Betriebsveranstaltungen: Gesetzgeber verschärft die Vorschriften

StB Sabine Ziesecke, Partnerin, PwC, Berlin

StB Sabine Ziesecke, Partnerin, PwC, Berlin

Das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, das am 24. September vom Bundeskabinett verabschiedet wurde, enthält zahlreiche Neuregelungen im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG-E). So soll die Freigrenze von 110 auf 150 Euro steigen. Erst wenn der geldwerte Vorteil pro Teilnehmer diesen Betrag übersteigt, wäre künftig Lohnsteuer fällig. Was auf den ersten Blick nach einer Erleichterung aussieht, entpuppt sich jedoch nach genauer Analyse als Verschärfung der Rechtslage. Die Lohnsteuerbelastung dürfte deshalb ab 2015 in vielen Fällen steigen, wenn das Gesetz unverändert in Kraft tritt.

Freigrenze schneller überschritten

Das hat mehrere Gründe: So sollen laut Gesetzentwurf künftig nur noch Betriebsveranstaltungen begünstigt sein, die allen Arbeitnehmern offen stehen. Für eigene Veranstaltungen einer Abteilung soll nach dem neuen Entwurf kein Anspruch mehr auf eine Freigrenze bestehen. Darüber hinaus soll die Freigrenze dann nur noch zweimal im Jahr gelten. Bisher gab es bei nachweislicher beruflicher Veranlassung bestimmter Personen auch die Möglichkeit, mehr als zwei Betriebsveranstaltungen steuerfrei zu belassen.

Laut dem Gesetzentwurf sind im Vergleich zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) in Zukunft deutlich mehr Ausgaben als geldwerte Vorteile zu qualifizieren. Damit dürften die Gesamtkosten die Freigrenze künftig in vielen Fällen schneller überschreiten – trotz der Anhebung auf 150 Euro.

Gesetzgeber hebelt BFH-Urteile aus

Der Gesetzgeber will mit dem neuen Gesetz ab dem 1. Januar 2015 zwei Grundsatzurteile des BFH aushebeln. So sollen in Zukunft auch Ausgaben für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung – also etwa für die Raummiete oder das Veranstaltungs-Management – als geldwerte Vorteile gelten. Der BFH hatte 2013 entschieden, dass nur konsumierbare Leistungen wie Speisen und Getränke in diese Kategorie fallen (BFH vom 16. Mai 2013 – VI R 94/10, DB0615452).

Einzubeziehen sind laut Gesetzentwurf beispielsweise auch Reisekosten, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung übernimmt. Auch Geschenke im Wert von mehr als 60 Euro, die Arbeitnehmer im Rahmen einer Veranstaltung erhalten, müssen Unternehmen künftig bei der Prüfung der Freigrenze berücksichtigen.

Im zweiten Grundsatzurteil entschied der BFH, dass der anteilige Aufwand für teilnehmende Familienangehörige kein geldwerter Vorteil ist (BFH vom 16. Mai 2013 – VI R 7/11, DB0616213). Auch dies lässt der Gesetzgeber nicht so stehen; laut aktuellem Entwurf müssen sich Arbeitnehmer die Kosten für Begleitpersonen zurechnen lassen.

Familienfreundliche Unternehmen bestraft

Wenn es bei dem Gesetzentwurf bleibt, müssen Unternehmen, die sich um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bemühen und Ehepartner und Kinder ihrer Mitarbeiter zu Betriebsveranstaltungen einladen, gegebenenfalls mehr Steuern zahlen.

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren könnte es immerhin noch Änderungen geben. Ein tragfähiger Kompromiss aus Sicht der Wirtschaft wäre zum Beispiel die Umsetzung der Rechtsprechung zur Teilnahme von Familienangehörigen und eine unverändert breite Bemessungsgrundlage bei gleichzeitig deutlich stärkerer Anhebung der Freigrenze.

Der geplante Betrag von 150 Euro wäre schließlich allenfalls ein Inflationsausgleich, denn die Freigrenze liegt bereits seit dem Jahr 1993 bei 200 D-Mark, jetzt 110 Euro.

Unbedingt Einspruch einlegen

Unternehmen sollten die weitere Entwicklung genau beobachten und die neuen Regeln ab dem 1. Januar 2015 unbedingt berücksichtigen. Denn wer nicht genau kalkuliert und die Freigrenze unbewusst überschreitet, muss mit Problemen bei der nächsten Betriebsprüfung rechnen.

Besonders spannend ist derzeit die Frage, ob die beiden positiven BFH-Urteile aus dem Jahr 2013 zumindest für Betriebsveranstaltungen gelten, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes in 2015 stattfanden – also beispielsweise für die bald anstehenden Weihnachtsfeiern. Die Finanzverwaltung wendet sie bisher nicht an (vgl. OFD NRW vom 14. Juli 2014, DB0666899). Betroffene sollten deshalb für Veranstaltungen vor 2015 unbedingt Einspruch einlegen.

Kommentare sind geschlossen.