Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten

StB Dr. Simone Wick, KPMG AG, Köln

StB Dr. Simone Wick, KPMG AG, Köln

Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2013 in Deutschland rund 169.800 Ehen geschieden. Neben den persönlichen und familiären Aspekten stellt sich oft auch die Frage, ob und wenn ja welche Kosten für die Scheidung steuerlich geltend gemacht werden können. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 hat der Gesetzgeber die grundlegende Vorschrift des § 33 EStG geändert. Seitdem wird seitens der Finanzverwaltung mit Verweis auf die Neuregelung der Abzug als außergewöhnliche Belastung versagt. Mit Urteil vom 21.11.2014 (4 K 1829/14) hat das FG Münster allerdings entschieden, dass Scheidungsprozesskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Arten von Scheidungskosten

Im Verlauf eines Scheidungsverfahrens können verschiedene Kosten entstehen: Für die eigentliche Scheidung sind von einem Steuerpflichtigen Prozesskosten und Anwaltskosten zu tragen (Scheidungskosten im engen Sinne). In vielen Fällen fallen auch Notarkosten sowie Kosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung an (Scheidungskosten im weiten Sinne).

Zwangsläufigkeit von Aufwendungen

Bestimmte Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn diese dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Dies ist erfüllt, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Seit 2013 sind laut § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grds. vom Abzug ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Der BFH bejaht schon seit Jahrzehnten die Abzugsfähigkeit zumindest von Scheidungskosten im engen Sinne (siehe z.B. BFH vom 23.02.1968 – VI R 239/67, DB 1968 S. 1008; vom 08.11.1974 – VI R 22/72, DB 1975 S. 383; vom 04.12.2001 – III R 31/00, DB0013819). Mit Urteil vom 12.05.2011 (VI R 42/10, DB0425897) ist der BFH sogar noch weiter gegangen und hat entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Diese weite Auffassung sollte durch Einfügung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG wieder eingedämmt werden. Allerdings wird seitens der Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass nunmehr alle Prozesskosten von einer steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen seien. Anderes könne nur gelten, wenn ohne den Prozess quasi das Leben des Steuerpflichtigen gefährdet sei.

Argumentation des FG Münster

Das FG Münster ist der Ansicht, dass durch die Änderung des § 33 EStG lediglich die Anerkennung von Scheidungskosten im weiten Sinne eingeschränkt werden sollte. Es sollte quasi die Rechtslage vor dem BFH-Urteil aus 2011 wieder hergestellt werden. Prozesskosten (Scheidungskosten im engen Sinne) seien demnach unverändert als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Es handele sich hierbei um zwangsläufige Aufwendungen, da eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden kann. Laut FG Münster seien Scheidungsprozesskosten aus tatsächlichen Gründen unvermeidbar. Bei einer Scheidung sei davon auszugehen, dass eine Ehe zerrüttet ist. Die Scheidung sei ein unvermeidbarer Schritt, damit der Steuerpflichtige nicht Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können.

Nach Ansicht des FG Münster ist der Begriff der Existenzgrundlage auch im immateriellen Sinne zu verstehen. Ist eine Ehe zerrüttet, so sei es für den Steuerpflichtigen aus finanzieller aber auch aus gesellschaftlicher Sicht und im Hinblick auf „den guten Ruf“ existenziell wichtig, sich daraus lösen zu können. Es sei für den Steuerpflichtigen demnach lebensnotwendig, sich von einem Partner auch rechtlich lösen zu können. Zudem ist nur nach einer Scheidung eine neue Ehe möglich.

Die Scheidungskosten im engen Sinne sind also laut FG Münster zwangsläufig und als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die Gesetzesänderung führe insoweit nicht zu einer kompletten Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten. Das FG Münster schließt sich der bisherigen BFH-Rechtsprechung an, dass alle unmittelbar durch den Scheidungsprozess verursachten Kosten berücksichtigungsfähig sind. Zu verwehren ist laut FG Münster allerdings der Abzug von anderen Scheidungskosten, die nicht unmittelbar durch den Scheidungsprozess veranlasst sind (z.B. für eine Scheidungsfolgenvereinbarung).

Praxishinweis

Steuerpflichtige sollten in der Einkommensteuererklärung Scheidungskosten offen ausweisen und den Abzug als außergewöhnliche Belastung beantragen. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH zumindest Prozess- und Anwaltskosten durchgängig als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Eine entsprechende Entscheidung des BFH wäre insoweit rechtssystematisch konsequent.

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