Kein Vorsteuerabzug für Holding-Gesellschaften

StB Dr. Michael Best, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

Das bloße Halten und Verwalten von Beteiligungen berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 9. 2. 2012 (V R 40/10, DB 2012 S. 614) nochmals in aller Deutlichkeit klargestellt. Auch Konzerndienstleistungen beseitigen diesen Ausschluss i. d. R. nicht.

In Konzernstrukturen, aber auch bei isolierten Unternehmenserwerben werden Tochtergesellschaften bzw. die erworbenen Anteile oftmals durch eigene Holding-Gesellschaften gehalten und verwaltet. Aus dem Erwerb und der Verwaltung dieser Beteiligungen entstehen regelmäßig hohe Aufwendungen, die mit Vorsteuer belastet sind. Da aus dem Halten der Beteiligungen keine umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen (Erzielung von Dividenden, Zinsen aus Gesellschafterdarlehen sowie Veräußerungserlöse) resultieren, ist ein Vorsteuerabzug grds. ausgeschlossen. Regelmäßig erbringen die Holding-Gesellschaften zugleich aber Dienstleistungen (Beratungsleistung) an die Tochtergesellschaften. Diese unterliegen der USt und berechtigen für sich genommen zum Vorsteuerabzug. Der BFH hatte nun darüber zu entscheiden, wie weit der Vorsteuerabzug in einer solchen Situation reicht.

In dem Urteil hat der BFH mit aller Deutlichkeit klargestellt, dass ein Vorsteuerabzug nur insoweit möglich ist, als die bezogenen Leistungen mit der Erbringung entgeltlicher und steuerpflichtiger Ausgangsleistungen zusammenhängen. Hinsichtlich des Erfordernisses eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz sei wie folgt zu differenzieren: Unmittelbarer Zusammenhang zu einem einzelnen Ausgangsumsatz (Vorsteuerabzug möglich), unmittelbarer Zusammenhang zu  Ausgangsumsatz ohne wirtschaftliche Tätigkeit oder steuerfrei (keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug) und kein unmittelbarer Zusammenhang (Vorsteuerabzugs-Berechtigung, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu den allgemeinen Aufwendungen gehören und Bestandteil des Preises der erbrachten entgeltlichen und steuerpflichtigen Leistungen sind). Denn dann besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zur wirtschaftlichen Gesamttätigkeit.

Wird eine bezogene Leistung teilweise für eine wirtschaftliche und teilweise für eine nicht-wirtschaftliche Tätigkeit bezogen, so kann nur für den Teil der Aufwendungen der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden, der der  wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen ist.

Soweit sich die Tätigkeit einer Holding auf den Erwerb, das Halten und den Verkauf von Aktien erstreckt, liegt hierin (auch nach der Rspr. des EuGH) grds. keine wirtschaftliche Tätigkeit, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die finanzielle Beteiligung mit (un-)mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, soweit diese Eingriffe zur entgeltlichen Leistungen führen (Dienstleistungsvergütung), die der MwSt unterliegen, oder wenn sich die auf Aktien oder Anteile an einer Gesellschaft beziehenden Umsätze in den Anwendungsbereich der MwSt fallen (gewerbsmäßiger Wertpapierhandel), oder wenn sie eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer (anderen) steuerbaren Tätigkeit darstellen.

Im Normalfall einer Holding, die neben dem Halten/Verwalten der Beteiligung (nur) entgeltliche Beratungsleistungen an die Tochtergesellschaften erbringt, bedeutet dies, dass ein Vorsteuerabzug nur möglich ist, soweit die bezogenen Leistungen unmittelbar der steuerpflichtigen Beratungsleistung zuordenbar sind oder nach § 15 Abs. 4 UStG anteilig zugeordnet werden können.

Im entschiedenen Fall hat deshalb der BFH die Vorsteuerabzugs-Berechtigung deutlich niedriger angesetzt als bislang von den Finanzbehörden bereits zugestanden (zu einer Verböserung kam es nur wegen formeller Gründe nicht).

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass Leistungen im Rahmen des Erwerbs und der Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Erbringung von entgeltlichen und umsatzsteuerpflichtigen Konzerndienstleistungen beseitigt diesen Ausschluss nicht, ermöglicht aber wenigstens teilweise (soweit unmittelbarer Zusammenhang mit den bezogenen Leistungen oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Gesamttätigkeit) den Vorsteuerabzug.

(Zitiervorschlag: Best, Steuerboard DB0471016)

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