Unternehmen haben bei der Umsatzsteuer neue Formalien zu beachten

RA/FAStR Oliver Holzinger, Chefredakteur DER BETRIEB, Düsseldorf

Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Das Gesetz bringt Selbstständigen neue Formalien und Meldepflichten, sofern sie grenzüberschreitende Umsätze tätigen. Unternehmen müssen ab Juli 2010 geänderte Meldezeitpunkte für ihre Zusammenfassende Meldung beachten.

So ist ab dem zweiten Halbjahr für Lieferungen innerhalb der EU nicht mehr der bisherige quartalsweise, sondern ein monatlicher Abgabezeitraum die Regel. Dafür muss das Formular nicht mehr bis zum 10. Tag des Folgemonats der Lieferung, sondern erst bis zum 25. Tag abgegeben werden. Für den Monat Juli 2010 ist die Zusammenfassende Meldung daher bis zum 25. August einzureichen und die Voranmeldung für August entweder bis zum 10. August oder bei Fristverlängerung bis zum 10. September. An dieser Stelle heißt es nunmehr, rechtzeitig die eigene EDV-Buchhaltung an die neuen Gepflogenheiten anzupassen.

Sollte allerdings die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen im Vierteljahr nicht mehr als 100.000 € betragen, kann die Zusammenfassende Meldung weiterhin quartalsweise abgegeben werden. Ab 2012 sinkt die Schwelle dann auf 50.000 € im Vierteljahr. Wird im Laufe eines Quartals die Betragsgrenze überschritten, ist der Unternehmer verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung für den laufenden Kalendermonat bis zum 25. Tag des Folgemonats abzugeben.

Weiterhin müssen Unternehmer noch eine Änderung bei Dauerleistungen beachten. Diese werden derzeit grundsätzlich erst dann der Umsatzsteuer unterworfen, wenn sie insgesamt erbracht wurden. Soweit eine Abrechnung nach festen Zeiträumen festgelegt ist, erfolgt die Besteuerung erst mit Ablauf dieses Zeitraums. Um eine Umsatzbesteuerung aber auch in derartigen Fällen sicherzustellen, hat bei Dauerleistungen künftig zumindest eine jährliche Besteuerung zu erfolgen, wenn der Leistungsempfänger für diesen Umsatz Steuerschuldner ist.

Dafür haben Kleinunternehmer, Land- und Forstwirte sowie Selbstständige mit steuerfreien Umsätzen jetzt das Recht, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern zu erhalten. Bisher musste dieser Personenkreis Gründe vorbringen, warum er diese Nummer benötigt. Nunmehr ist allen Unternehmern auf Antrag eine ID zu erteilen.

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