Streubesitzdividenden – Handlungsbedarf für Kapitalgesellschaften vor Jahresende

WP/StB Markus Heinlein, Partner bei Ebner Stolz, Stuttgart

WP/StB Markus Heinlein, Partner bei Ebner Stolz, Stuttgart

Noch bis Ende des Jahres können Kapitalgesellschaften die Anwendung der neuen Streubesitzregelung (vgl. § 8b Abs. 4 KStG) in 2013 vermeiden. Denn Dividenden aus der Beteiligung unter 10% an einer anderen Kapitalgesellschaft unterliegen nach dem 28.2.2013 grundsätzlich der vollen Besteuerung mit Körperschaftsteuer. Bisher wurde hier eine Steuerfreistellung von 95% gewährt. Da aber eine unterjährig erworbene Beteiligung von mindestens 10% als zu Beginn des Kalenderjahres erworben gilt, besteht noch Gestaltungspotenzial.

Ursprung der Gesetzesänderung

Die neue Regelung setzt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) um. Dieser sah in der deutschen Regelung zur 95-prozentigen Steuerfreistellung von Dividenden, die von inländischen Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von weniger als 10% an der ausschüttenden Gesellschaft bezogen werden, einen Verstoß gegen das EU-Recht (Urteil vom 20.10.2011, Rs. C-284/09; vgl. DB0463772).

Der deutsche Gesetzgeber hat daher entschieden, alle von Kapitalgesellschaften nach dem 28.2.2013 bezogenen Dividenden aus einer solchen Streubesitzbeteiligung voll der Körperschaftsteuer zu unterwerfen.

Vermeidung von Streubesitzbeteiligungen durch Zukauf

Um dieser beachtlichen Steuermehrbelastung zu entgehen, sollten Kapitalgesellschaften prüfen, ob sie im Fall von Streubesitzbeteiligungen vor dem 31.12.2013 eine Beteiligung von mindestens 10% hinzukaufen.

Nach der überwiegend in der Fachliteratur vertretenen Auffassung müssten Dividenden auf die dann insgesamt gehaltenen Anteile zu 95% körperschaftsteuerfrei sein. Laut den bisherigen Verlautbarungen der Finanzverwaltung besteht zwar die Tendenz, im Jahr des Zukaufs zu differenzieren und die Streubesitzregelung weiterhin auf die Dividenden, soweit sie auf die Altanteile anfallen, anzuwenden. Dem kann jedoch mit guten Argumenten, nicht zuletzt mit Verweis auf den Wortlaut der Regelung, entgegen getreten werden.

Eher abzulehnen sein dürfte, dass auch ein Hinzuerwerb von weniger als 10% noch in 2013, durch den die Beteiligungsgrenze von 10% erstmals überschritten wird, ein taugliches Mittel ist, die Anwendung der Streubesitzregelung in 2013 zu vermeiden. Sicher ist aber, dass damit zumindest die volle Versteuerung der Dividenden in den kommenden Jahren vermieden werden kann – in der Praxis also ein durchaus brauchbares Mittel, wenn nicht vor Jahresende mit einer Gewinnausschüttung zu rechnen ist.

Vermeidung von Streubesitzbeteiligungen innerhalb eines Konzerns

Insbesondere in Konzernstrukturen rückt die Prüfung, ob Streubesitzbeteiligungen vorliegen und ob diese durch Transaktionen noch vor Jahresende vermieden werden können, in den Fokus. Denn es ist durchaus üblich, dass z. B. mehrere Tochterkapitalgesellschaften kleinere Anteile an derselben Kapitalgesellschaft halten. Ist etwa die Tochtergesellschaft A zu 7% und die Tochtergesellschaft B zu 8% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, käme ein Verkauf der Anteile von A an B oder umgekehrt noch in 2013 in Betracht. Dadurch wird eine Beteiligung von mindestens 10% in der Hand einer der Tochtergesellschaften gebündelt. Zumindest für die Zukunft lässt sich auf diese Weise das Vorliegen von voll steuerpflichtigen Streubesitzdividenden vermeiden.

Soll noch die Steuerbefreiung einer Ende 2013 zufließenden Dividende sichergestellt werden, könnte die Veräußerung der Anteile an eine gemeinsam gehaltene Kapitalgesellschaft geprüft werden. Zu beachten ist allerdings bei diesen Maßnahmen, dass der durch die Veräußerung der Anteile erzielte Gewinn zu 5% der Körperschaftsteuer unterliegt.

Ausblick

Bislang sind Veräußerungsgewinne ungeachtet der Beteiligungshöhe weiterhin zu 95% von der Körperschaftsteuer befreit. Die neue Regierung aus CDU/CSU und SPD plant allerdings laut dem am 27.11.2013 beschlossenen Koalitionsvertrag eine zunächst ergebnisoffene Überprüfung. Somit könnte in Zukunft auch die Steuerbefreiung von Gewinnen aus der Veräußerung von Streubesitzbeteiligungen zur Disposition stehen. Das macht entsprechende Gestaltungsmaßnahmen für Unternehmen noch wichtiger.

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