Strafbefreiende Selbstanzeige: Ab 1. Januar 2015 gelten verschärfte Regeln

StB Dipl.-Kfm. Peter F.  Peschke, P+P Pöllath + Partners, München

StB Dipl.-Kfm. Peter F. Peschke, P+P Pöllath + Partners, München

„Wenn das Geld im Kasten klingt, die Seele aus dem Feuer springt“ (Johannes Tetzel) – diesen Ansatz der Buße nutzte man schon im Mittelalter. Doch auch wenn es heute vielleicht nicht vordergründig um das Reinwaschen der Seele geht, sondern schlicht um Straffreiheit, war das Freikaufen von der Schuld in den letzten Jahren wieder groß im Trend.

Die Zahl der prominenten Fälle nimmt zu, die Präsenz in den Medien ist groß wie nie. Bald könnte ein neuer Rekord bei den Selbstanzeigen erreicht werden, denn die Bedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung werden voraussichtlich ab 1. Januar 2015 verschärft. Laut einer dpa-Umfrage gingen bei den Finanzämtern bis Ende Juni 2014 rund 22.500 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehungen ein. Im Vergleich dazu waren es im Jahr 2012 insgesamt gerade einmal rund 8.000 Steuerpflichtige, die Ihre vergangenen steuerlichen Vergehen offen legten.

Gesetzesentwicklung

Die Anerkennung der Möglichkeit zur Selbstanzeige besteht, seit der Schaffung der Steuerhinterziehung als eigenständiger Straftat, mit Inkrafttreten der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919. Nach weiteren Änderungen in den vergangenen Jahrzehnten und des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes aus dem Jahr 2011, sollen nun bald schließlich erneut deutliche Verschärfungen des § 371 AO in Kraft treten.

Situation bis 31. Dezember 2014

Um einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen, waren schon bislang zahlreiche Voraussetzungen zu beachten. So verlangt § 371 AO bereits in der aktuellen Fassung, dass der reuige Steuerpflichtige alle unrichtigen oder unvollständigen Angaben für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassend berichtigt. Unvollständigkeiten bei der Selbstanzeige lassen die Straffreiheit entfallen. Dies entschied so auch der BGH 2010 hinsichtlich der alleinigen Offenlegung von scheinbar „gefährdeten“ Auslandskonten (BGH vom 20. Mai 2010 – 1 StR 577/09, DB0397371). In § 371 Absatz 2 AO sind die Ausschlussgründe der Straffreiheit genannt. Bislang tritt bei Beträgen von unter 50.000 Euro Straffreiheit nach § 371 Absatz 2 Nr. 3 AO ein. Bei Steuerfällen über dieser Grenze sieht § 398a AO eine obligatorische Verfahrenseinstellung vor, wenn der Steuerpflichtige innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist die hinterzogene Steuer samt Zinsen begleicht sowie, kumulativ, fünf Prozent dieser Summe als Geldauflage bezahlt. Nachdem selbst Fristen von wenigen Tagen als zulässig erachtet werden, sollten die erforderlichen Mittel, gegebenenfalls mittels Krediten, bei der Selbstanzeige verfügbar sein. In den Länderkassen kam es dadurch allein im ersten Halbjahr 2014 zu schätzungsweise bis zu einer halben Milliarde Euro an Mehreinnahmen.

Situation ab 1. Januar 2015

Mit dem Jahreswechsel sollen die am 24. September 2014 in der Regierungspressekonferenz veröffentlichten Verschärfungen im Umgang mit Steuerhinterziehungen Gesetz werden. Diese vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesänderung fußt auf Eckpunkten der Finanzministerkonferenz vom 9. Mai 2014.

Staffelung der Sanktionszuschläge

Zu den wesentlichen Änderungen gehört, dass die Straffreiheit einer Steuerstraftat bereits ab hinterzogenen Steuern von 25.000 Euro, trotz einer Selbstanzeige, nicht mehr eintritt. Die strafrechtliche Verfolgung kann jedoch, im Unterschied zum vormaligen § 398a AO, künftig gestaffelt nach dem jeweiligen Hinterziehungsbetrag, durch eine zusätzliche Zahlung von mindestens 10 Prozent abgewendet werden. Nach wie vor geht es bei diesen Zahlungsmöglichkeiten zum Absehen von einer strafrechtlichen Verfolgung nicht um eine Bagatellisierung der Steuerhinterziehung, sondern vielmehr um einen Sanktionszuschlag. Bei über 25.000 Euro ist zukünftig ein 10-Prozentiger Zuschlag erforderlich, bei über 100.000 Euro ein Zuschlag von 15 Prozent und bei einem Hinterziehungsvolumen von über 1 Million Euro schließlich ein Zuschlag i.H.v. 20 Prozent.

Verjährungsfristen werden verlängert

Hinsichtlich der steuerrechtlichen Verjährungsregelungen wurde nicht die ursprünglich geplante, harte Linie gefahren, so dass die steuerlichen Verjährungsfristen grundsätzlich unverändert bleiben. Eingeführt werden soll allerdings – rückwirkend – ein neuer Tatbestand der Anlaufhemmung für Kapitalerträge aus Nicht-EU-Staaten mit denen kein internationales Abkommen über den automatischen Datenabgleich besteht. In allen solchen Fällen soll die Verjährungsfrist erst laufen, sobald das Finanzamt Kenntnis von den Kapitalerträgen erlangt hat oder aber zehn Jahre verstrichen sind. Folge davon ist, dass Konstellationen vorstellbar sind, in denen es zu steuerlichen Verjährungsfristen von bis zu 20 Jahren kommen kann. Mangels Verfügbarkeit der Unterlagen über die steuerpflichtigen Erträge eines derart langen Zeitraums wird die Selbstanzeige in solchen Fällen vielen Steuerpflichtigen künftig allerdings ganz verwehrt bleiben. Abgesehen davon sollen die strafrechtlichen Verjährungsfristen, selbst bei kleineren Vergehen, einheitlich auf zehn Jahre verlängert werden, mit der Folge, dass für die Straffreiheit alle in diesen Zeitraum fallenden Erklärungen berichtigt und gegebenenfalls die entsprechenden Nachzahlungen vorgenommen werden müssen.

Fazit für die Praxis

  • Der Weg in die Straffreiheit wird ab 1.Januar 2015 vielen Steuerpflichtigen voraussichtlich verbaut sein.
  • Durch Verlängerung der steuer- und strafrechtlichen Verjährungsfristen werden diejenigen Steuerpflichtigen abgehalten, die für lange zurückliegende Jahre keine Nachweise über Erträge mehr beibringen können.
  • Durch drastische Erhöhung der Strafauflagen wird die Selbstanzeige für einen Teil der Steuerpflichtigen unerschwinglich werden – es droht eine strafrechtliche Privilegierung ausschließlich für Reiche.
  • Das Risiko der Strafverfolgung auch für lange zurückliegende Zeiträume wird diejenigen Steuerpflichtigen von der Selbstanzeige abhalten, die aus von ihnen nicht belegbaren Gründen nicht sicherstellen können, dass die Selbstanzeige vollständig ist.
  • Vor diesem Hintergrund ist es nur ein kleines Trostpflaster für die unternehmerisch tätigen Steuerpflichtigen, dass bei Hinterziehung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer künftig wieder eine Möglichkeit zur Teilselbstanzeige eröffnet werden soll.

Betroffene Steuerpflichtige sollten sich beeilen bis zum 31. Januar 2014 die gegebenenfalls erforderlichen Schritte noch zu unternehmen.

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