Bis 2004 wurden Renten nur teilweise, nämlich ich Höhe des sog. Ertragsanteils besteuert, den der Gesetzgeber in einer Tabelle typisiert festgelegt hat. Dem lag der Gedanke zugrunde, dass Renten auf einem „Altersvorsorgeguthaben“ beruhen, das der Arbeitnehmer während seines Erwerbslebens (teilweise aus versteuertem Einkommen) angespart hat und das – wie ein Sparguthaben – nach dem Erwerbsleben sukzessive aufgelöst wird. Nur die Verzinsung, also der „Ertragsanteil“, sollte einkommensteuerlich erfasst werden.
Ausgelöst durch eine Entscheidung des BVerfG wurde dieses System der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz geändert. Seit dem 1. 1. 2005 werden die Rentenbeiträge – allerdings mit langen Übergangsfristen – nach und nach als Sonderausgaben von der Besteuerung freigestellt. Im Gegenzug dazu werden die Renten in der Versorgungsphase schrittweise vollständig besteuert. Man spricht von der „nachgelagerten Besteuerung“. Dieser Systemwechsel hat eine Reihe von schwierigen Fragen aufgeworfen, mit denen sich der BFH in zahlreichen Entscheidungen zu befassen hatte.
In einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2008 hatte der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bejaht, sofern sichergestellt sei, dass Renten nicht doppelt (nämlich als Beiträge in der Einzahlungsphase und als Rückzahlung der Beiträge in der Auszahlungsphase) erfasst werden. Ende 2009 hatte sich der BFH erneut in einer Reihe von Urteilen mit der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen befasst. Dabei ist er auf die höchst umstrittene Frage eingegangen, ob nach dem Systemwechsel im Jahre 2005 Rentenbeiträge nicht als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen seien, die – unabhängig von den Übergangsregelungen – nach § 9 Abs. 1 EStG sofort abzugsfähig sein müssten. Im Schrifttum wurde für diese Auffassung vor allem vorgebracht, dass schon nach dem bloßen Wortlaut der Norm der Werbungskostenbegriff erfüllt sei, da es sich um Aufwendungen zur Erwerbung (späteren) Einkommens handle.
Der BFH ist dieser Sichtweise zwar grds. gefolgt, hat aber einen Verfassungsverstoß der Neuregelung verneint. Der Gesetzgeber habe im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit abweichend vom objektiven Nettoprinzip die Altersvorsorgeaufwendungen den Sonderausgaben zuordnen und diese nur in beschränkter Höhe zum Abzug zulassen dürfen.
Im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des BVerfG zum Folgerichtigkeitsgebot ist nunmehr gegen den verweigerten Werbungskostenabzug Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Denn im Urteil zur Pendlerpauschale hat das BVerfG entschieden, dass Ausnahmen vom objektiven Nettoprinzip eines „besonderen, sachlich rechtsfertigenden Grundes bedürfen“. Und dieser könne nicht im bloßen Finanzbedarf des Staates liegen. Der war aber gerade der Grund für die in einer langen Übergangszeit beschränkte Abzugsfähigkeit der Beiträge.
Die Beschwerdeführer wollen nun mit ihren Verfassungsbeschwerden erreichen, dass der Gesetzgeber – wie schon bei der Pendlerpauschale – verpflichtet wird, das objektive Nettoprinzip folgerichtig umzusetzen und Rentenbeiträge als Erwerbsaufwendungen (Werbungkosten) zum Abzug zuzulassen. Welche Erfolgsaussichten sind den Verfassungsbeschwerden beizumessen? In der Tat wird man sich der Argumentation der Beschwerdeführer schwer entziehen können, wenn es systematisch richtig ist, dass Rentenbeiträge nur als Werbungskosten eingeordnet werden können.
Aber ist diese Sichtweise wirklich überzeugend? Ich meine nein, und zwar aus folgenden Gründen: Aufwendungen sind Vermögensminderungen; solche liegen jedoch im steuerrechtlichen Sinne nicht vor, wenn der Ausgebende einen entsprechenden Vermögenswert erwirbt. Schafft der Steuerpflichtige Grund und Boden an, um darauf ein Mietshaus zu errichten, so sind die Anschaffungskosten keine Werbungskosten. Als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut ist Grund und Boden auch nicht über die AfA berücksichtigungsfähig. Auch Einzahlungen auf ein Sparbuch sind keine vorweggenommenen Werbungskosten in Bezug auf die zu erwartenden Zinseinnahmen. Dementsprechend sind Altersvorsorgeaufwendungen systematisch keine Werbungskosten, da es auch hier um die Bildung von „Ersparnissen“ aus einem vorangegangen wirtschaftlichen Erfolg geht.
Der Gesetzgeber hat deshalb Vorsorgeaufwendungen zutreffend, zumindest steuersystematisch vertretbar, als (beschränkt abziehbare) Sonderausgaben eingeordnet. Es gibt keine verfassungsrechtlich zwingenden Gründe, die es dem Gesetzgeber verbieten, solche Aufwendungen dem Bereich der Einkommensverwendung zuzuordnen. Der Verzicht auf die Besteuerung der zur Einkommensverwendung aufgewendeten Mittel in der Vorsorgephase und die spätere steuerliche Erfassung dieser Beträge in der Versorgungsphase (nachgelagerte Besteuerung) macht aus dieser Mittelverwendung keine Werbungskosten. Wenn diese Sichtweise richtig oder zumindest vertretbar ist, bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, Rentenbeiträge als Sonderausgaben erst nach und nach vollständig zum Abzug zuzulassen. Den eingelegten Verfassungsbeschwerden dürfte somit kein Erfolg beschieden sein.
Herr Birk irrt mit seinen Beispielen. Wenn ich meine Rentenbeiträge über viele Jahre nur zu einem geringen Teil oder praktisch gar nicht steuermindernd geltend machen, sie aber, wenn ich dann in 20 Jahren Rentner bin, nicht nur mit dem Ertragsanteil, sondern alles oder fast alles versteuern muss, ist das nicht vergleichbar mit dem Grund und Boden- oder dem Sparbuch-Beispiel. Wenn ich den Grund und Boden wieder verkaufe, also wie bei der späteren Rentenzahlung mein eingesetztes Kapital zurücknehme, muss ich (beim Grund und Boden) nicht dieses, sondern nur einen Gewinn versteuern. Genauso beim Sparbuch: wenn ich es auflöse, muss ich keine Steuern auf das eingesetzte Kapital zahlen (nur auf die Zinsen). Das ist eben in 20 Jahren bei der Rente anders. Jetzt muss ich das eingesetzte Geld zum größten Teil oder gar ganz versteuern, in 20 Jahren zehre ich auch an den eingezahlten Beiträgen, muss diese aber nochmals versteuern.
Ähnlich ist es auch bei privaten Rentenpolicen, die viele wegen Überschreitung der Höchstbeiträge auch nicht steuermindernd geltend machen können, die private Rente aber steuerpflichtig ist.