Ist das Bankguthaben eines Unternehmens zukünftig „schädliches“ erbschaftsteuerliches Verwaltungsvermögen?

 

RA/FAStR/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Der Bundesrat hat am 6. 7. 2012 eine umfassende Stellungnahme zum Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG ) 2013 beschlossen (BR-Drucks. 302/12, vgl. auch DB0483201). Die Stellungnahme sieht u. a. eine Ergänzung des ErbStG vor, durch die eine Nutzung unerwünschter schenkungsteuerlicher Gestaltungsmodelle verhindert werden soll (Stichwort: Cash-GmbH, vgl. auch Renger, DB0483266). Steuertechnisch soll dies durch Aufnahme der Positionen „Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen“ in den gesetzlichen Verwaltungsvermögenskatalog erfolgen. Fraglich ist, ob die mögliche Gesetzesergänzung dazu führt, dass zukünftig das Bankguthaben eines Unternehmens (z. B. Festgeld) stets schädliches Verwaltungsvermögen darstellt. Nach meinem Verständnis ist dies bei Zugrundelegung des Gesetzentwurfs der Länderkammer nicht der Fall.

Grundsatz: Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen sind Verwaltungsvermögen

Bei einer schenkweisen Übertragung von Betriebsvermögen (z. B. Anteil an GmbH & Co. KG) oder des Anteils an einer KapGes. (z. B. GmbH-Anteil) kann die Entstehung von SchenkSt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anteilig oder vollständig vermieden werden. Entsprechendes gilt im Fall einer Vererbung. Voraussetzung ist u. a., dass – vereinfacht dargestellt – der Wert des sog. Verwaltungsvermögens der Gesellschaft nicht höher ist als 50 oder 10% des Werts der Gesellschaft. Welche Wirtschaftsgüter zum „schädlichen“ Verwaltungsvermögen gehören, ist abschließend im ErbStG aufgezählt (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG, z. B. Wertpapiere). Der Bundesrat schlägt vor, diesen Katalog um die Positionen „Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen“ zu erweitern (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 ErbStG-Entwurf). Bereits aus der Formulierung des Gesetzesvorschlags folgt, dass es sich bei Zahlungsmitteln, Sichteinlagen und Bankguthaben nach Vorstellung des Bundesrats um Forderungen handelt („[…] und andere Forderungen“). Dabei sollen diese Positionen erst Verwaltungsvermögen sein, wenn ihr Gesamtwert 10% des Unternehmenswerts übersteigt (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 ErbStG-E). Diese Grenze dürfte von zahlreichen Unternehmen gerissen werden, insbesondere (sparsame) Familienunternehmen verfügen nicht selten über signifikante Liquiditätsreserven. Auf den ersten Blick könnte sich somit die Verwaltungsvermögensquote einer Gesellschaft in Zukunft erhöhen.

Ausnahme: Forderungen aus der eigentlichen Unternehmenstätigkeit bilden kein Verwaltungsvermögen

Nach dem Formulierungsvorschlag des Bundesrates sollen „Forderungen aus der eigentlichen Unternehmenstätigkeit“ allerdings kein Verwaltungsvermögen sein (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 4 ErbStG-E), als Beispiel aufgeführt werden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 5 ErbStG-E). Fraglich ist, ob diese Ausnahme, die ausdrücklich (nur) „Forderungen“ umfasst, auch für Bankguthaben gilt.

Nach dem Gesetzeswortlaut dürfte die Ausnahmeregelung im Grundsatz auch Bankguthaben umfassen, sofern das Guthaben Ergebnis der eigentlichen Unternehmenstätigkeit ist (z. B. Einziehung einer Forderung aus Lieferung und Leistung, Erlös aus der Veräußerung von Anlagevermögen, Auszahlung eines betrieblichen Bankdarlehens auf Bankkonto, Bankguthaben eines Konzern-Cash-Pool-Führers). Bei Bankguthaben handelt es sich – auch ausweislich der Formulierung von Satz 1 – um eine  Forderung. Für diese Ansicht spricht auch die Begründung zum Gesetzentwurf. Die Neuregelung zielt auf die Vermeidung „künstlicher“ Cash-GmbHs, die Errichtung einer neuen Hürde bei der Schenkung oder Vererbung von Familiengesellschaften dürfte nicht gewollt sein.

Sollte die Ausnahmeregelung nicht auf Bankguthaben anwendbar sein, dürfte der skizzierte Gesetzesvorschlag des Bundesrates aus erbschaftsteuerlicher Sicht Eingriffe in bestehende Finanzierungsstrukturen erfordern (z. B. Bankguthaben eines Cash-Pool-Führers oder vertragliche Gewinnabführung mit Liquiditätstransfer). Dies kann nicht gewollt sein.

Bundesregierung sollte im Rahmen ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung klarstellen

Die Bundesregierung wird voraussichtlich am 1. 8. 2012 ihre Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum JStG 2013 beschließen. Die Regierung sollte – sofern eine Umsetzung der Vorschläge der Länder erfolgt – in Form eines ergänzten Gesetzentwurfs klarstellen, dass die skizzierte Ausnahmeregelung auch auf Bankguthaben anwendbar ist, sofern das Guthaben Ergebnis der eigentlichen Unternehmenstätigkeit ist. Im Übrigen ist aus meiner Sicht kein Grund ersichtlich, die Ausnahmeregelung nicht auch auf die anderen Positionen des Satzes 1 anzuwenden. Insbesondere Wertpapiere, die mit Geldmitteln aus der eigentlichen Unternehmenstätigkeit erworben worden sind, sollten kein Verwaltungsvermögen bilden (z. B. geldmarktnahe Finanzinstrumente wie Geldmarktfonds oder Floating Rate Notes werden in der Praxis häufig einem klassischen Festgeld aus außersteuerlichen Gründen vorgezogen).

(Zitiervorschlag: von Freeden, Steuerboard DB0483374)

Kommentare sind geschlossen.