Auswirkungen der Steuerreform in Frankreich auf deutsche Unternehmen

RA Ulrich Siegemund, Leiter des Tax-Teams bei Luther, Köln

Seit etwa einem Jahr verfolgt der französische Präsident Nicolas Sarkozy das Ziel einer Harmonisierung der Steuersysteme in Deutschland und Frankreich. Im vergangenen August gab es nach dem Gipfeltreffen mit Kanzlerin Angela Merkel gemeinsame Erklärungen dazu. In einem Fernsehinterview am 27. Oktober hat er sich erneut in dieser Richtung geäußert. Einige Regeln des deutschen Steuerrechts sind in diesem Herbst in Frankreich eingeführt worden. Die Neuerungen sind auch für deutsche Unternehmen mit Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten in Frankreich von Bedeutung.

Beschränkung der Berücksichtigung von Verlusten

Frankreich hat eine Mindestbesteuerung nach deutschem Vorbild eingeführt. Das bedeutet, dass Verluste nicht mehr sofort vollständig mit späteren Gewinnen verrechnet werden können. Verlustvorträge sollen nur noch bis zu einem Betrag von 1 Mio. € voll abzugsfähig sein. Von darüber hinaus gehenden Einkünften sollen Verlustvorträge nur bis zu 60% abgezogen werden dürfen. 40% der 1 Mio. € übersteigenden Einkünfte sollen also zu Steuerzahlungen führen, auch wenn noch Verlustvorträge vorhanden sind. Das kann dazu führen, dass Unternehmen tatsächlich noch in der Verlustzone sind und trotzdem „Gewinne“ versteuern müssen.

Der Verlustrücktrag, der bislang in die letzten drei Jahre möglich war, ist nur noch ins Vorjahr möglich. Auch diese Regel ist deutschen Unternehmen bereits vertraut. Allerdings ist der Verlustrücktrag in Deutschland auch noch der Höhe nach beschränkt (maximal 511.000 € und kein Rücktrag für Gewerbesteuerzwecke).

Besteuerung von Anteilsveräußerungen

Eine weitere Änderung vergrößert den Unterschied der steuerlichen Regeln der beiden Länder. Zukünftig sollen nicht mehr nur 5%, sondern 10% der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei Jahre gehalten wurden, besteuert werden. Gewinne auf kürzer als zwei Jahre gehaltene Anteile unterliegen weiterhin ohne Abschlag dem allgemeinen Körperschaftsteuersatz (33,33% bzw. 34,43%). Die neue Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen ist rückwirkend ab dem 1.1. 2011 wirksam.

Wirtschaftliche Auswirkungen

Auch deutsche Unternehmen, die in Frankreich aktiv sind, müssen sich auf die zeitlich gestreckte Nutzung von Verlustvorträgen einstellen. Betroffen ist auch die Nutzung von Verlusten, die aus vergangenen Wirtschaftsjahren stammen. Großinvestitionen, die zu Anfangsverlusten führen, sind nun in beiden Ländern steuerlich erschwert, da Steuern schon dann erhoben werden, wenn ein Gewinn noch nicht erzielt worden ist. Auch die Sanierung von Unternehmen in der Krise wird durch die Beschränkung der Verlustnutzung behindert.

Bis zur Vereinheitlichung des Steuersystems zwischen Deutschland und Frankreich oder gar in der ganzen EU ist es ein sehr weiter Weg, der nicht bei der Übernahme einzelner Ideen des Gesetzgebers im Nachbarland beginnt. Dazu bedarf es eines gemeinsamen politischen Willens, der in Deutschland noch nicht erkennbar ist.

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