Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft hat nicht nur drastische Auswirkungen auf die Gesellschaft und deren Leitung, sondern auch für deren Vertragspartner. Bei Geltung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags verpflichtet sich eine Gesellschaft (Untergesellschaft), ihren ganzen Gewinn an die andere Gesellschaft (Obergesellschaft) abzuführen, die im Gegenzug sämtliche Verluste der Untergesellschaft übernimmt und die Unternehmensführung der Untergesellschaft über Weisungen steuert. Die Untergesellschaft müsste ohne Beendigung des Gewinnabführungsvertrags trotz der Insolvenz der Obergesellschaft ihren gesamten Gewinn abführen, während ihr eigener Verlustausgleichsanspruch durch deren Insolvenz gefährdet wäre. Daher stellt sich in der Praxis die Frage, ob der Gewinnabführungsvertrag aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet werden kann. Leider enthalten weder das Gesellschaftsrecht noch die Insolvenzordnung (InsO) dazu eine ausdrückliche Regelung. Zum früheren Konkursverfahren hat der BGH (Urteil vom 14. 12. 1987 – II ZR 170/87) entschieden, dass der Gewinnabführungsvertrag bei Insolvenz der Obergesellschaft automatisch endet.
Spannungsverhältnis zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht
Es ist umstritten, ob dies auch nach heutigem Recht der Fall ist, weil es ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht gibt. Aktienrechtlich spricht für die Beendigung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags, dass die Eingliederung in den Konzern der Obergesellschaft durch Befolgung ihrer Weisungen erschwert wird, wenn die Obergesellschaft abgewickelt wird und das Interesse an der dauerhaften Leitung des Konzerns verliert. Bei der in ihren Wirkungen über die Gewinnabführung hinausgehenden Eingliederung sieht das Aktienrecht sogar ausdrücklich deren Beendigung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Obergesellschaft vor. Zudem erlaubt das Aktienrecht ausdrücklich eine außerordentliche Kündigung des Gewinnabführungsvertrags, wenn ein sog. wichtiger Grund vorliegt. Und schließlich ist bei der Auslegung von Verträgen immer auch die Interessenlage der Parteien bei Vertragsschluss zu berücksichtigen – in diesem Zeitpunkt würden sich beide Parteien wahrscheinlich für eine Beendigung des Gewinnabführungsvertrags bei Insolvenz der Obergesellschaft aussprechen.
Insolvenzrechtlich spricht für die Fortführung des Gewinnabführungsvertrags, dass das Insolvenzverfahren auch die Fortführung des lebenden Unternehmens zum Ziel hat und die Untergesellschaft oftmals auf Dauer angelegt wirtschaftlich in den Betrieb der Obergesellschaft eingegliedert ist. So räumt die InsO dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht über die Fortführung noch nicht vollständig erfüllter gegenseitiger Verträge ein und bei bestimmten besonders wesentlichen Verträgen sperrt die InsO sogar die Ausübung bestehender Kündigungsrechte des Vertragspartners.
Unklarheiten aufgrund geänderter Rechtslage
Der BGH kam vor allem deshalb zur automatischen Beendigung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags, weil der Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag ähnlich wie eine Satzung den rechtlichen Status der beherrschten Gesellschaft ändere, indem er den Zweck der Gesellschaft am Konzerninteresse ausrichte und in das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter eingreife. Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens sei der Zweck der Gesellschaft aber allein auf die Abwicklung gerichtet, sodass es keine Basis für die am Konzerninteresse ausgerichteten Leitung der Tochtergesellschaft mehr gebe. Interessanterweise hatte der BGH die Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags abgelehnt, wenn ein gerichtliches Vergleichsverfahren über das Vermögen der Obergesellschaft eingeleitet werde. Denn im Vergleichsverfahren gebe es genug Raum für die Ausübung der Leitungsmacht der Obergesellschaft auf die Untergesellschaft.
Das auf Abwicklung ausgerichtete Konkursverfahren ist ebenso wie das auf Erhaltung des Unternehmens zielende Vergleichsverfahren in der InsO aufgegangen. Zur geordneten gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger soll sich der Insolvenzverwalter nicht nur der sofortigen Abwicklung bedienen, sondern soll daneben den Erhalt des Unternehmens im Gläubigerinteresse anstreben.
