beurteilt. Entscheidend ist, dass nicht jede Wert- und Kursschwankung ausreicht, sondern objektive Anzeichen bestehen müssen, dass mit einer langfristigen Wertminderung gerechnet werden muss.
Bei börsennotierten Aktien im Anlagevermögen nimmt der BFH eine voraussichtlich dauernde Wertminderung an, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und bei Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung bestehen. Dem folgt im Kern auch die Finanzverwaltung, führte zur Verwaltungsvereinfachung jedoch Schwellenwerte ein: der Börsenkurs muss am aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40% oder am aktuellen und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25% unter die Anschaffungskosten gesunken sein. Erkenntnisse bis zur Bilanzaufstellung sind zu berücksichtigen. Nach einem aktuellen BMF-Schreiben vom 5.7.2011 (DB 2011 S. 1609) gilt dies auch bei Anteilen an einem Investmentfonds, dessen Vermögen am Bilanzstichtag zu mindestens 51% aus börsennotierten Aktien besteht. Bei börsennotierten Wertpapieren des Umlaufvermögens liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Kursverlust bei Bilanzaufstellung anhält.
Mit zwei jüngeren Urteilen hatte das FG Münster die Fragestellung aufgenommen und einen eigenen, teilweise vom BFH abweichenden, Lösungsansatz entwickelt, der maßgeblich auf den Tag der Bilanzaufstellung abstellt. Mit Urteil vom 31.8.2010 (EFG 2010 S. 124) verringerte es die von der Finanzverwaltung für börsennotierte Aktien im Anlagevermögen aufgestellten Schwellenwerte auf 20% resp. 10%, begrenzt durch den Wert bei Bilanzaufstellung. Nach einem Urteil vom 9.7.2010 (EFG 2010, 221) solle dies auch für Wertpapiere des Umlaufvermögens gelten. Gegen das Urteil vom 31.8.2010 ist die Revision beim BFH noch anhängig.
Das Urteil vom 9.7.2010 hob der BFH, wie zu erwarten, mit Urteil vom 8.6.2011 (DB0427247) auf. Dieses Verfahren betraf die Abschreibung festverzinslicher Wertpapiere des Umlaufvermögens. Der BFH ging nicht auf die Frage der Bedeutung des Tages der Bilanzaufstellung als Bewertungsstichtag ein, sondern entschied, dass bei festverzinslichen Wertpapieren eine voraussichtlich dauernde Wertminderung ausgeschlossen sei, weil der Inhaber am Ende der Laufzeit immer den Nominalwert erlöst. Er widerspricht damit auch der Finanzverwaltung. Auch wenn dies nicht Gegenstand des Verfahrens war, sollte mit diesem Urteil zugleich die Behandlung festverzinslicher Wertpapiere des Anlagevermögens geklärt sein. Für letztere ist der Entscheidung zuzustimmen. Bei festverzinslichen Wertpapieren des Umlaufvermögens überzeugt die Begründung nicht ganz, da der Unternehmer diese gerade nicht langfristig in seinem Bestand haben will. Unbefriedigend ist zudem, dass die Einzelfallkasuistik weiter entwickelt wird und nicht eine einheitliche dogmatische Lösung.
Die Urteile des FG Münster stellten zwar einen begrüßenswerten Versuch einer einheitlichen Lösung dar, überzeugten jedoch nicht. Das Gericht verkennt, dass die Schwellenwerte der Finanzverwaltung rein verwaltungsökonomischen Gründen folgen und dogmatisch nicht zu begründen sind. Auch für die voraussichtlich dauernde Wertminderung sollte es beim gesetzlichen Stichtagsprinzip und den Grundsätzen der Wertaufhellung und Wertbegründung bleiben. Eine generelle Nachbetrachtung bis zur Bilanzaufstellung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Wenn der BFH eine Stellungnahme zu dieser Lösung bei festverzinslichen Wertpapieren noch vermeiden konnte, wird er um eine Antwort bei dem noch anhängigen Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Münster zu börsennotierten Aktien des Anlagevermögens nicht herumkommen. Diese kann mit Spannung erwartet werden.
Also ich denke, das es, wenn sich das Finanzamt querstellt, schon ein Problem wird bei Aktien die “dauernde” Wertminderung nachzuweisen. Vor allem wenn sich die Aktien im Umlaufvermögen befinden. ich würde in dem Fall eher versuchen eine gütlichen Konsenz mit dem Finanzbeamten zu suchen. Alles Andere wird kompliziert und im Streitfall teuer.