In einem Urteil vom 14.05.2014 (X R 23/12, DB0666120) hat sich der BFH zur Reichweite des Abzugsverbots von Bestechungsgeldern gem. § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG geäußert. Danach umfasst das Abzugsverbot auch die Kosten des Strafverfahrens und den Verfall von Wertersatz, wenn das Strafgericht bei der Bemessung des Verfallsbetrags die Ertragsteuerbelastung berücksichtigt hat.
Hintergrund
Der Kläger betrieb die Planung und Eirichtung von Kfz-Werkstätten. 2007 wurde er wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr verurteilt, weil er den Angestellten eines Automobilkonzerns, der Niederlassungen und Vertragshändler bei der Werkstattausrüstung und Auftragsvergabe beriet, durch Geldzuwendungen veranlasst hatte, ihn bei Auftragsvergaben zu begünstigen. Das LG ging dabei davon aus, dass die Hälfte der Zahlungen der Bevorzugung des Klägers bei Auftragsvergaben, die andere Hälfte der Finanzierung nicht strafbarer Wettbewerbsabsprachen mit Konkurrenten gedient habe.
Nach Ergehen des Strafurteils berücksichtigte das FA die Zahlungen des Klägers in den Jahren 1999 und 2000 (rund 400.000 DM) lediglich zu 50 % als Betriebsausgabe, weil insoweit die Wettbewerbsabsprache betroffen gewesen sei. Des Weiteren lehnte das FA ab, für 2003 und 2005 Rückstellungen für den vom LG angeordneten Verfallsbetrag (210.000 €) und für die Kosten des Strafverfahrens (70.000 €) zu bilden. Dagegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren gerichtete Revision.
Entschiedene Rechtsfragen
Der BFH hat die Geldzuwendungen nicht als steuerlich abziehbar angesehen, weil der Kläger damit durch Bestechung einem Dritten einen Vorteil dafür gewährt hat, dass er bei der Auftragsvergabe bevorzugt wurde. Denn § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG schließt den Abzug von Bestechungsgeldern als Betriebsasusgabe aus. Dem Wortlaut nach erfasst die Vorschrift „mit der Zuwendung von Vorteilen zusammenhängende Aufwendungen“ und betrifft damit – wie der BFH zu Recht ausführt– auch die Kosten des Strafverfahrens. Gegenstand des Strafverfahrens war nämlich die Gesamtsumme der Geldzuwendungen. Folglich war der Betriebsausgabenabzug auch hinsichtlich des Anteils der Strafverfolgungskosten ausgeschlossen, der auf den Betrag zur Umsetzung der strafrechtlich nicht geahndeten Wettbwerbsabsprache entfiel. Denn die Höhe der Strafverfahrenskosten wurde nicht davon beeinflusst, dass nur die Hälfte der Zahlungen unter den Bestechungsvorwurf fiel.
Konsequenteweise hat der BFH auch die begehrte Rückstellungsbildung für die Beträge, die der Kläger als gerichtlich angeordneter Verfall des Wertersatzes zu zahlen hatte, als „mit der Zuwendung von Vorteilen zusammenhängende Aufwendungen“ im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 7 ESttG angesehen. Wirtschaftlich handelte es sich dabei um die Rückzahlung erzielter – und versteuerter – Betriebseinnahmen. Da das Strafurteil des LG die Ertragsteuerbelastung berücksichtigt hatte, führte das Abzugsverbot auch nicht zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung des Klägers.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung macht deutlich, wie in Bestechungsfällen die strafgerichtliche Anordnung des Verfalls erlangter Vorteile aus der Bestechung einerseits und die ertragsteuerrechtliche Behandlung bei dem Bestechenden andererseits miteinander verzahnt sind. Den Verfall des Wertersatzes ordnet das Strafgericht an, wenn wegen der Beschaffenheit des Erlangten (hier: kalkulierter Gewinn und Chancen auf Anschlussaufträge) der Verfall eines Gegenstands nicht möglich ist. Dabei bemisst das Strafgericht den Verfallsbetrag unter Minderung des Erlangten um den Betrag der vom Bestechenden abgeführten Steuer.
Mit der Entscheidung hat der BFH des Weiteren auf seine ständige Spruchpraxis hingewiesen, dass Kosten der Strafverteidigung eines wegen vorsätzlicher Tat Verurteilten nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können (BFH-Urteil vom 16.04.2013 – IX R 5/12, DB0610248).