Ein tragender Erwägungsgrund des BGH für die automatische Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Obergesellschaft ist daher nun weggefallen. Daher ist derzeit ungeklärt, ob der Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zunächst bestehen bleibt.
Conclusio: Die besseren Gründe sprechen für die Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
Die besseren Argumente sprechen für die Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. Es mag zwar zutreffen, dass andere Verträge nicht ohne weiteres in der Insolvenz der beherrschenden Gesellschaft beendet werden können. Für gesellschaftsrechtliche Verträge wie den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gelten aus gutem Grund wegen der engen existentiellen Verbindung der Beteiligten andere Regeln als für „normale“ zivilrechtliche Verträge. Schließlich enthält das Insolvenzrecht zwar Elemente der Vergleichsordnung, aber das Insolvenzverfahren dient primär der Befriedigung der Gläubiger und der Erhalt des Unternehmens ist dafür nicht zwingend vorgesehen.
Zur Sicherheit bietet sich dennoch eine Regelung im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag an, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Obergesellschaft einen wichtigen Grund für die Kündigung darstellt. Der Kündigung aus wichtigem Grund darf dann auch die insolvenzrechtliche Bestimmung nicht im Wege stehen, dass bestimmte wichtige Verträge – wie Mietverträge über das Unternehmensgrundstück – nicht vom Vermieter anlässlich der Insolvenz gekündigt werden dürfen. Schließlich hat ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eine ganz andere Rechtsqualität als ein Gewerbemietvertrag.
(Zitiervorschlag: Kessler, Steuerboard DB0538078)
Kessler setzt sich in seinem Blog mit den Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Organträgers auf den Gewinnabführungsvertrag auseinander. Vor dem Hintergrund eines angeblichen Spannungsverhältnisses zwischen Gesellschafts- und Steuerrecht will der Autor die Originalität seiner Frage unterstreichen. Stattdessen erwartet dem geneigten Leser weniger als alter Wein in alten Schläuchen. Zusätzlich sind die Schlussfolgerungen (wichtiger Grund) des Autors auch noch unzutreffend. Die aufgeworfene Frage (wichtiger Grund für die Beendigung des GAV bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Organträger) ist längst geklärt. So hat der BFH mit Urteil v. 28.01.1999, V R 32/98 bereits längst entschieden, dass die Organschaft mit der Insolvenz des Organträgers nur ausnahmsweise endet, wenn der Insolvenzverwalter keinen Einfluss auf die Organschaft nimmt (ebenso Kling/Schüppen/Ruth, Münchner Kommentar, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2008, Rn. 191 b; Abschn. Beithaupt/Ottersbach 2010, Rn. 483; 60 Abs. 6 Satz 2 KStR 2004). Die Ausführungen von Kessler konstituieren daher eine Phantomdiskussion und beinhalten eine unzulässige Conclusio dahingehend, dass die besseren Gründe für eine Beendigung des GAV (wichtiger Grund) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens des OT sprechen. Dies wird eindeutig durch die BFH-Rechtsprechung widerlegt. Insoweit befindet sich der Autor auf dem Holzweg. Aber nicht nur insoweit, auch dahingehend, dass ein wichtiger Grund im GAV vertraglich aufgenommen werden kann. Wie aus der jüngsten finanzgerichtlichen Rechtsprechung bekannt ist, konstituiert dies keinen wichtigen Grund zur Beendigung des GAV. Fazit: Alter Wein in alten Schleuchen mit unzutreffenden Aussagen.
Zum Gibraltar-Blog von Kessler ist noch zu sagen, dass die dort getroffenen Aussagen allesamt nicht überzeugen und auch unzutreffend sind. Mit Urteil vom 11.01.2012, I R 30/10 hat der BFH bereits entschieden, dass eine Gesellschaft, die nicht im Annex der Mutter-Tochter-Richtlinie gennant ist, keinen Anspruch auf Vergünstigungen im Rahmen der Mutter-Tochter-Richtlinie hat. Fazit: Ein Beitrag, der inhaltlich nicht haltbar ist.
Bernd Gmeiner, phD., RA, WP/StP
Der Beitrag ist unzutreffend. Nach BFH 28.01.1999, V R 32/98 liegt kein wichtiger Grund zur Beendigung der Organschaft vor bei Insolvenz des OT.
Bernd Gmeiner, phD., RA, WP/StP