Strafanzeige gegen Finanzbehörden: Warum Uli Hoeneß` Vorstoß dem deutschen Steuersystem nützt

RA/FAStR/StB Peter Fabry, Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft, München

RA/FAStR/StB Peter Fabry, Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft, München

Jüngst war das Thema wieder in der Presse: Uli Hoeneß hat Strafanzeige gegen die Finanzbehörden gestellt. Sie sollen Medienvertretern Informationen aus seiner Steuerakte zugänglich gemacht haben. Dass jemand, der der Steuerhinterziehung angeklagt ist, nun seinerseits die Behörden verklagt, ist ein seltener Fall. Und daher aus rechtlicher Sicht besonders interessant: Handelt es sich bei der Strafanzeige gegen die Finanzbehörden um ein prozesstaktische Ablenkungsmanöver? Oder um die Wahrnehmung berechtigter rechtlicher Interessen?

Es kann sicherlich nicht ausgeschlossen werden, dass Beschuldigte in einem Steuerstrafverfahren zum Gegenschlag in Form einer Strafanzeige wegen angeblicher Verletzung ihres Steuergeheimnisses greifen, um bei Richtern Strafmilderung zu erreichen. Der Steuerpflichtige wird dies im Einzelfall allerdings sehr wohl abwägen müssen. Es besteht die Gefahr, dass solch ein Schritt die Verhandlungsatmosphäre vergiftet und deshalb eher kontraproduktiv sind.

Schutz gilt auch für alle, die sich selbst anzeigen 

Im Steuerfall Uli Hoeneß kann aber nicht verwundern, dass Ermittlungen gegen Dritte bis hin zu Durchsuchungen von Finanzbehörden auf Antrag des Betroffenen durchgeführt werden, um herauszufinden, ob es tatsächlich ein Leck gab, aus dem persönliche steuerliche Informationen über den Steuerpflichtigen nach außen drangen. Bestätigen sich nämlich die Vorwürfe, so wäre dies ein gravierender Vorgang mit schwerwiegenden Konsequenzen für die Betroffenen.

Eine Selbstanzeige ist nämlich nichts anderes als eine berichtigte bzw. nachgeholte Steuererklärung und gehört damit zum normalen Besteuerungsverfahren. Selbst wenn nach Eingang einer Selbstanzeige ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, bleibt die Selbstanzeige eine Steuererklärung: Sie ist also wie jedes Schreiben und jede Erklärung an das Finanzamt vom Steuergeheimnis geschützt. 

Lücken im Steuergeheimnis schaden dem öffentlichen Interesse

Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) ist das Gegenstück zu den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bzw. anderer auskunftspflichtiger Dritter. Es soll davor schützen, dass Verhältnisse, die in Erfüllung steuerlicher Abgabenpflichten der Finanzverwaltung offenbart werden, außerhalb des Besteuerungsverfahrens bekannt oder zu anderen als steuerlichen Zwecken ausgewertet werden. Damit dient das Steuergeheimnis nicht nur dem Schutz des Privatinteresses, sondern auch dem allgemeinen öffentlichen Interesse. Es sichert das Steueraufkommen, indem es die Bereitschaft des Steuerpflichtigen zur Auskunft fördert.

Harte Strafen für Verletzung des Steuergeheimnisses

Das Strafgesetzbuch sieht daher im Fall der Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355 StGB) Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Eine Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB) könnte sogar noch härtere Strafen nach sich ziehen. In solchen Fällen drohen bis zu fünf Jahren Haft oder eine Geldstrafe. Ebenso wenig wie Steuerhinterziehungen Kavaliersdelikte sind, sind dies daher auch Verletzungen des Steuergeheimnisses durch die Verwaltung.

Keine Hemmnisse für Nacherklärungen aufbauen

Um diese Argumentation auf den Punkt zu bringen: Mit einer Selbstanzeige sollte ein Steuerpflichtiger, der eine unrichtige Steuererklärung abgegeben hat, ohne Furcht vor Strafe und ohne großes Aufsehen „reinen Tisch“ machen können. So sieht es das Gesetz vor. Von dieser Möglichkeit haben alleine im Jahre 2013 fast 25.000 Steuerpflichtige in Deutschland Gebrauch gemacht und dem Fiskus erhebliche Steuereinnahmen ohne wesentliche Ermittlungsarbeiten beschert. Aus Beratungsgesprächen mit den „Selbstanzeigern“ wird deutlich, dass die durch das Steuergeheimnis geschützte, diskrete und anonyme Rückkehr in die Legalität ein wesentlicher Antreiber für den Weg zur Selbstanzeige ist. Auch wenn statistisch gesehen wohl nur wenige Fälle, was die Frage der diskreten und anonymen Behandlung von Nacherklärungen angeht, zu beanstanden sind, ist es begrüßenswert, wenn diesen Fällen wegen ihrer nicht zu unterschätzenden Außenwirkung mit Nachdruck nachgegangen wird.

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