Seit dem 22. 7. 2013 gilt für Fonds und ihre Manager das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Das vom Bundestag am 16. 5. 2013 beschlossene steuerliche Begleitgesetz, das AIFM-Steueranpassungsgesetz (AIFM-StAnpG), ist dagegen nicht rechtzeitig in Kraft getreten, nachdem der Vermittlungsausschuss die Verhandlungen am 26. 6. 2013 vertagt hatte. Derzeit ist offen, ob das AIFM-StAnpG noch vor der Bundestagswahl im September 2013 verabschiedet wird.
Diese Hängepartie führt zu einer erheblichen Verunsicherung bei Fondsmanagern und Investoren. Hinzu kommt, dass mit der Ablösung des Investmentgesetzes (InvG) durch das KAGB die Grundlage für eine Anwendung der bisherigen steuerlichen Regeln des Investmentsteuergesetzes (InvStG) entfallen ist, da das InvStG seinen Anwendungsbereich vom InvG ableitet. Diese Lücke soll ein kürzlich veröffentlichtes BMF-Schreiben vom 18. 7. 2013 (IV C 1 – S 1980-1/12/10011/IV D 3 – S 7160-h/12/10001 [2013/0657879], DB 2013 S. 1637) provisorisch schließen. Es sieht vor, dass das bisherige InvStG bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin auf Fonds anzuwenden ist, die nach dem (aufgehobenen) InvG „Investmentvermögen“ darstellen.
Dies ist Anlass, das AIFM-StAnpG (vgl. dazu auch Klein, Steuerboard DB0596949) sowie das aktuelle BMF-Schreiben in den Blick zu nehmen.
Wesentlicher Inhalt des AIFM-StAnpG
Das AIFM-StAnpG vollzieht den neuen aufsichtsrechtlichen Rahmen des KAGB bzw. der zugrundeliegenden europäischen Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) steuerlich nach. Allerdings weicht die steuerliche Typenbildung von der aufsichtsrechtlichen ab. Das neue InvStG i. d. F. des AIFM-StAnpG (InvStG-E) unterscheidet zwischen „Investmentfonds“ und „Investitionsgesellschaften“.
Investmentfonds: Das bisherige Investmentsteuerregime soll im Wesentlichen unverändert für die offenen Fonds gelten, die schon bislang dem InvStG unterliegen, d. h. vor allem OGAWs und bestimmte andere Fondstypen (z. B. offene Immobilienfonds). Allerdings müssen Investmentfonds künftig spezifisch steuerliche Vorgaben erfüllen, um in den Genuss des grundsätzlich günstigen Investmentsteuerregimes zu kommen. So müssen u. a. mindestens 90% des Wertes eines Investmentfonds in bestimmten Anlagegenständen angelegt sein. Diese neue steuerliche Produktregulierung bereitet dort Schwierigkeiten, wo sie von den aufsichtsrechtlichen Vorgaben abweicht.
Neue steuerliche Produktregulierung
Während bestimmte Investmentvermögen bislang bis zu 20% ihres Vermögens in „Unternehmensbeteiligungen“ anlegen durften, sind im Rahmen der steuerlichen Produktregulierung „Unternehmensbeteiligungen“ keine zulässigen „Anlagegegenstände“ mehr. Stattdessen darf ein Investmentfonds künftig bis zu 20% seines Vermögens in nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften anlegen (d. h. nicht mehr in Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften); bestehende „Unternehmensbeteiligungen“ dürfen unter Anrechnung auf die 20%-Quote weiter gehalten werden (Altfallschutz). Außerdem darf keine einzige Beteiligung eines Investmentfonds an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft 10% oder mehr des Kapitals der betreffenden Kapitalgesellschaft repräsentieren.
Diese Vorgaben werfen einige Zweifelsfragen auf, insbesondere bei Investitionen von Investmentfonds in andere Fonds, die ihrerseits keine „Investmentfonds“ sind. So nutzen bsw. deutsche Spezial-Investmentfonds (oft Anlagevehikel für institutionelle Investoren) die 20%-Quote, um ihrem Portfolio Private Equity (Fonds-)Investments beizumischen. Solche Private Equity Fonds (Zielfonds) sind oft gewerbliche Personengesellschaften, oder Kapitalgesellschaften (insb. Feeder- oder Dachfonds), an denen der investierende Investmentfonds zu mehr als 10% beteiligt ist.
