Am 14. 2. 2012 haben sich die Finanzexperten der schwarz-gelben Koalition auf 12-Punkte zur weiteren Modernisierung und Vereinfachung des Unternehmenssteuerrechts geeinigt. Damit soll ein wichtiger Teil des Koalitionsvertrags auf den Weg gebracht werden. Vorrangiges Ziel ist dabei nicht nur die Entlastung der Wirtschaft, sondern eine strukturelle Steuervereinfachung, die verlässliche und einfache Rahmenbedingungen für Unternehmen und weniger Aufwand in der betrieblichen Steuerpolitik vorsieht.
In den vergangenen Wochen wurde mehrfach durch Vertreter der Finanzverwaltung bestätigt, dass die große Reform der Konzernbesteuerung in diesem Jahr ausfällt (vgl. bspw. den Bericht zur IFSt-Jahrestagung am 11. 6. 2012 in Berlin, BB 2012 S. 1570). Einige Punkte des ursprünglichen 12-Punkte-Programms werden wohl dennoch in das JStG 2013 einfließen, welches am 23. 5. 2012 von der Bundesregierung (BR-Drucks. 302/12) beschlossen wurde.
Neben der Prüfbitte des § 50d Abs. 10 EStG, welcher sich auf Sondervergütungen ausländischer Mitunternehmer einer inländischen PersGes. bezieht (Punkt 5), hat der federführende Finanzausschuss gemeinsam mit dem Ausschuss für Frauen und Jugend, dem Verkehrsausschuss und dem Wirtschaftsausschuss im laufenden Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2013 die Bitte formuliert, zu prüfen, ob Vereinfachungen und Verbesserungen der Rechtsicherheit bei der körperschaftsteuerlichen Organschaftsbesteuerung umgesetzt werden können. Dies gilt insb. für den Verzicht auf formelle Erfordernisse für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen (und gewerbesteuerlichen) Organschaft (in Anlehnung an Punkt 1). Darüber hinaus soll geprüft werden, ob aufgrund der anhängigen Verfahren vor der EU-Kommission (Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2008/4909) und dem EuGH (PM IP/12/283 vom 22. 3. 2012) zum doppelten Inlandsbezug bei Organgesellschaften sowie der Rspr. des BFH zur grenzüberschreitenden Organschaft (BFH-Urteil vom 9. 2. 2011 – I R 54, 55/10, DB 2011 S. 853) gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht (vgl. BR-Drucks. 302/1/12). Ebenfalls enthalten ist die Änderung der Verlustverrechnung bei Verschmelzung auf Gewinn- auf Verlustgesellschaft im Rückwirkungszeitraum (Punkt 12). Auch Punkt 4 des 12-Punkte-Programms „Dividendenbesteuerung“ wurde durch die Ausschüsse aufgegriffen. Eine Sitzung des Bundesrates ist für den 6. 7. 2012 geplant.
Die Änderung des Verlustabzugs bei beschränkter Haftung nach § 15a EStG (Punkt 8) wurde zwischenzeitlich bereits aufgegriffen (vgl. hierzu Pressemitteilung der Finanzministerien der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz, Freie Hansestadt Bremen, Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2012).
Ausweislich des im Februar 2012 veröffentlichten Papiers sehen die Finanzexperten bei hybriden Finanzierungen das Problem, dass durch Qualifikationskonflikte, nämlich der Einordnung als Fremdkapital in einem Staat (und somit verbunden der Abzug von Vergütungen für die Überlassung von Kapital) und die Einordnung als Eigenkapital in dem anderen Staat (und somit die Dividendenklassifikation bzw. -freistellung), sog. „weiße Einkünfte“ entstehen können. Um dies zu unterbinden, soll der sachliche Anwendungsbereich des § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG ausgeweitet werden.
Nach den Empfehlungen der Ausschüsse soll die Dividendenfreistellung nur dann greifen, wenn die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. Somit soll die für vGA im Rahmen des JStG 2007 eingeführte Einschränkung auf offene Gewinnausschüttungen ausgeweitet werden.
Bestehende Finanzierungen scheinen nicht ausgenommen zu werden. Es bleibt zu hoffen, dass wenigstens eine Übergangsvorschrift eingefügt wird, da ansonsten der Standort Deutschland einen erheblichen Image- und Vertrauensschaden erleiden würde, der in der derzeitigen Finanzlage fatal wäre. Ständige Steuerrechtsänderungen scheinen im internationalen Vergleich ein eher deutsches Phänomen zu sein.
Unterschiedliche nationale Einkommensermittlungsnormen und Einkommenszurechnungsnormen sind typische Ansätze für die internationale Steuerplanung. Solange Steuersysteme, Steuerbemessungsgrundlagen, Steuersätze, Besteuerungszeitpunkte, Zurechnungsregeln nicht weltweit harmonisiert sind, werden stets Steuerbelastungsunterschiede bestehen, die zur legalen Minimierung der effektiven Konzernsteuerquote genutzt werden können.
(Zitiervorschlag: Dorfmueller, Steuerboard DB0481949)