Die Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer oder „Warten auf Godot“

RA Axel Wagner, Associate bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

Vor ca. 60 Jahren fand in Paris die Uraufführung von Samuel Becketts Tragikomödie „Warten auf Godot“ statt und verhalf dem sog. absurden Theater zum Durchbruch. Seither wird mit „Warten auf Godot“ im allgemeinen Sprachgebrauch vergebliches Warten verbunden.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (Wirtschafts-IdNr.) soll als Pendant zur Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) für wirtschaftlich Tätige (z. B. Unternehmen) eingeführt werden. Obwohl bislang noch keine Wirtschafts-IdNr. zugeteilt wurden, gibt es bereits gesetzliche Pflichten, die Wirtschafts-IdNr. in bestimmten Fällen anzugeben. Das Warten auf die erstmalige Vergabe der Wirtschafts-IdNr. gleicht dem „Warten auf Godot“.

1.          Überblick

Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 (vom 15. 12. 2003, BGBl. I 2003 S. 2645) wurden in §§ 139a–139d AO die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einführung eines dauerhaften, einheitlichen Identifikationsmerkmals für das Besteuerungsverfahren geschaffen. Das Identifikationsmerkmal soll die bisherigen Steuernummern (z. B. für verschiedene Steuerarten) entbehrlich machen und später auch die USt-Identifikationsnummer (§ 27a UStG) ersetzen (BT-Drucks. 15/1945 S. 16 f).

Bürger und Unternehmen werden durchnummeriert: Natürliche Personen erhalten eine Steuer-IdNr. (§ 139b AO), wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-IdNr. (§ 139c AO).

2.          Zweck des Identifikationsmerkmals

Die Einführung eines einheitlichen Identifikationsmerkmals soll die mangelhafte Auswertung steuererheblicher Informationen durch die Finanzämter beenden (BT-Drucks. 15/1945 S. 17). Das Steuernummernsystem ermöglicht dabei die Identifikation der Stpfl. Hintergrund ist das sog. Zinsurteil des BVerfG (Urteil vom 27. 6. 1991 – 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84 S. 239 = DB 1991 S. 1421). Danach hat der Gesetzgeber sicherzustellen, dass alle Stpfl. durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden.

3.          Wirtschaftlich Tätige

Wirtschaftlich Tätige sind (1) natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind (z. B. Einzelkaufleute, Freiberufler), (2) juristische Personen und (3) Personenvereinigungen (§ 139a Abs. 3 AO). Dazu gehören auch Unternehmer i. S. von § 2 Abs. 1 UStG und die zur Meldung nach § 28a SGB IV verpflichteten Arbeitgeber (BT-Drucks. 15/1945 S. 16).

4.          Vergabe der Wirtschafts-IdNr.

Zuständig für die Vergabe ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, § 139a Abs. 1 Satz 1 AO). Die Vergabe der Wirtschafts-IdNr. erfolgt anders als die Steuer-IdNr. nicht von Amts wegen, sondern auf Anforderung durch die Finanzämter (§ 139c Abs. 1 Satz 1 AO). Ein Antrag durch den Stpfl. ist also nicht erforderlich.

5.          Einführung der Wirtschafts-IdNr.

Der Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe der Wirtschafts-IdNr. soll durch eine Rechtsverordnung bestimmt werden (Art. 97 § 5 EGAO). Das BZSt weist darauf hin, dass die Arbeiten zur Einführung der Wirtschafts-IdNr. aufgrund der Komplexität und Vielzahl der zu beteiligenden Gremien noch einen längeren Zeitraum beanspruchen werden (www.bzst.de/DE/Steuern_National/Wirtschafts_Identifikationsnummer/Wirtschafts_Identifikationsnummer_node.html).

6.          Informations- und Meldepflichten

Stpfl., die beispielsweise ihre wirtschaftliche Tätigkeit auf einer Website im Internet darstellen, müssen nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Telemediengesetz die Wirtschafts-IdNr. im Impressum der Website veröffentlichen. Die Vorschrift läuft derzeit leer.

Für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) hat sich der Arbeitgeber zu authentifizieren und muss u. a. seine Wirtschafts-IdNr. angeben (§ 39e Abs. 4 Satz 2 EStG). Es ist jedoch gesetzlich bestimmt, welches Ordnungsmerkmal in der Zeit bis zur vollständigen Einführung der Wirtschafts-IdNr. an deren Stelle tritt (§ 39e Abs. 9 EStG).

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG müssen die zu erstattenden Anzeigen u. a. auch die Steuer-IdNr. oder die Wirtschafts-IdNr. des Veräußerers und des Erwerbers enthalten. Anzeigen, die sich auf Anteile einer Gesellschaft beziehen, müssen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG zusätzlich zur Firma und zum Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft auch deren Wirtschafts-IdNr.  enthalten.

Solange noch keine Wirtschafts-IdNr. zugeteilt worden ist, steht die fehlende Angabe einer ordnungsgemäßen Anzeige nicht entgegen (BMF-Schreiben vom 30. 3. 2011, BeckVerw 250498).

Daher ist die Frage berechtigt, warum im GrEStG die Angabe der Wirtschafts-IdNr.  zum notwendigen Inhalt der Anzeige gemacht worden ist, obwohl es diese noch nicht gibt. Diese Anzeigepflichten laufen derzeit ebenfalls leer.

Das gesteht auch das BMF ein und erläutert, dass „diese Angabe zur Vermeidung steter Gesetzesänderung bereits im Vorgriff auf die zu erwartende Rechtsverordnung aufgenommen worden“ ist (BMF-Schreiben vom 30. 3. 2011, a.a.O.).

7.          Fazit

In Samuel Becketts „Warten auf Godot“ verkündet jeweils am Ende der beiden Akte ein Botenjunge, dass sich Godots Ankunft weiter verzögere, Godot aber ganz bestimmt kommen werde. Godot erscheint bis zuletzt nicht. Auch wir warten weiter – nun seit neun Jahren – auf die Einführung der Wirtschafts-IdNr.

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