Bundesregierung schlägt Änderung der Dividendenbesteuerung bei Ausländern vor

RA/StB Andreas Patzner ist Partner bei der KPMG AG, Frankfurt

Schüttet eine deutsche AG Dividenden aus, so behält die auszahlende Stelle KapESt i. H. von 25% (zzgl. SolZ) ein und führt diese an das zuständige Finanzamt ab. Handelt es sich bei der Aktionärin  um eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft, so wird die KapESt auf deren KSt-Schuld angerechnet. Dividendeneinkünfte sind bei deutschen Kapitalgesellschaften nunmehr steuerbefreit, lediglich 5% der Bruttodividenden gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Im Ergebnis  wird die Abgeltungsteuer daher erstattet oder auf die übrige, auf steuerpflichtige Einkünfte entfallende KSt angerechnet.

Für deutsche Dividenden, die an ausländische Kapitalgesellschaften fließen, gilt die seit 2001 eingeführte Steuerbefreiung allerdings im Ergebnis nicht. Infolgedessen reduziert sich die KapESt bei einer Ausschüttung von deutschen Dividenden an ausländische Kapitalgesellschaften allenfalls dann, wenn sich aus einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder aus der Mutter-Tochter-Richtlinie ein Ermäßigungs- bzw. Erstattungsanspruch ergibt.

Bereits am 20. 10. 2011 hat der EuGH zu dieser nachteiligen steuerlichen Behandlung ausländischer Kapitalgesellschaften hinsichtlich ihrer aus Deutschland stammenden Streubesitzdividenden geurteilt und einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit festgestellt.

Vor diesem Hintergrund hat der deutsche Bundesrat in einem Beschluss zum JStG 2013 vom 6. 7. 2012 angeregt, die Steuerfreiheit für Streubesitzdividenden auch bei deutschen Kapitalgesellschaften abzuschaffen. Als Streubesitzdividenden sollen Dividenden gelten, wenn der Anleger eine Beteiligung von weniger als 10% am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft innehält.

Beispiel:

Eine deutsche Kapitalgesellschaft erhält 1.000 € Dividenden. Aufgrund der faktischen 95%-igen Steuerbefreiung werden nur 50 € davon besteuert, was bei einem Steuersatz von 15% 7,50 € Steuerbelastung ergibt. Soweit die einbehaltene KapESt von 250 € (zzgl. SolZ) über diesen Betrag hinausgeht, wird sie erstattet oder auf die übrige Steuerbelastung angerechnet.

Eine ausländische Kapitalgesellschaft erhält ebenfalls 1.000 € Dividenden. Sofern es sich nur um Streubesitzaktien handelt, sodass die sog. Mutter-Tochter-Richtlinie nicht greift, kommt allenfalls eine Reduzierung der 250 € KapESt auf den DBA-Quellensteuersatz von z. B. 15%, also auf 150 € infrage. Die Steuerbelastung ist deutlich höher.

Würde die faktische 95%-ige Steuerbefreiung für deutsche Kapitalgesellschaften abgeschafft, so würden diese bei einem unterstellten Steuersatz von 15% ebenfalls einer Steuerbelastung von 150 € unterliegen. Allerdings ergäbe sich eine Doppelbesteuerung einmal bei der die Dividende zahlenden AG und einmal bei der Dividenden empfangenden Kapitalgesellschaft.

Vor einem ähnlichen Problem stand Österreich. Dort hat man nach einer optimalen Lösung gesucht, die eine solche Doppelbesteuerung vermeidet, den Staatshaushalt schont und die Diskriminierung ausländischer Dividendenempfänger beseitigt. Man ist dabei auf folgende Variante gestoßen: Nur wenn ein in der EU oder dem EWR ansässiger ausländischer Investor nachweist, dass er in seinem Heimatstaat die österreichische KapESt nicht anrechnen kann, bekommt er die österreichische KapESt erstattet.

Zwischenzeitlich ist aus die Bundesrepublik Deutschland auf diesen Kurs eingeschwenkt:

Ausweislich eines Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. 10. 2011 in der Rechtssache C-284/09 (vgl. DB0461388) vom 6. 11. 2012 (EuGHDivUmsG) schlagen die Fraktionen der CDU/CSU und FDP folgende Regelung vor:

Eine ausländische Kapitalgesellschaft erhält bei deutschen Aktien die deutsche KapESt erstattet, wenn folgende Voraussetzungen vollständig gegeben sind:

a)      Die ausländische Kapitalgesellschaft ist in einem EU- oder EWR-Staat ansässig.

b)      Die Beteiligungshöhe ist unter 10% (sog. Streubesitzdividende).

c)      Die ausländische Kapitalgesellschaft ist im Ausland steuerpflichtig.

d)      Ein Erstattungsantrag in Deutschland nach anderen Regelungen ist nicht möglich.

e)      Wäre die ausländische Gesellschaft in Deutschland ansässig, wäre sie steuerbefreit.

f)       Die Dividenden sind auch nach dem ausländischen Recht ihres Heimatstaats der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen.

g)      Bestimmte Umgehungsvorschriften greifen nicht.

h)      Die deutsche KapESt kann weder bei der ausländischen Gesellschaft, noch bei einem unmittelbar oder mittelbar beteiligten Anteilseigner der ausländischen Gesellschaft angerechnet werden.

Wenn die ausländische Kapitalgesellschaft des obigen Beispiels diese Voraussetzungen nachweist, so erhält sie auch die verbleibende KapESt von 150 € erstattet. Würde sich dieses sog. Österreich-Modell auch in Deutschland durchsetzen, so hätte dies den Vorteil, dass eine Doppelbesteuerung einmal auf der Ebene der Kapitalgesellschaft, die die Dividenden bezahlt, und einmal auf der Ebene der Kapitalgesellschaft, die die Dividenden erhält, unterbleibt. Des Weiteren würde eine Benachteiligung der Aktieninvestition gegenüber anderen Formen der Unternehmensfinanzierung vermieden. Entgegen ersten Berechnungen der Bundesregierung dürfte das Österreich-Modell auch keine allzu großen haushaltspolitischen Nachteile gegenüber einer Steuerpflicht für Streubesitzdividenden aufweisen. So werden nur wenige ausländische Kapitalgesellschaften die vorstehenden Voraussetzungen geltend machen und auch nachweisen können. Insbesondere werden viele der ausländischen Kapitalgesellschaften keinen deutschen Erstattungsanspruch haben, weil die verbleibende deutsche KapESt in ihrem Heimatstaat auf die dortige KSt anrechenbar ist – aus deutscher Sicht haushaltsneutral.

(Zitiervorschlag: Patzner, Steuerboard DB0556782)

 

Kommentare sind geschlossen.