Durch den Systemwechsel bei der Besteuerung der Kapitaleinkünfte ab 2009 können Selbstständige einen Teil ihrer Gewinne und Dividenden steuerfrei halten, während Privatanleger alles und unabhängig von der Verweildauer im Depot der Abgeltungsteuer unterwerfen werfen. In der vergangenen Woche hat der BFH eine bislang unter Experten umstrittene Frage zu Investmentfonds geklärt, die Aktien in ihrem Vermögen ausweisen (BFH-Urteil vom 3.3.2010 – I R 109/08, DB0352095).So muss ein betrieblicher Anleger die von Investmentfonds ausgeschütteten oder thesaurierten Dividenden nicht in voller Höhe versteuern. Vielmehr unterliegen diese bei natürlichen Personen nur zu 60% der Einkommensteuer und bei einer Kapitalgesellschaft wird die Gewinnausschüttung nur mit 5% der Körperschaftsteuer unterwerfen. In beiden Fällen geht die Gewerbesteuer jedoch einen Sonderweg. Hier wird der steuerfreie Teil der Dividenden dem Gewinn für die Kommunalabgabe wieder hinzugerechnet, sofern es sich um eine sogenannte Streubesitzbeteiligung an einer anderen AG von weniger als 15% handelt. Unklar war bislang, ob diese Beteiligungsquote auch bei Aktienfonds anzuwenden ist, weil hier ein Unternehmen überhaupt nicht direkt in eine Aktiengesellschaft (AG) investiert.
Der BFH hat nun klargestellt, dass von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgeschüttete oder thesaurierte Dividendenerträge dem Gewinn aus Gewerbebetrieb generell hinzuzurechnen sind. Denn steuerlich soll es grundsätzlich keine Unterschiede zwischen Fonds- und Direktanlegern geben. Zwar handelt es sich bei den Fonds um Anteile an einem Wertpapier-Sondervermögen und somit nicht um eine direkte Beteiligung an einer AG. Für die Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer für betriebliche Anleger wird aber nicht danach differenziert, ob es sich um Dividenden an den Aktionär handelt oder es über einen Umweg zu Bezügen aus den vom Fonds erwirtschafteten Erträgen kommt. Dabei greift das Ausnahmeprivileg für Schachtelbeteiligungen bei Investmentfonds nicht. Denn die Kapitalanlagegesellschaft dürfen laut gesetzlicher Vorgabe nur Aktien desselben Unternehmens unterhalb des Schwellenwerts erwerben.
Die Belastung der Dividende mit Gewerbesteuer dürfte bei Kapitalgesellschaften in der Regel zu einer Minderung der Rendite um rund 14% führen, was je nach Hebesatz der Gemeinde leicht abweichen kann. Als Vorteil bleibt aber, dass die realisierten Kursgewinne mit Aktien nahezu komplett steuerfrei bleiben und der Aufwand für die Geldanlage als Betriebsausgabe gilt. Der Privatanleger hat hingegen keinen Werbungskostenabzug mehr. Lediglich die im Fonds anfallenden Gebühren wirken sich mindernd auf den steuerrelevanten Gesamtertrag aus.
Einzelunternehmer und Personengesellschaften müssen von der Gewerbesteuer auf die Streubesitzdividende nicht tangiert werden. Denn die Kommunalabgabe lässt sich von der Einkommensteuerschuld absetzen. Das gelingt in der Praxis aber nicht immer in voller Höhe, insbesondere nicht bei Kommunen mit einem hohen Hebesatz oder Selbstständigen mit geringem Gesamteinkommen.