Zwischen 1998 und 2005 haben mehr als 250.000 Anleger mehr als 15 Mrd. € in Medienfonds investiert; gut 6 Mrd. € flossen in leasingähnliche Strukturen. Da das Gesetz keine Aktivierung der Herstellungskosten selbst hergestellter Filme erlaubt, führen die Kosten zu sofort abzugsfähigem Aufwand. Daraus sich ergebende Verlustzuweisungen spart Steuern im Jahr der Zeichnung des Engagements, jedoch nur vorübergehend. Denn Grundvoraussetzung für eine steuerliche Anerkennung ist die Absicht, über die Laufzeit des Engagements einen Totalgewinn zu erzielen. Die Gewinnbesteuerung wird also nur in die Zukunft verschoben; bei Medienfonds ganz überwiegend an das Ende einer in der Regel fest vereinbarten Laufzeit der Lizenzverträge.
In den ersten Jahren wurden die damals noch unbekannten Film-Fondstrukturen unter Vorlage der ansehnlichen Vertragsdokumentation mit verbindlichen Auskünften abgesichert. Nach den ersten Erfahrungen gab die Finanzverwaltung den Investoren schließlich einen umfangreichen Film- und Medienfonds-Erlass an die Hand.
Damit verbunden war die Hoffnung auf Sicherheit. Doch es kam alles ganz anders. Eine Gesetzesänderung im Jahr 2005 beendete den Boom des Medienfondsgeschäfts schlagartig. Damit nicht genug: Ebenfalls ab 2005 machte die Finanzverwaltung auch für die bis dahin plazierten Fonds eine Kehrtwendung. Es drohte den Beteiligungsmodellen der steuerliche Super-Gau. Bereits gewährte Steuervorteile sollten aberkannt werden. Hunderttausende Anleger bangen seither um die Steuervorteile und befürchten Nachzahlungszinsen in enormer Höhe. Presseberichten zufolge gehe es um Risiken von 2 bis € 3 Mrd. Überdies sahen sich Initiatoren, Banken und auch viele Berater einer Flut von Zivilrechtsklagen gegenüber. Dem „Hype“ des Filmfondsgeschäftes folgte eine Prozessflut vor den Zivilgerichten. Für viele Anlegeranwälte ein lukratives Neugeschäft.
Sieht man von Sonderfällen bzw. einigen „schwarzen Schafen“ in der Branche einmal ab, stand im Fokus der steuerlichen Diskussion die geänderte Auffassung der Finanzverwaltung zu sog. Schuldübernahmeverträgen. Zur Absicherung der Fondsgesellschaft u. a. gegen Währungsschwankungs- und Bonitätsrisiken wurden üblicherweise die in den Verträgen vereinbarten festen Lizenzzahlungen von einem Kreditinstitut übernommen. Das vom Lizenznehmer dem Kreditinstitut zu zahlende Schuldübernahmeentgelt entsprach dem abgezinsten Wert der übernommenen Zahlungsverpflichtungen. Verglichen mit der Insolvenz des Lizenznehmers galt jedenfalls damals das Risiko, dass eine Großbank zahlungsunfähig würde, als gering. Eine Annahme die, wie man heute weiß, so selbstverständlich nicht ist.
Die Finanzverwaltung meinte, die Schuldübernahme in ein „abstraktes Schuldversprechen“ umqualifizieren zu können. Ein abstraktes Schuldversprechen aber führe zu einer „krassen“ Risikoverschiebung zulasten des Lizenznehmers mit der Folge, dass diesem das wirtschaftliche Eigentum am Film zuzuordnen sei. Dies wiederum rechtfertige die Aktivierung einer Forderung in Höhe des Barwertes der übernommenen Zahlungsverpflichtungen, wodurch die Verluste aus der Herstellung und damit der steuerliche Steuerstundungseffekt beseitigt würde.
In einer viel beachteten Entscheidung vom 8. 4. 2011 ist das FG München (Az. 1 K 3669/09) der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten. Da die Schuldübernahme nicht losgelöst von den Lizenzverträgen vereinbart sei (wie in solchen Strukturen üblich), liege kein abstraktes Schuldversprechen vor.