Künftig darf ein Investmentfonds solche Beteiligungen an Zielfonds nur erwerben, wenn sie im Rahmen der steuerlichen Produktregulierung einer anderen Kategorie von zulässigen Anlagegegenständen zugeordnet werden können als „Unternehmensbeteiligungen“ bzw. „Beteiligungen an Kapitalgesellschaften“. In Betracht kommen „Wertpapiere“, die ohne Einschränkungen erwerbbar sind. Beteiligungen an geschlossenen Fonds sollten als „Wertpapiere“ i. S. der steuerlichen Produktregulierung qualifiziert werden, wenn sie „Wertpapiere“ i. S. der EU-Richtlinie vom 19. 3. 2007 sind. Gesichert ist diese Auslegung aber nicht, weil der InvStG-E das Verhältnis der verschiedenen Kategorien von erwerbbaren Vermögensgegenständen nicht regelt. Eine Klarstellung durch den Gesetzgeber, hilfsweise eine Stellungnahme der Finanzverwaltung tut not.
Investitionsgesellschaften: Geschlossene Fonds und sonstige Fonds, die die Kriterien der Produktregulierung für Investmentfonds nicht erfüllen, gelten als Investitionsgesellschaften. Während für Investitionsgesellschaften in der Form von Personengesellschaften die allgemeinen steuerlichen Regeln gelten, sieht das AIFM-StAnpG für Anleger in körperschaftlich organisierten Investitionsgesellschaften nachteilige Steuerfolgen vor. So sollen für betriebliche Anleger das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) bzw. das körperschaftsteuerliche Beteiligungsprivileg (§ 8b KStG) ausgeschlossen sein, falls die betreffende Kapital-Investitionsgesellschaft ihrerseits von der Ertragsbesteuerung befreit oder niedrig besteuert ist. Hingegen ist die in dem Referentenentwurf vom Dezember 2012 vorgeschlagene Mindestbesteuerung (auch: verpflichtende Pauschalbesteuerung genannt) in dem vom Bundestag beschlossenen AIFM-StAnpG nicht mehr enthalten; sie hätte zu einer Substanzbesteuerung geführt und schoss insgesamt weit über das Ziel hinaus.
Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum AIFM-StAnpG
Das vorläufige Scheitern der Verhandlungen des Vermittlungsausschusses beruht auf fortbestehenden Meinungsverschiedenheiten über das sog. Pension Asset Pooling, welches mit der Umsetzung der AIFM-Richtlinie nur am Rande zu tun hat. Hingegen war die vom Bundesrat geforderte Wiedereinführung der im Referentenentwurf des AIFM-StAnpG vorgeschlagenen Mindestbesteuerung nicht ursächlich für die Vertagung der Verhandlungen des Vermittlungsausschusses. Mit der Einführung der Mindestbesteuerung sollte daher zumindest in dieser Legislaturperiode nicht mehr zu rechnen sein.
Das AIFM-StAnpG kann noch vor der Bundestagswahl verabschiedet werden. Das verbleibende Zeitfenster ist aber eng: Der Bundestag müsste einem Ergebnis des Vermittlungsverfahrens in einer der für den 2. und 3. 9. 2013 angesetzten Sondersitzungen zustimmen. Gelingt dies nicht, ist das bisherige Gesetzgebungsverfahren hinfällig (sog. Diskontinuität) und der Gesetzesentwurf muss in der nächsten Legislaturperiode erneut von Bundestag und Bundesrat beraten und verabschiedet werden.
BMF-Schreiben vom 18. 7. 2013
Angesichts fehlender gesetzlicher Besteuerungsgrundlagen ist die Übergangsregelung des BMF-Schreibens eine pragmatische Notfallmaßnahme. Dem Gesetzesvorbehalt genügt sie aber nicht. Hierauf können sich Stpfl. berufen, wenn die Anwendung des bisherigen InvStG zu nachteiligen Folgen führen würde, z. B. zu einer Pauschalbesteuerung (§ 6 InvStG) bei Verletzung der Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten (§ 5 InvStG).
Um zusätzliche Systembrüche zu vermeiden, sollten die Übergangsregelungen auch in den Bestandschutzregelungen des AIFM-StAnpG reflektiert werden (vgl. § 22 Abs. 2 InvStG-E).