Ausdehnung der korrespondierenden Besteuerung auf sog. hybride Finanzierungsformen

 

StB Dipl.-Kfm. Peter F. Peschke, P+P Poellath + Partners, München

Nach den Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates vom 22. Juni 2012 wird sich der Bundesrat in seiner Sitzung am 6. Juli 2012 mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 beschäftigen. Ob und inwieweit die Vorschläge aus dem Entwurf Aussicht auf Umsetzung im Jahressteuergesetz 2013 haben, wird sich aller Voraussicht nach Anfang August zeigen.

Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Ausdehnung des Systems der korrespondierenden Besteuerung auf sog. hybride Finanzierungsformen umgesetzt wird, da dies bereits Gegenstand der „Zwölf Punkte zur weiteren Modernisierung und Vereinfachung des Unternehmensteuerrechts“ war.

Bei sog. hybriden Finanzierungsformen handelt es sich um Finanzierungsinstrumente, bei denen es wegen der konkreten vertraglichen Ausgestaltung dazu kommen kann, dass die für die Kapitalüberlassung gezahlten Vergütungen im Ausland als Fremdkapital und in Deutschland als Eigenkapital qualifiziert werden. Typische Beispiele hierfür sind Genussrechte und sog. PEC/CPEC Instrumente. Grund hierfür ist, dass die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital im In- und Ausland nicht nach einheitlichen Kriterien vorgenommen wird. So ist in Deutschland entscheidend für die Frage ob Eigen- oder Fremdkapital vorliegt, insbesondere die Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft. Im Ausland wird demgegenüber häufig auf Kriterien wie z. B. Laufzeit und Nachrangigkeit abgestellt.

Die unterschiedliche steuerrechtliche Einordnung führt dazu, dass die Vergütungen für die Kapitalüberlassung im Quellenstaat häufig als Betriebsausgabe (Fremdkapitalzinsen) abgezogen werden können. In Deutschland unterliegen die Einkünfte als Dividenden bei natürlichen Personen als Anteilseigner dem ermäßigten Steuersatz der Abgeltungssteuer in Höhe von 26,375%. Handelt es sich bei dem Anteilseigner um eine gewerbliche Personengesellschaft greift das sog. Teileinkünfteverfahren, d. h. die Dividenden sind zu 40% steuerbefreit. Bei Kapitalgesellschaften sind Dividenden schließlich sogar zu 95% steuerbefreit.

Diese durch die Qualifikationskonflikte hervorgerufenen unbesteuerten sog. „weißen“ Einkünfte, sollen durch die geplante Neuregelung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 vermieden werden.

Dies soll durch die Ausdehnung der korrespondierenden Besteuerung nach § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG n.F. auf hybride Finanzierungen vermieden werden, d. h. die Freistellung der Dividendeneinkünfte soll auch bei hybriden Finanzierungsformen nur noch eingreifen, soweit die Einkünfte das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.

Das Korrespondenzprinzip soll außerdem auch im Rahmen der Abgeltungsteuer und des Teileinkünfteverfahrens nachvollzogen werden. D. h. der Abgeltungsteuersatz von 26,375% nach § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG n. F. bzw. das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. d Satz 2 EStG sollen nur noch in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen die Dividendenzahlung bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert hat.

Durch diese geplante Neuregelung wird die eher konservative Sichtweise bestätigt, die steuerliche Gestaltungen mittels hybrider Finanzierungsformen schon bisher als kritisch betrachtete. Denn aufgrund der zahlreichen ungeklärten Fragen im Rahmen der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital bestand letztlich Rechtsunsicherheit, ob eine entsprechende Gestaltung auch steuerlich anerkannt werden würde. Außerdem sahen bereits Teile der Literatur zumindest Genussrechte von der vorhandenen Korrespondenzregel des § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG a. F. erfasst (vgl. Grotherr, RIW 2006 S. 898, 901; Stein, in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rdn. 194).

Sollte die geplante Neuregelung tatsächlich umgesetzt werden, ist zu erwarten, dass Steuerpflichtige entsprechende Nachweise über die steuerliche Behandlung der Dividenden im Ausland erbringen müssen, um in den Genuss einer begünstigten Dividendenbesteuerung zu gelangen. Dies könnte sich in der Praxis als schwierig erweisen, wenn es sich z. B. um Minderheitsgesellschafter handelt, die keinen oder nur geringen Informationsanspruch besitzen.

(Zitiervorschlag: Peschke, Steuerboard DB0482919)

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