Finales Anwendungsschreiben zur E-Bilanz veröffentlicht

Mit Datum vom 28. 9. 2011 hat das BMF auf seinen Internetseiten die finale Fassung des Anwendungsschreibens zur E-Bilanz veröffentlicht. Verglichen mit dem letzten verfügbaren Entwurf vom 1. 7. 2011 sind einige Klarstellungen aber auch nicht unerhebliche materielle Änderungen enthalten. Die Bereitstellung der für das erste Anwendungsjahr verbindlich zu verwendenden Taxonomien (Kerntaxonomie für alle Unternehmen und Branchentaxonomien für bestimmte Wirtschaftszweige) auf www.esteuer.de steht allerdings noch aus.

Klargestellt ist nun, dass sich die allgemeine Nichtbeanstandungsregelung (Rdn. 26, 27) nicht nur auf E-Bilanzen bezieht, die im Jahr 2012 zu übermitteln sind (z. B. verursacht durch aperiodische Berichtsanlässe i. S. des Rdn. 1), sondern auch auf solche, die für das Wirtschaftsjahr 2012 bzw. 2012/2013 eingereicht werden müssen. Damit ist den Steuerpflichtigen die regelmäßig im Jahr 2013 anstehende erstmalige E-Bilanz-Übermittlung faktisch freigestellt. Gleichzeitig wurden Bedenken ausgeräumt, dass bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelungen und papiergebundener Übermittlung den Gliederungsvorgaben der Taxonomie gefolgt werden müsse (Rdn. 7, 27).

Im Rahmen eines sukzessiven Pflichtenaufbaus wurden die Einführungserleichterungen für Mitunternehmerschaften ausgedehnt. So ist eine detaillierte Kapitalkontenentwicklung für jeden Mitunternehmer erst für Wirtschaftsjahre notwendig, die nach dem 31. 12. 2014 beginnen (Rdn. 20, 21). Sonder- und Ergänzungsbilanzen müssen taxonomiekonform erst für Wirtschaftsjahre eingereicht werden, die nach dem 1. 1. 2015 enden (Rdn. 22). Zu kritisieren ist die fehlende Synchronisierung sowohl in der Formulierung der Nichtbeanstandungsregelungen als auch ihre unterschiedliche Wirkung bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren.

Der persönliche Anwendungsbereich der E-Bilanz-Verpflichtung erstreckt sich nunmehr ausdrücklich auch auf die Gewinnermittlung beschränkt Steuerpflichtiger i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f EStG, also insbesondere auf ausländische Kapitalgesellschaften mit (fingiert gewerblichen) inländischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Rdn. 4). Des Weiteren wurde durch beispielhafte Aufzählung (Rdn. 5) konkretisiert, welche steuerbefreiten Körperschaften keine E-Bilanz einreichen müssen bzw. in welchen Fällen die Verpflichtung hierzu aufgrund nicht-steuerbefreiter Einkünfte grundsätzlich besteht (z. B. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Vereine i. S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. mit §§ 51 ff. AO). Wie schon in der Entwurfsfassung des BMF-Schreibens vorgesehen kann in beiden Anwendungsbereichen eine Nichtbeanstandungsregelung für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. 1. 2015 beginnen (Rdn. 7).

Im sachlichen Anwendungsbereich wurde zunächst klargestellt, dass die genannte Einführungserleichterung (Rdn. 7), im Falle des Vorliegens ausländischer Betriebsstätten nicht das gesamte Unternehmen (für eine Übergangszeit) von der E-Bilanz-Verpflichtung befreit, sondern sich lediglich auf Aktiva, Passiva, Aufwendungen und Erträge bezieht, die auf die ausländische(n) Betriebsstätte(n) entfallen. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Buchführung im In- und Ausland nicht zwangsläufig synchronisiert sein muss, sondern lediglich die Ergebnisse der Betriebsstättenbuchführung zu übernehmen sind (§ 146 Abs. 2 Satz 2-4 AO).

Rechtsunsicherheit verbleibt hinsichtlich der wichtigen Frage, wann ein Steuerpflichtiger realisierte Sachverhalte taxonomiekonform (also mitunter hochdifferenziert) berichten muss bzw. wann er sog. Auffangpositionen (Rdn. 19) nutzen darf. Werden die zur Minimierung von Eingriffen in das Buchungsverhalten vorgesehenen Auffangpositionen beansprucht, so sind u. U. Mussfelder mit einem Leerwert (NIL-Wert) zu befüllen. Dies soll aber nur dann zulässig sein, wenn ein solches Mussfeld „in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist“ (Rdn. 16).

Nicht konkretisiert wurde, wie der Ausdruck einer „ordnungsmäßigen individuellen Buchführung“ zu verstehen ist, bzw. wann ein Mussfeld als „ableitbar“ angesehen werden muss. Angesprochen ist damit die Frage, welche Informationsquellen im Unternehmen zur „Ableitung“ der angeforderten Informationen herangezogen werden müssen (z. B. Nebenbücher / Buchungsschlüssel). Aufgrund der auslegungsbedürftigen Formulierung besteht die Gefahr einer uneinheitlichen Anwendung durch die Finanzbehörden.

Des Weiteren verwundert die Aufnahme des Kontennachweises in die Liste der zwingend zu nutzenden Taxonomie-Berichtsbestandteile (Anlage zu Rdn. 11: „sind […] zu übermitteln“). Da es sich um eine freiwillige Zusatzangabe handelt, sollte der Punkt „Detailinformationen zu Positionen (Kontensalden zu einer Position)“ lediglich in der Liste der grundsätzlich verfügbaren Berichtsbestandteile auftauchen.

Obschon lediglich die Nichtbeanstandungsregelungen in Rdn. 7 (Erleichterungen im sachlichen Anwendungsbereich) explizit als Härtefallregelung deklariert sind („zur Vermeidung unbilliger Härten“), ist anzunehmen, dass sich auch das faktische Wahlrecht für 2012 (Rdn. 27) auf § 5b Abs. 2 EStG stützt. Die sachlichen Einführungserleichterungen z. B. für Mitunternehmerschaften hingegen können auch als Ausübung der Ermächtigung zur Festlegung des Mindestumfangs (§ 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG) angesehen werden.

Die Entwurfsfassung vom 1. 7. 2011 ergänzend stellt Rdn. 29 des BMF-Schreibens zudem klar, dass eine Taxonomie stets solange zu verwenden ist, bis eine aktualisierte veröffentlicht wird.

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