Vorsteuerabzugsberechtigung bei Photovoltaik-Anlagen

RA/StB Ralph Korf, München

Mit drei am 9. 11. 2011 veröffentlichten Urteilen vom 19. 7. 2011 (XI R 21/10, XI R 29/09 und XI R 29/10, DB0461775) hat der XI. Senat die Vorsteuerabzugsberechtigung im Zusammenhang mit  Photovoltaik-Anlagen sachlich erweitert und eine innovative Aufteilungsmethode vorgestellt.

Die Fälle im Einzelnen

Im ersten Fall (XI R 21/10, DB0461763) hatte der Kläger einen Carport erbauen lassen, auf dem er dann eine Photovoltaik-Anlage installierte, in welchem im Übrigen sein privates Fahrzeug abgestellt wurde. Im zweiten Fall (XI R 29/09, DB 2011 S. 2528) hatte der Kläger eine solche Anlage bereits auf einem fremden Dach betrieben. Er errichtete auf seinem eigenen Grundstück einen ansonsten nicht benutzen Holzschuppen (für den eine spätere unternehmerische Nutzung nicht belegt war) und montierte die Photovoltaik-Anlage auf das Dach dieses Schuppens. Im dritten Fall (XI R 29/10, DB0461780) hatte der Kläger das gesamte Dach einer Scheune neu eindecken lassen und verwendete dann etwa 57% der Fläche für eine Photovoltaik-Anlage. Die Kläger machten jeweils Vorsteuern aus der Errichtung/Renovierung der die Anlagen tragenden Bauten geltend, welche vom Finanzamt abgelehnt wurden. Der BFH sprach ihnen diese Vorsteuer dem Grunde nach zu.

Da sowohl der Carport als auch der Holzschuppen für die Installation der Anlagen erforderlich war, lag der notwendige „direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen Eingangs- und zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen“ vor – vorausgesetzt, die unternehmerische Nutzung beträgt mindestens 10%.

Dem steht, so der BFH, nicht entgegen, dass man eine Photovoltaik-Anlage auch auf anderen Bauten oder auf dem Boden errichten kann – denn „der Unternehmer ist in seiner Entscheidung frei, in welcher Form er sein Unternehmen betreibt.“ Ebenso irrelevant ist entgegen der Finanzverwaltung, dass die Anlage nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes werde, weil das nationale Zivilrecht jedenfalls hier für die Umsatzsteuerfragen unerheblich sei.

Der Carport wurde auch für private Zwecke genutzt (zum Abstellen des Autos), der Holzschuppen stand leer und wurde nicht privat, sondern nichtwirtschaftlich genutzt. Daher konnten beide Kläger nicht den vollen Vorsteuerabzug aus ihren Aufwendungen geltend machen, sondern nur anteilig. Für diese Vorsteueraufteilung gibt es keine gesetzliche Regelung, aber es entspricht der neueren Rechtsprechung, dass sie in Anlehnung an § 15 Abs. 4 UStG erfolgt.

Der XI. Senat hält aber eine Aufteilung nach dem Flächenmaßstab für untauglich und schlägt statt dessen – ohne den Klägern eine andere schlüssige Aufteilung abzuschneiden – eine Aufteilung nach fiktiven Mietumsätzen vor. Im Carport-Fall wären die Umsätze aus der Vermietung des Inneren (zum Abstellen von Autos) und der Dachfläche (zum Betrieb einer Photovoltaik-Anlage) ins Verhältnis zu setzen,  im Holzschuppen-Fall ebenfalls aus der Vermietung des Schuppen-Inneren  und seiner Dachfläche. Dieses Verhältnis soll auch definieren, ob eine Nutzung für wirtschaftliche Zwecke von mindestens zehn Prozent vorliegt.

Im Fall der Dachsanierung hatte das Finanzamt auch argumentiert, die Kosten der Dachsanierung gehörten deswegen nicht (wie nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich) zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze (Stromlieferungen), weil der Kläger für die von ihm erzeugte Energie einen im EEG 2004 gesetzlich festgelegten Preis erhalte. Damit ist wohl gemeint, Element eines Ausgangsumsatzes könnten nur  Kosten sein, welche unmittelbar und kalkulatorisch nachweisbar in den Preis dieses Ausgangsumsatzes eingingen. Wenn – wie beim Strom aus erneuerbaren Energien – das Entgelt gesetzlich festgelegt sei, könnten die Kosten nicht in die Stromlieferungen eingehen.

Dieser Auffassung tritt der BFH klar entgegen: „Denn wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen besteht, kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Die für den Leistungsbezug getätigten Aufwendungen gehören dann zu den Kostenelementen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätze …“

Kommentare sind geschlossen.