Auf die Schuldübernahme kann deshalb die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums zum Lizenznehmer nicht gestützt werden. Dem Vernehmen hat sich die Finanzverwaltung dieser Auffassung angeschlossen. „Lediglich“ die Schlusszahlung sei als zusätzliche Lizenzzahlung über die Vertragslaufzeit zu verteilen. Geänderte Bescheide in diesem Sinne sollen aktuell in der Bearbeitung sein und in den nächsten Wochen bekannt gegeben werden.
Wer nun meinte, es sei Ruhe an der Medienfondsfront eingekehrt, mag sich durch den jüngst erschienenen Beitrag eines Finanzbeamten enttäuscht sehen (DStR 2011 S. 1793). In diesem Beitrag wird ungeachtet der Entscheidung des FG München recht forsch behauptet, dass sich im Rahmen einer Gesamtschau der Eindruck verdichte, Medienfonds hätten sich wesentlicher Eigentümerrisiken begeben, gleichzeitig erhebliche Wertsteigerungen auf den Lizenznehmer übertragen; auch könnten sie wegen der Kaufoption dauerhaft von einer anderweitigen Nutzung ausgeschlossen werden. Bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtung spräche „einiges“ dafür, wirtschaftliches Eigentum des Lizenznehmers anzunehmen. Weil das FG München wesentliche Punkte nicht habe beleuchten können und es um hohe Streitwerte gehe, würden beide Seiten ihre Argumente auch weiterhin gerichtlich austragen müssen.
Die vorgetragenen Argumente können die erneute „Unruhestiftung“ nicht tragen:
- Allein aus der Kombination von unterschiedlichen Forderungen lässt sich ein zu aktivierendes Wirtschaftsgut nicht einfach konstruieren. So auch das FG München. Denn andernfalls hätte es die für das Streitjahr geltend gemachten Verluste durch Aktivierung eines solchen Wirtschaftgutes (Forderung) mindern müssen.
- Auch folgt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Optionsausübung nicht schon daraus, dass andernfalls eine Schlusszahlung verfiele. Denn insoweit wird nicht berücksichtigt, dass bei Nichtausübung der Option der Lizenznehmer an den Erlösen beteiligt bleibt. Es gibt auch durchaus Fälle, in denen die Kaufoption nicht ausgeübt wurde.
- Auch genügt für eine von der zivilrechtlichen Zuordnung abweichende Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums nicht, dass auf den Lizenznehmer wesentliche wirtschaftliche Chancen und Risiken übergehen, wie der Beitrag glauben machen möchte. Entscheidend ist, ob bei dem Medienfonds nicht nur unwesentliche Chancen über die gesamte voraussichtliche Nutzungsdauer verbleiben. Eine Beteiligung von 25% ist auch nach der Rechtsprechung nicht unwesentlich, sodass es bei der Zuordnung nach dem Zivilrecht verbleibt.
- Auch trifft die Behauptung, aus dem Einredeverzicht der Bank in dem Schuldübernahmevertrag ergäbe sich eine Risikoverlagerung zulasten des Lizenznehmers, nicht zu. Denn das besagt nichts darüber, wer das Risiko der Fertigstellung u.ä. trägt. Dies ergibt sich vielmehr aus den Regelungen des Lizenzvertrages. Ist der Medienfonds danach gegenüber dem Lizenznehmer für die Lieferung des Films verantwortlich, verbleibt bei ihm auch insoweit das Risiko, auch wenn er (zunächst) von der Bank die Zahlung erhält.
kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag abziehen dem das Kindergeld ausgezahlt . Diese Ansicht hatte Bayerische Finanzverwaltung 2009 in Abweichung der bis dato herrschenden Praxis vertreten .
uch genügt für eine von der zivilrechtlichen Zuordnung abweichende Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums nicht, dass auf den Lizenznehmer wesentliche wirtschaftliche Chancen und Risiken übergehen,