Versteuerung von Sachzuwendungen an Geschäftspartner und Mitarbeiter

StB Sabine Ziesecke, Partnerin, PwC, Berlin

StB Sabine Ziesecke, Partnerin, PwC, Berlin

Seit 2007 kann ein Unternehmen, das einem Geschäftspartner oder Mitarbeiter ein Geschenk macht, diese Zuwendung pauschal versteuern (§ 37b EStG). Der Vorteil: Der Empfänger muss das Geschenk nicht versteuern. Diese Regelung ist sinnvoll, hat jedoch seit der Einführung viele Fragen aufgeworfen. Fallen auch für einen ausländischen Empfänger Steuern an? Gibt es eine Freigrenze, bis zu der Geschenke steuerfrei sind? Was ist mit der Teilnahme an Kundenveranstaltungen mit geselligem Charakter? Diese Detail-Fragen hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in drei aktuellen Urteilen beantwortet.

Keine Pauschalsteuer für ausländische Empfänger

Bei der ersten Entscheidung ging es unter anderem darum festzustellen, ob die Vorschrift auch eine Steuerpflicht begründen kann. Dieser Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH eine klare Absage erteilt. Das heißt: Ein Unternehmen muss keine Pauschalsteuer für Geschenke oder Sachzuwendungen abführen, wenn der Empfänger diese nicht im Zusammenhang mit zu versteuernden Einkünften erhält. Ein häufiger Anwendungsbereich sind Geschenke an ausländische Geschäftspartner. In diesem Fall muss der Schenkende keine Steuern zahlen, wenn der Empfänger in Deutschland nicht steuerpflichtig ist (BFH VI R 57/11, DB0647161).

Auch Zuwendungen, die Privatpersonen erhalten ¬ auch wenn sie im Rahmen von so genannten  Überschusseinkünften (z.B. Kapitaleinkünfte oder Vermietungseinkünfte) zufließen – führen in der Regel nicht zur Steuerpflicht beim Empfänger. Damit wären sie nicht der Pauschalsteuer nach § 37b EStG zu unterwerfen.

Keine steuerfreien Grenzbeträge

Wenn die Zuwendung allerdings im Zusammenhang mit zu versteuernden Einkünften zufließt, dann ist sie nach Meinung des BFH in voller Höhe zu versteuern (BFH VI R 52/11, DB0647160). Der BFH sieht keine gesetzliche Grundlage für steuerfreie Grenzbeträge. In der Praxis wird das derzeit jedoch anders umgesetzt: Hat eine Zuwendung nur einen geringen Wert unter zehn Euro, werden keine Pauschalsteuern abgeführt. Das gilt auch für die Teilnehmer an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung. Diese Regelungen der Finanzverwaltung dienen der praktikablen Handhabung. Sie sollten daher unbedingt beibehalten werden. Es bleibt spannend, wie die Finanzverwaltung auf die aktuellen BFH-Urteile reagiert.

Teilnahme an Kundenveranstaltungen nicht unbedingt steuerpflichtig

Das dritte wichtige Urteil des BFH (VI R 78/12, DB0647162) betrifft die Frage, wann die Teilnahme von Mitarbeitern an einer Kundenveranstaltung des Arbeitgebers mit geselligem Charakter zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. In der Praxis sind Lohnsteuerprüfer ganz schnell dabei, hier Arbeitslohn zu versteuern. Der BFH hat nun klargestellt: Auch in einem solchen Fall ist genau zu prüfen, ob es sich um eine Zuwendung im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften handelt. Nimmt der Mitarbeiter an der Veranstaltung teil, um konkrete Betreuungsaufgaben wahrzunehmen und kann dies auch nachweisen, liegt die Teilnahme im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers. Damit hat die Teilnahme an der Veranstaltung keinen Entlohnungscharakter für den Mitarbeiter. Somit wäre auch keine Pauschalsteuer nach § 37b EStG abzuführen. Damit in der Praxis keine Steuer anfällt, sollten Unternehmen unbedingt für eine gute Dokumentation der Betreuungsaufgaben während der Veranstaltung sorgen. Das kann zum Beispiel das Protokoll eines Kundengesprächs sein.

Möglichkeiten zur (Rück-)Erstattung prüfen

Was bedeuten diese Urteile in der Praxis? Unternehmen, die bisher uneingeschränkt der Verwaltungsmeinung gefolgt sind, sollten mit Blick auf die BFH-Entscheidungen prüfen, ob und in welchem Umfang sie die Rückerstattung von zu Unrecht abgeführter Pauschalsteuer beantragen können. Und nicht nur das: Auch für die Zukunft werden Unternehmen vermutlich ihre Prozesse bei der Besteuerung von Zuwendungen anpassen müssen.

 

Kommentare sind geschlossen.