Begrenzte umsatzsteuerliche Zessionarshaftung bei Insolvenzanfechtung der Abtretung

RA/StB Ralph Korf, München

Das FG Düsseldorf teilt in seinem September-Newsletter eine nicht rechtskräftige Entscheidung vom 6. 6. 2012 mit (5 K 2914/11 H(U), DB0526969), worin es um die Frage geht, in welchem Umfang ein Zessionar für die USt in einer an ihn abgetretenen Forderung haftet, wenn die Abtretung durch den Insolvenzverwalter angefochten wird.

Der (etwas vereinfachte und hinsichtlich der Zahlen veränderte) Sachverhalt war folgender: Eine GmbH (die spätere Gemeinschuldnerin) hatte bei der Liquidation des Geschäftsbetriebs Fahrzeuge steuerpflichtig für 1.190.000 € verkauft und diese Forderung an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin schrieb die Forderung dem Kontokorrentkonto der GmbH gut und verrechnete sie vollständig mit ihren bestehenden Kredit- und Zinsforderungen.

Die GmbH meldete die USt i. H. von 190.000 € an, zahlte sie aber nicht. Danach wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Insolvenzverwalter focht die Abtretung an die Klägerin an. In einem Vergleich vom 29. 6. 2011 verpflichtete sich die Klägerin, einen Betrag von 357.000 € in die Masse zu zahlen. Der Insolvenzverwalter verzichtete auf die Differenz zwischen dem Nennbetrag der abgetretenen Forderung und dem Rückzahlungsbetrag.

Vorher – mit Haftungsbescheid vom 8. 6 .2011 – hatte das FA die Klägerin nach § 13c UStG für einen Betrag i. H. von 190.000 € in Haftung genommen, weil der Bruttokaufpreis vollständig an die Klägerin abgetreten und von ihr auch in voller Höhe zur Rückführung des Kontokorrentsaldos vereinnahmt worden sei.

Der Einspruch gegen den Haftungsbescheid blieb erfolglos, und so machte die Klägerin vor dem FG geltend: „Der Gesetzgeber habe bei Einführung des § 13 c UStG offensichtlich Insolvenzfälle nicht bedacht. Die Anwendung dieser Norm höhle das der Insolvenzmasse zustehende Anfechtungsrecht aus und bevorteile die Finanzverwaltung. Hierdurch werde vom Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung abgewichen. Deswegen sei § 13 c UStG so auszulegen, dass mit Insolvenzeröffnung und Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs eine wirksame Vereinnahmung des Forderungsbetrags durch den Haftungsschuldner ‚ex tunc’ nicht mehr bestehe. Dies ergebe sich aus § 144 Abs. 1 InsO, wonach die der Forderungsabtretung zugrunde liegende Forderung der Klägerin gegen die Gemeinschuldnerin rückwirkend wieder auflebe” (FG Düsseldorf, Urteil vom 6. 6. 2012, a.a.O., Rdn. 15).

Das FG gab der Klage i. H. von  57.000 € statt, was der im Rückzahlungsbetrag von 357.000 € wertmäßig enthaltenen USt entsprach.

Der Haftungsbescheid sei zunächst rechtmäßig ergangen, denn im Zeitpunkt seines Erlasses habe der Insolvenzverwalter die Abtretung zwar bereits angefochten, aber eine „konkrete Anerkennung der Anfechtungsansprüche und eine dezidierte Ausgestaltung des hieraus folgenden Rückgewährschuldverhältnisses erfolgte erst aufgrund des – nach Erlass des Haftungsbescheids – abgeschlossenen Vergleichs zwischen der Klägerin und dem Insolvenzverwalter”, (FG Düsseldorf, Urteil vom 6. 6. 2012, a.a.O., Rdn. 36).

Das FG weist an dieser Stelle noch darauf hin, dass eine Billigkeitsentscheidung, welche in der Literatur als Lösungsmöglichkeit diskutiert werde, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.

Das FG führt dann unter Berufung auf die Gesetzesbegründung, eine Entscheidung des FG München und den UStAE aus, wenn und soweit die infolge der Abtretung vereinnahmten Beträge vom Abtretungsempfänger erstattet würden, bestehe kein Grund mehr  für die Haftung des  Abtretungsempfängers. Im Fall einer Erstattung der Beträge beruhten die Steuerrückstände nicht mehr auf der Vereinnahmung der Bruttoforderung durch den Abtretungsempfänger.

Es sei aber nicht davon auszugehen, dass die abgetretene Forderung in voller Höhe an die Insolvenzmasse erstattet sei, sondern nur der tatsächlich gezahlte Betrag i. H. von 357.000 €.

Das FG hat die Revision zugelassen. Sie wird beim BFH unter dem Az. V R 21/12 geführt und ist in der Datenbank „Anhängige Revisionsverfahren” mit folgenden Streitfragen enthalten:

Verhältnis der Anfechtung von Forderungsabtretungen im Insolvenzverfahren zur Haftungsinanspruchnahme nach § 13c UStG

1. Ist § 13c UStG so auszulegen, dass mit Insolvenzeröffnung und Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs eine wirksame Vereinnahmung des Forderungsbetrags durch den Haftungsschuldner ‚ex tunc‘ nicht mehr besteht?

2. Führt die Anfechtung einer Abtretung nach §§ 129 ff. InsO zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts oder entsteht vielmehr ein Rückgewähranspruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs?

(Zitiervorschlag: Korf, Steuerboard DB0538076)

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