Höhere Kosten für den Anleger bei Auslandsbeteiligungen

RA/FAStR Oliver Holzinger, Chefredakteur DER BETRIEB, Düsseldorf

In bisher nicht gekannter Rekordzeit hat der BFH in der vergangenen Woche mit zwei Entscheidungen auf das gerade erst veröffentlichte BMF-Schreiben vom 16. 4. 2010 (IV B 2 – S 300/09/10003, DB0350421) zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) reagiert. Streitpunkt war insbesondere die Zuordnung von Zinseinkünften aus einer ausländischen Personengesellschaft. Der Tenor hat nicht nur praktische Bedeutung für inländische Beteiligte an einer solchen Gesellschaft, sondern auch für Investoren in geschlossenen ausländischen Immobilienfonds. Laut DBA werden in der Regel die im Ausland erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder einer Mietimmobilie dort besteuert und Deutschland belässt sie steuerfrei. Das ist aus Sicht des inländischen Beteiligten immer dann günstig, wenn die Steuertarife im jeweiligen Staat günstig ausfallen und es hohe Freibeträge gibt, die er – mangels sonstiger Einkünfte dort – gezielt für sein einziges Investment einsetzen kann.

Hierzu hat der BFH jetzt entschieden, dass ausländische Zinserträge grundsätzlich auch dann der deutschen Einkommensteuer unterliegen, wenn sie durch Mietüberschüsse aus einer Auslandsimmobilie erzielt worden sind und die Mieterträge laut DBA steuerfrei bleiben (BFH-Urteil vom 28. 4. 2010 I R 81/09, DB 2010 S. 1322). Im Ausgangsfall hatte eine gewerbliche Personengesellschaft Gebäude in den USA vermietet und nicht benötigte Gelder auf einem Festgeldkonto geparkt. Die hieraus resultierenden Zinsen werden aus einer Vermögensverwaltung und nicht durch eine gewerbliche Tätigkeit erzielt. Das Bundesfinanzministerium hatte gerade erst verfügt, dass eine gewerblich geprägte Personengesellschaft stets Unternehmensgewinne erzielt, die nach dem DBA im Land des Betriebssitzes zu erfassen sind.

Damit unterliegen die im Ausland vereinnahmten Kapitaleinnahmen beim privaten Gesellschafter der Abgeltungsteuer und bei einem betrieblichen Beteiligten dem individuellen Einkommensteuertarif, wodurch im Ergebnis der Nachsteuerertrag gemindert wird. Hinzu kommt, dass für das inländische Finanzamt extra eine Steuererklärung angefertigt werden muss, was zusätzliche Kosten verursacht.

Kommentare sind geschlossen.